{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-01-23_1_StR_333_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-23","aktenzeichen":"1 StR 333/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_333/67\n\n— | nn nn m\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n1. den Kraftfahrer Johenn 5 EEE aus A\nWEB; geboren am GE 1929 ir. Tune\n\n2, den Kraftfahrer Helmut‘ 8 ee) aus u\nWE sort geboren am EB 1953.\n\n3, den Hilfsarbeiter Prilipp HEN zu: vam-EB: öort geboren amp 191:, .\n\nwegen Entführung, Notzucht u.a.\n\ng\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 5. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\n_ Bundesrichter .Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof P\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter PO\") |\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Januar 1967: mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan dagslandgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBu rü n de 2:\n\nAllen Angeklagten ist gemeinschaftliche Entführung\nwider Willen in Tateinheit mit Notzucht, dem Angeklagten\nHelmut SEE auseriem ein Verbrechen des Autostraßen-\n\n raubes (8 316 a StGB) zur last gelegt worden. Von diesen\n: Schuldvorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n: Die Verfahrensrüge bedarf keiner: Erörterung, da das\nUrteil aus. sachlichrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.\n\nRechtlichenBedenken unterliegt zunächst der Freisrrucl\nder Angeklagten vom Vorwurf der Notzucht (§ 177 StGB). Tas\n: Tandgericht hält einerseits die Einlassung des Angeklagten\nJohenn SB für unwiderliegt, er habe in der \"Bi\na der Serviererin Hedwig BEWp erklärt, der Mitangeklagte HB werde ihr 1.000 DM zahlen, wenn sie mit ihn,\nHB; den Geschlechtsverkehr ausübe, sie sei hiermit\neinverständen und infolgedessen zum Geschlechtsverkehr\nmit HE vercit gewesen (UA 11). Andererseits glaubt\ndie Strafkammer jedoch der Zeugin Bw daß sie - in al-\n: 1en Fällen - gegen ihren Willen geschlechtlich mißbraucht\nworden ist (UA 12). Hiermit stimmt die Feststellung überein, daß die Hedwig Milwiderstand lcistete, wenngleich\nnicht in dem Maße, wie es ihr 'bei Anspannung aller Kräfte\nmöglich gewesen wäre\" (UA 6, 12). Bereits diese Unklarheit hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen der Notzucht läßt Zweifel an der Tragfähigkeit der Entscheidungsgrundlage aufkommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht,\ndaß das Landgericht zumindest. dem inneren Tatbestand der\n. Notzucht nicht für gegeben hält (vgl. UA 13), 15ß8t sich\n- der Freispruch insoweit mit der gegebenen Begründung nicht\n\nrechtfertigen. Die Ausführungen des Urteils, im Hinblick\nauf die vorausgegangenen Verhandlungen in der ed\n\ndie Ernstlichkeit der späteren Gegenwehr der Verletzten\nerkannt hätten und daß sie diesen Widerstand, sei es auch\nnur bedingt vorsätzlich, hätten brechen wollen (UA 12),\nreichen nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung sind\nan den Irrtum des Täters über das Einverständnis der Frau\nmit dem Geschlechtsverkehr oder über das Vorliegen eines\nnur unerheblichen Widerstandes strenge Anforderungen zu _\nstellen. Der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung\nfehlt hiernach regelmäßig nur dann, wenn der Täter sich\nvorher über die Einwilligung der Angegriffenen Gewißheit\nverschafft hat (RG JW 1935, 2754 Nr. 16; 1938, 2734 Nr. 7;\nBGH GA 1956, 516; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1961 - 1 StR\n410/61). Diesen Anforderungen ist hier schon deshalb nicht\ngenügt, weil das Urteil keinerlei Darlegungen darüber\nHelmut Sp aus den Verhandlungen in der Gaststätte\nfür die Annahme gewinnen Konnten, Hedwig Bee werde auch\nzum Geschlechtsverkehr mit ihnen, also nicht nur mit dem\nAngeklagten HB, bereit sein.