{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-01-17_1_StR_665_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-17","aktenzeichen":"1 StR 665/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ar FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nut,\n\n1_StR_665/66 URTEIL\n\nty\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zahnarzt Dr. Ladislaus C\n\n2049 077\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert u\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nEundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nm\nin der Verhandlung, f\nStaatsanwalt u: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDi\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter BD\n| als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1966 im Fall Ag\naufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nDie darauf entfallenden Kosten des Verfahrens werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nIn übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten\nverworfen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n_ ründe:\n\nDas Hauptverfahren war auf sofortige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht eröffnet worden.\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nin übrigen wegen Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGR)\nin Falle MB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nwegen fahrlässiger Körperverietzung in Fall Reg :u ciner\nGeldstrafe von 500.-- Di, ersatzweise zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.\n\nGegen die Verurteilung wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen\nAngriffen. Das Rechtsmittel hat im Falle Aerfols; in\nübrigen erweist es sich als unbegründet. |\n\nI.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nzunächst einen Verstoß gegen 8 61 Nr. 2 StPO. Sie beanstandet, daß die Strafkammer die nach den Feststellungen\ndurch das Verhalten des Angeklagten verletzten Zeuginnen\nAD und REED vereidigt habe, ohne eine Entscheidung\ndarüter zu treffen, ob etwa nach pflichtgemäßem Ermessen\nvon der Vereidigung abzusehen war, Damit dringt die\nRevision nicht durch. Nach bachlage erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung\nüber die Vereidigung der Zeuginnen AgBund RW übersehen\nhaben könnte, daß diese, nach den Feststellungen, durch\nden Angeklagten geschädigt waren. Ebenso fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht die Bedeutung dcs\n\n9 61 Nr. 2 StPO allgemein verkannt hätte (vgl. BGH bei\nHerlan MDR 1955, 529).\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner\nÜrörterung, da sie nur den Fall Af@petreffen, insoweit\n\naber, wie noch darzulegen ist, die Sachrüge durchgreift.\n\nIl.\n\n1. Nach den - insoweit - unangreifbaren Feststellungen\ndes Landgerichts hat der Angeklagte im März 196% bei\nzahnärztlicher Behandlung der 25-jährigen, ledigen Verkäuferin Liselotte A ohne Zuziehung von Hilfskräften\neine Lachgasnarkose angewendt. Bei dieser Art von Narkose\ndurchläuft der Patient, wie das Urteil näher ausführt,\n\nim allgemeinen drei Stadien, nänlich die \"Analgesie\", die\n\"Exzitation\" und schließlich die \"Toleranz\", wobei im\nzweiten Stadium, aber auch schon im Übergang zu ihm, bei\nvielen Patienten lebhafte Träume und Wahnvorstellungen\nhervorgerufen werden, die besonders bei Frauen oft\nsexucllen Inhalt haben und sich häufig auf den behandelnden\nArzt boziehen (UA 4). 2.\n\nOhne sich in diesem Fall mit der Möglichkeit einer\nsolchen Sinnestäuschung ausdrücklich auseinanderzusetzen,\nwirft das Urteil dem Angeklagten vor, er habe seiner\nbereits unter der Einwirkung der Narkose stehenden Patientin,\nals sie zwar noch bei Bewußtsein, aber schon handlungesunfähig war, aus Sinnenlust von oben in den Büstenhalter\ngegriffen, ihre linke Brust umfaßt und daran gedrückt;\ndas Hädchen habe den unzüchtigen Griff auch wahrgenommen\nund sich dagegen wehren wollen, sei dazu jedoch unter\n\ndem lähmenden Einfluß der Narkose nicht mehr in der Lage\ngewesen. Hiergegen erhebt die Revision begründete sachlich-\n\nrechtliche Angriffe.