{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-01-17_1_StR_645_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-17","aktenzeichen":"1 StR 645/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"on 2049 078\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nAukilüir plane afpieeen. apffmen: fliiirt amade: Mlkkini: Silke E72\n\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Albert 1 BD u: PB: 1.kxrs.\n\nCE; ort geboren an 1947, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Sceibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung, u\n\nStaatsanwalt wu bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n\n10. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels;,\nan das Landgericht München I zurückverwiesen.\n\name raue Ybllrer- ihr Giiteitte- Alllndan Yüfeite Spkiniite. Gimme:\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _\n\nGründe:\n\nAmer. han Diiimiir: Alliir Aüliiere: Aphehtr Shine Serien pi Spaaiien ar An: alte\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten eines Totschlags und cincs\nDiebstahls schuldig gesprochen und cine Jugendstrafe\nvon fünf Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerdce;\nsie beanstandet, daß das Landgericht den Angeklagten\nnicht wegen Mordes und besonders schweren Raubes oder\nschweren Diebstahls verurtcilt hat. Das Rechtsmittcil\nführt entsprechend dem Antrag des Gencralbundesanwalts\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Die Begründung der Nichtanwendung des § 211 StGB\nist rechtlich bedenklich.\n\n1, Ausführlich erörtert das Urteil nur das Merkmal\nder heimtückischen Tötung; die Jugendkammer hält es\nsowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseltc\nnicht für gegeben (UA S. 25 bis 27). Hiergegen wendet\nsich die insoweit vom Generälbundesanvwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft mit Recht.\n\n2) Das Landgericht hat zwar das Opfer Johann Hg\nals arglos angesehen, jedoch seine Wehrlosigkeit verncint; denn er habe sehen können, wie der seitlich vor\nihm stehende Angeklagte die Zaunlatte zum Schlage erhob (UA S. 26). Die Jugendkammer verkennt hierbei den\nBegriff der Wehrlosigkeit. Die heimtückische Tötung\nist dadurch gekennzeichnet, daß das Opfer durch dic\nüberraschende Tat gehindert wird, sich zu verteidigen;\nHilfe herbeizurufen, zu flichen oder sonstwie auf den\nTäter einzuwirken (BGHSt 2, 60, 61). Deshalb ist es\n\nfür das Merkmal dcr Heimtücke nicht wesentlich, ob\nder Angegriffene im letzten Augenblick die Tötungsabsicht erkennt (BGH Urteile vom 22. April 1955 -\n5 StR 35/55; vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60; vom\n19. Mai 1965 - 2 StR 68/65, in BGHSt 20, 225 insoweit\n„nicht abgedruckt). Die bisherigen Feststellungen er- _\ngeben nichts dafür, daß HP in diesem Zeitpunkt noch\ndie Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren oder ihm\nauszuvcichen; seine Leiche wies keine Abwcehrverletzungen auf. Dic Annahme des Tatrichters, schon der\näußere Tatbestand einer heimtückischen Tötung sei\nmangels Wehrlosigkcit des Opfers nicht verwirklicht,\n1§ 8t sich daher rechtlich nicht halten. Daß kein Vertrauensverhältnis zuischen Hgpunä dem Angeklagten\nbestand, wie das Landgericht hervorhebt, ist für diese\nFrage unerheblich (BGHSt 3, 183, 185; 7, 218, 221).\n\nb) Die Jugendkammer meint außerdem, den Nachweis\nzur inneren Tatseite nicht führen zu können; mangels\n\"konkreter Indiztatsachen\" sci das wissentliche,\nüberlegte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit Haupts\nnicht darzutun, weil nicht ausgeschlossen werden könne,\ndaß der Angeklagte den Tatentschluß \"in einem plötz-Jichen, explosiven Ausbruch gestauter Affcekte faßte!