{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-07_1_StR_639_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-07","aktenzeichen":"1 StR 639/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 075\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nABER 639766 URTEIL\n\nu\n+7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konstrukteur Klaus Ku\n\ner —\n\nwegen Notzucht u.2.\n\nEB sevoren an\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Dr. u\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom 27. Mai 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nTübingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last\ngelegt, er habe die Angestellte Mechthild P vidcr\nihren Willen durch List nachts in SB nit seinem\nPKW entführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Er habe ferner\nmit derselben Handlung das Mädchen durer. Gewalt zur Dul -\ndung des außerehelichen Beischlafs genötigt und sie vorsätzlich körperlich mißhandelt; außerdem habe er fahr-\n\n- 3 -\n\nlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge\ndes Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen\n\nsei, das Fahrzeug sicher zu führen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung, fahrlässiger Körperverletzung und Trunkenheit im Straßenverkehr zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat |\njedoch den Tatbestand der Entführung nicht für gegeben erachtet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Sachrüge\nerhoben wird, führt zur Aufhebung des Urteils. Sie macht\nmit Recht geltend, daß der Tatrichter den § 236 StGB nicht\nzutreffend ausgelegt hat.\n\nFür den Begriff der Entführung genügt es, daß die Frau\ndurch die Tätigkeit des Entführers von ihrem bisherigen\nAufenthaltsort weg an einen anderen Ort gebracht wird und\nzugleich in die unmittelbare oder mittelbare Gevalt des Entführers gelangt, mithin dessen ungehemmten Einfluß unterworfen ist. Entscheidend ist also, daß die Frau durch dic\nVeränderung ihres Aufenthaltsorts der Gewalt des Täters\nausgeliefert wird; durch die Herausnahmc aus der bisherigen\nIngebung muß die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluß\ndes Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt\nwerden (BGHSt 1, 199, 201; BGH GA 1965, 183; BGH Urteil von\nio. Oktober 1956 - 2 StR 431/56 -; Urteil vom 20. Dezember 196o\n- 1 StR 553/60 -; Urteil vom 1. Dezember 1965 - 2 StR\nA6A/65 -). Die Anwendung des § 236 StGB setzt nicht voraus,\ndaß die Frau über eine gewichtige Strecke fortgeführt wird\noder die Aufenthaltsveränderung von längerer Dauer ist. Die\nötrefkammer folgert dies irrig aus den Tatbestandsmerkmal\nder Absicht des Täters, die Frau zur Unzucht oder zur Ehe\nzu bringen. Der Begriff der Entführung ist vielmehr unabhängig\nvon dem mit der Entführung verfolgten Zweck und seiner Ver-\n\n_-— A —\n\nwirklichung ,„ wie sich deutlich aus § 236 Abs. 1 Halbs. 2 stGB\nergibt (\"wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte\nzur Ehe zu bringen\"). Eine Entführung kann daher auch dann\nvorliegen, wenn der Entführer — wie hier - die Frau, der\n\ner versprochen hat, sie mit dem PKW heimzufahren, gegen\n\nihren Willen zu später Nachtstunde in eine andere, entgegengesetzt und außerhalb des Wohngebiets am Fluß liegende\n\nGegend der Stadt verbringt, so daß sie dort seinem unge-\n\nhemmten Einfluß unterworfen ist.\n\nHicht zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts,\nes liege ein Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) vor, wenn der\nAngeklagte unter \"Entführung\" das Verbringen der Frau\nnach auswärts auf eine längere zeitliche Dauer versteht.\nEs handelt sich vielmehr um einen strafrechtlich unerheblichen Begriffsirrtun; denn der Vorsatz muß sich insoweit\nnur darauf erstrecken, daß die Frau in eine lage gebracht\nwird, in der sie der Gewalt des Täters preisgegeben ist.\n\nDer Tatrichter wird 'daher den Sachverhalt erneut unter\ndem Gesichtspunkt des § 236 StGB zu würdigen haben. Es\nkönnte Entführung sowohl durch List (BGHSt 1, 199, 201; 18,\n29, 31) als auch durch Gewalt (BGH Urteil vom 10. Oktober\n1956 - 2 StR 431/56 -) in Betracht kommen, Wird die Entführung mit dem Mittel der Gewalt begangen, so ist sie\nein Sonderfall der Freiheitsberaubung (BGHSt 1, 199, 2023\nRG JW 1934, 2919). .\n\n5.\n\nWegen der festgestellten Tateinheit ist das Urteil im\n\nganzen aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwalt-\n\nschaft.\n\nHübner | Fischer Mai\nFikart rfeliifer\n\naa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-07/1-str-639-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-07/1-str-639-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.203660+00:00"}}