\n\nArge pt Später Ne Aaiite TERRA Ve Te Ver:\n\nErste Voraussetzung für eine etwaige Änwendung des\n8 176 Ans. 1 Nr. 1 StGB war die einwandfreie Feststellung\nder Vornahme unzüchtiger Handlungen. Dazu hätte im gegebenen Fall gehört, die Möglichkeit einer Sinnestäuschung\nder Patientin sicher auszuschließen. Das ist jedoch nicht\ngeschehen. Zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage\nbestand umsomehr Anlaß, als Lisclotte MB über den Unfanz\nder von ihr behaupteten unzüchtigen Berührungen gegenüber\nder Zeugin s EEE erheblich weitergehende Angaben gemacht und, als Ingeborg SEE meinte, sie habe wohl\ngeträumt, auf ihrer Schilderung (Greifen unter den Fullover\nund \"unten hinlangen\") darauf ganz entschieden \"beharrt\"\nhatte. Später vor der Polizei und in der Hauptverhandlung\nhat Liselotte AlBiagegen ein Greifen nach unten hin nicht\ntchr behauptet (UA 6}. Der Notwendigkeit, sich mit diesen\nUnstimmigkeiten auseinanderzusetzen, war die Strafkammer\nauch nicht dadurch enthoben, daß sie die Aussagen der\nZeuginnen SCH und StB über ähnlich gelagerte,\nspätere Vorfälle zur Stützung ihrer Überzeugung heranzog.\nDenn diesen Aussagen konnte an sich nur entnommen werden,\ndaß dem Angeklagten das ihm vorgeworfene unzüchtige Vorschen nach seiner Persönlichkeit durchaus zuzutrauen war.\nIm übrigen war die Verwertung der von der Zeugin Sch\ngemachten Angaben'sogar: insoweit bedenklich, : vreil das\nUrteil in ihren Fall einräumt, daß das Narkosestadiun,\nin welchem sie sexuelle Zudringlichkeiten des Angeklagten\nbemerkt haben wollte, nicht mit Sicherheit festzustellen\nwar (UA 8). Fehlte es an Klarheit hierüber, dann war auch\n\nbei dieser Zeugin eine - möglicherweise iu Stadium der\n\"Exzitation\" erlebte - Sinnestäuschung gedanklich nicht\n\nauszuschließen.\n\nNach alledem kann der Schuldspruch wegen Gewaltunzucht im Fall MP schon aus tatsächlichen, das Merkmal\nder Vornahme unzüchtiger Handlungen betreffenden Gründen\nnicht aufrechterhalten werden. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.\n\nIm Hinblick auf die Länge der inzwischen verstrichenen\nZeit und die sich aus der Natur der Sache ergebenden\nSchwierigkeiten einwandfreier Sachverhaltsermittlung erscheinen ergänzende leststellungen zu Lasten des Angeklagten nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist somit\nvom Schuldvorwurf in diesem Fall mit der sich aus § 467\nAbs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen, Eine\nÜberbürdung der hierauf treffenden, den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse\n(§ 467 Abs. 2 StPO) kam nicht in Betracht (val. auch\nBGHSt 10, 15%.\n\n2, Die Verurteilung wegen fahrlässizer Körperverletzung\n\nim Fall rn ist frei von Rechtsfchlern. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß die Patientin, die im Augenblick des -— unerwarteten - Aufstehens noch nicht rocht\nbei Besinnung war, nicht gestürzt wäre, wenn der Angc-\n\nklagte sie seiner ärztlichen Pflicht entsprechend angeschnallt\n\noder ihr Aufstehen überwacht hätte. Der Angeklagte war\nauch in der Lage, die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens vorauszusehen.\n\nDa das Urteil in diesem Fall auch sonst keinen Anlaß\nzu rechtlicher Beanstandung bietet, ist die Revision des\nAngeklagten insoweit zu verwerfen.\n\nIll.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, im Fall Rggwauch in der Begründung. In\nFall Abt hat er die Auffassung vertreten, das Verhalten\ndes Angeklagten erfülle nicht den Tatbestand des 8 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit bestehe eine Lücke im Gesetz\n(vgl. 8 208 des Entwurfs 1962 und die Begründung dazu):\nBezüglich tütlicher Beleidigung fehle es am Strafantrag\nder Verletzten.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/1-str-665-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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