\"\n(UA S. 26, 27). Diese Erwägungen sind möglicherweise\ndurch Rechtsirrtum beeinflußt. Ein länger erwogener\nTatplan ist nicht erforderlich (BGHSt 2, 60, 61; 6,\n120, 121); der Täter tötet heimtückisch auch dann,\n\nvenn er die Lage des Opfers aufgrund einer raschen\nkingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121). Wesentlich\n\nist zwar, daß er die Tatumstände, auf die sich die\nBeurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit stützt, nicht\nnur äußerlich wahrnimmt, sondern sie in ihrer Bedeutung\n\nfür die Ausführung der Tat erfaßt; das aber ist auch\n\"mit cinem Blick\" möglich (BGH aa0). Dice Ausführungen\ndcs Tatrichters deuten darauf hin, daß er entgegen\ndicsen Grundsätzen der Auffassung war, das Merkmal\n\nder Heimtücke erfordere zur inneren Tatseite ein wohl-_\nüberlegtes planvolles Handeln und sei bci einem plötzlichen Entschluß nicht anzunehmen.\n\nAllerdings kann eine starke Erregung den Täter\ndaran hindern, die Arg- und Wehrlosigkeit scines Opfers\nzu erkennen (BGHSt 11, 139, 144). Wenn aber das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 27)\nanführt, der Tatentschluß sei möglicherweisc einem\nAusbruch gestauter Affckte zuzuschreiben, so findet\ndiese Annahmc in den tatsächlichen Feststellungen innerhalb der Bewceiswürdigung (UA S. 15) keine Grundlage.\nDort wird nämlich nur die vereinzelt zu beobachtende\nReaktionsweise eines kriminologischen Typs erörtert,\ndem der Angeklagte nach der von der Jugendkammer 8C0-\nbillisten Auffassung des Sachverständigen zuzuordnen\nist. Welcher Art die beim Angeklagten zur Entladung\ndrängenden Affekte sein konnten, ist dem insowcit\nwidersprüchlichen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das Landgericht führt zwar an, der Angeklagtc\nhabe nach seiner Darstellung die Begegnung mit Haupt\nals boschämend und peinlich empfunden; dieses Gefühl\nkönne genügt haben, den unausgerceiften und unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten zur Tat hinzureißen.\nIm Gegensatz dazu legt die Jugendkammer dieser -— u\nseinen Gunsten unterstellten - Gefühlslage in anderem\nZusammenhang nicht die Bedeutung einer Affektstauung\nbei; bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 51 StGB\n(UA S. 27, 29) findet die von der Norm beträchtlich\n\nabveichende Motivation des Verhaltens keinerlei Erwähnung (vgl. hierzu BGHSt 11, 139, 144; IM StGB\n§ 211 Nr. 25).\n\nDie möglicherweise rechtsfehlerhafte Beantwortung\nder Frage, ob der Angeklagte heimtückisch getötet hat,\nzuingt zur Aufhebung des Urteils. Zur ncuen Hauptverhandlung sci insoweit bemerkt: Heimtücke i. 5. des\n§ 211 StGB darf natürlich nur dann angenommen werden,\nwenn dieses Merkmal zur Überzeugung dcs Tatrichters\neruiesen ist; auf cine bloße Unterstellung zugunsten\ndes Angeklagten darf dic Anwendung des § 211 StGB zu\nscinen Lasten nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 532\n\nNr. 22; NIW 1957, 1643 Nr. 14).\n\n2. Die Revision hält es weiter für rechtsfehlerhaft, daß die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob der\nAngeklagte zur Verdeckung einer Straftat, nämlich cincs\nHausfriedensbruchs, getötet hat. Mit Recht weist der\nGeneralbundesanwalt jedoch darauf hin, das Landgericht\nhabe davon ausgehen dürfen, daß HB zegcn das Eindringen des Angeklagten in den Hofraum und gegen dic\nBenutzung des Aborts nichts einzuwenden gchabt hättc,\ndaß jedenfalls der Angeklagte dieser Ansicht gewesen sci,\n\n3. Anderseits vermißt der Generalbundesanwalt cinc\nPrüfung der Frage, ob der Angeklagte auch aus einem\nnicdrigen Bevieggrund getötet habc. Der Tatrichter wird\nin der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu erörtern,\nob der bisher zugunsten des Angeklagten unterstellte\nBeveggrund (Gefühl der Beschämung