{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-01-31_1_StR_604_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-31","aktenzeichen":"1 StR 604/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2066 074\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n. u un. en\n\nu =2 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Harald x GEEEEEEEEED .„ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an EB 1957 in ve\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: SB : .. -\n\nwegen Bandendiebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer *. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 31. Januar 1967\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des landgerichts Mannheim vom\n26, Juli ?966\n\na) in den Ziff. I 1 und II 1 des Urteilssatzes dahin geändert, daß der Angeklagte KB ices schweren Diebstahls\nim Rückfall in 26 Fällen, der Angeklagte\nu: schweren Diebstahls im Rückfall in 18 Fällen schuldig ist,\n\nb) in Ziff. IV des Urteilssatzes dahin klargestellt, daß die Untersuchungshaft auf\ndie Freiheitsstrafe angerechnet ist.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 27. Juli 1966 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nnn nu en an m me\n\nDie Revision ist im wesentlichen unbegründet, wic\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt.\n\nDas Landgericht hat lediglich überschen, daß beim\nZusammentreffen der Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1\nNr. 2 und Nr. 6 StGB nicht Tateinheit, sondern jeweils\nnur ein Schwerer Diebstahl vorliegt. Der Senat hat dementsprechend den Urteilssatz geändert; gemäß § 357 StPO\nwar die Änderung auch im Schuldspruch gegen den früheren Mitangeklagten SEE or zunennen. Die unrichtige Bezeichnung der Straftaten kann sich nicht zu Ungunsten der Angeklagten auf die Strafhöhe ausgevirkt\nhaben; das Zusammentreffen mehrerer Erschwerungsgründe\ndurfte der Tatrichter bei der Strafzumessung schärfend\nberücksichtigen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-31/1-str-604-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-31/1-str-604-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.098319+00:00"}}