\n\nNach-Sachlage hätte es aber auch näherer Ausführungen\ndarüber bedurft, ob nicht alle Angeklagten - einschließlich Hug -— zumindest aus der Entwicklung des Tatgeschehens und dem späteren Verhalten der Verletzten erkannt haben, daß ihr Einverständnis, wenn es auch zuerst\nbestanden haben mochte, doch jedenfalls nicht mehr fort-\n\n' dauerte. Die.einmal gegebene Einwilligung der Frau ist\nkein Freibrief, sondern. jederzeit widerruflich (BGH Urteil vom 2. März 1960 - 2:StR 60/60). Abgesehen davon enthält schon die Einwilligung an sich nicht die Zustimmung\n\nmM\n\nzum Geschlechtsverkehr unter jeder Bedingung, also auch\nunter schimpflichen Umständen (vel. BGH bei Dallinger\nMDR 1958, 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wie sie hier\n\nzweifellos vorlagen. -\n\nErörterungen hierzu waren nicht etwa. deshalb entbehrlich, weil Hedwig Egp nach den Urteilsfeststellungen nur vorübergehend Gegenwehr übte (UA 6). Notzucht\n' kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer weiteren Widerstand aufgibt, weil es dessen Zwecklosigkeit einsicht,\nund wenn der Täter das erkonnt oder wenigstens damit rechnet, die angegriffene Frau dulde den Geschlechtsverkehr\nnur infolge der vorausgegangenen Gewaltanwendung (vel.\nBGH bei Dallinger MDR 1953, 147 zu § 177 StGB; BGH Urteil\nvom 29. April 1965 - 1 StR 104/65).\n\nDer Notwendigkeit ausführlicherer Begründung des\nFreispruchs war die Strafkammer auch bei dem Angeklagten\nHB aus den in seiner Person liegenden besonderen Gründen nicht enthoben. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Tat\nwegen Geistesschwäche und mangelnden Kritikvermögens nur\nvermindert einsichtsfähig (UA 7). Das Urteil geht aber\nnicht genügend auf die Bekundung der Zeugin DM ein,\ndaß sie vor dem Geschlechtsverkehr mit MM) weggelaufen\n\nsei und erst von dem Angeklagten Helmut Sp wieder\n| eingefangen und zum Auto zurückgebracht werden mußte\n(UA 9). Wäre dies richtig, so konnte dem Angeklagten\nHE trotz seines Schwachsinns wohl kaum entgangen sein;\ndaß Hedwig Eu auch nicht bereit war, sich ähm frei-.\nwillig hinzugeben,\n\nDer Freispruch des Angeklagten Helmut SEID on\nweiteren Anklagevorwurf des Autostraßenraubs ist ebenfalls\n\nLo\n\nnicht gerechtfertigt. Soweit der Angeklagte - vorübergehend - Schmuckstücke der Verletzten offensichtlich gewaltsam an sich gebracht hat, läßt das Urteil Ausführun-\n\n„welcher Absicht dies geschah. Soweit dem Angeklagten\ndie — endgültige — Wegnahme von Bargeld aus der Handtasche der Zeugin zur last gelegt wird, hätte die Strafkammer sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen,\ndie genaue Schadenshöhe habe sich nicht ermitteln lassen.\nSie hätte vielmehr versuchen müssen, den Verlust festzustellen, den die Geschädigte mindestens erlitten hat.\n\nNach alledem ist das freisprechende Urteil hinsichtlich aller Angeklagten in vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Hierbei ergreift .die Aufhebung notwendigerweise auch den Freispruch von dem mit dem Notzuchtsverbrechen tateinheitlich zusammenhängenden Vorwurf\nder Entführung wider Willen. Die Zurückverweisung der\nSache an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO,\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß die den\nAngeklagten Helmut SW zur Last gelegte Wegnahme\nvon Schmuckgegenständen und Geld wenigstens unter dem\nGesichtapunkt der §§ 249, 250 StGB geprüft werden müßte.\nEs wird außerdem darauf hingewiesen, daß im Falle einer\n\n- 7 -\n\nVerurteilung des Angeklagten HB eine Milderung der\nStrafe wegen erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit\nnur in Betracht käme, wenn das Fehlen der Einsicht als\nFolge des verminderten Einsichtsvermögens festgestellt\nwürde (vgl. BGHSt 21, 27). nn\n\nHübner Seibert . . Bundesrichter Fischer\nTE . 18% in Urlaub und\ndaher verhindert zu\nunterschreiben.\n\n— Hübner\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-23/1-str-333-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-23/1-str-333-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.950221+00:00"}}