und der Pceinlichkeit, vgl. UA S. 15) eindeutig festzustellen und - im\nHinblick auf das krasse Mißverhältnis zwischen sceincm\n\nAnlaß und dem Erfolg der Tat - als niedrig i. S. des\n\n§ 211 Abs. 2 StGB anzusehen ist (vgl. BGH IM StGB\n\n:§ 211 Nr. 25 = NJW 1954, 565 Nr. 22). Weitere Voraussetzung für dic Annahme eines Mordes insoweit wärc\nallerdings, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der\nTat der Umstände bewußt war, die den Beweggrund als\nniedrig erscheinen licßen. Daß er sie sclbst als nicdriz erkannte und beurtcilte, wird nicht vorausgesctzt\n(BGH Urteil vom 27. Juli 1961 - 1 StR 230/61).\n\nII. Die rechtliche Würdigung der Wegnahmce der\nGeldbörse als cinfacher Diebstahl erschöpft den fest-\n\ngestellten Sachverhalt nicht.\n\n1. Der Angeklagte führte während dieses Tatab-\n\nschnitts die von ihm als Waffe gewählte und zum Nicder-\n\nschlagen HB: bereits benutzte Zaunlattc bei sich.\nDie bisherigen Feststellungen schließen nicht aus,\ndaß cr sich der Möglichkeit bewußt war, dic Latte als\nWaffe - im nichttechnischen Sinne - zu gebrauchen,\nvenn H@W sich dcr Wegnahme etwa noch hätte widersetzen wollen. Mit Recht rügt deshalb die auch insoveit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision, daß\ndic Jugendkammer die Anwendung des § 243 Abs. I Nr. 5\nStGB nicht geprüft hat (BGHSt 3, 229, 235; BGH NIW\n1965, 2115 Nr. 12).\n\n2, Dagegen war es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht geboten, die Entwendung der\nBörse unter dem Gesichtspunkt des Raubes (§ 8 249, 250\nAbs. 1 Nr. 1, 251 StGB) zu würdigen. Der Hinweis der\nRevision auf die Entscheidung des erkennenden Senats\n\nvom 15. September 1964 (BGHSt 20, 32, 33) geht fehl.\nDort hatte der Täter eine zu anderem Zweck begonnene\nGewaltanwendung fortgesetzt und sie bewußt dazu ausgenutzt, dem Opfer einen Wertgegenstand wegzunchmen. _\n\nEt}\nte\n\nHier war nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (UA S. 9, i2, 25, 29) der gewaltsame Angriff gegen Haupt becndct, als sich der Angeklagte\naufgrund eines neuen Entschlusscs scinem Opfer wieder\nzuwandte und die Geldbörse sciner Tasche entnahm. Die\nGewalt war hiernach nicht das vom Täter angewandte\nMittel, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; der\nAngeklagte faßte den Entschluß hierzu orst, als er die\nGewaltanwendung beendet hatte, und nutzte nur deren\nFolge (die Wehrlöosigkeit, vielleicht auch Bewußtlosig-\n\nkeit HWEB5) zur Entwendung der Börsc aus.\n\nDie in der angeführten Entscheidung des Senats\nenthaltene Bemerkung, auch cin Bewußtloser könne beraubt werden, solltc nur verdeutlichen, daß es nicht\ndarauf ankommt , ob das Opfer die Wegnahme bemerkt. Das\ndort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4,\n210; vgl. auch RGSt 67, 1853, 186 und OGHSt 3, 113,\n114) betraf cinen Fall, in dem das Opfer durch Gewalteinwirkung bewußtlos gemacht worden war, um es ausplündern zu können; anders als im vorliegenden Fall\nbisher festgestellt, übten die Täter dort also Gewalt\nzum Zweck der Wegnahne.\n\nIII. Da die rechtliche Würdigung sowohl der Tötung\nHE: 315 auch der Wegnahme der Geldbörse zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, muß das angefochtene Urteil\n\nin vollem Umfang aufgehoben werden. Da beim Landgericht\nnur eine Jugendkamnmer bestcht, hat der Senat die Sachc\n\nee: Amin Ani An\n=.\n\nan die Jugendkammer des Landgerichts München i VeT-\nwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO; vgl. auch BVerfG NJW 1967,\n\n99, 100).\n\nSeibert Fischer Doesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/1-str-645-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/1-str-645-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.789866+00:00"}}