{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-01-17_1_StR_625_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-17","aktenzeichen":"1 StR 625/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF > 079\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 625/66 URTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\ndie Buchhalterin Eva TED zev: EB 2.: Sn\ngeboren am ED 1319 in iD\n\nwegen Untreue ud\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 17. Januar 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Kai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal+ beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangeste 11cr\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 6. Mai 1966 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen Unterschlagung entfällt. | |\n\nIm übrigen wird die kevision verworfen:\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte auf Grund erneuter\nHauptverhandlung wegen fortgesetzter Untreue, teilweise\n\n-—\n\nın Tateinheit mit Diebstahl, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Betrug zu einem Jahr Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten\nbleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nSoweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO\nrügt, greift sie in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts an.\n\nZur Sachrüge;\n\nDas Landgericht hat zutrefifenä angenommen, daß die\nAngeklagte kraft des Dienstvertrages verpflichtet war,\ndic Vermögensinteressen der TE - 201; wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie durch das im Urteil dargelegte Verhalten verletzt und dadurch der GmbH Nachteile\nzugefügt. Sie ist daher zu Recht wegen Untreue verurteilt\nworden. Soweit das Landgericht sie zugleich wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ist dies ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nKeine durchgreifenden Bedenken bestehen ferner dagegen, daß die Angeklagte in den Fallgruppen 1 und 2 zugleich wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Ob die\nAngeklagte an dem Geld in der von ihr verwalteten Kasse\nund an den oingegangenen Kundenschecks Allein- oder Nitgewahrsam hatte, ist im wesentlichen Tatfrage, die vom\nTatrichter zu entscheiden war. Die Geschäftsführerin.\nder GmbH wohnte zwar nicht am Ort, sie kam nur alle\n14 Tage in den Betrieb. Dennoch kann nach den Feststellungen\ndie Annahme nicht als unrichtig erachtet werden, daß sie\nsowohl an den eingegangenen Kundenschecks, als auch an\ndem in der Kasse befindlichen Geld Mitgewahrsan hatte.\n\nDie der GmbH gehörenden Sachen, die sich in ihren Geschäfts-\n\nräumen befinden, unterliegen grundsätzlich auch der Herrschaftsgewalt des Geschäftsführers, selbst wenn sich\ndieser nicht ständig im Betrieb aufhält, sondern in geuissen Zeitabständen erscheint und die erforderlichen\nArbeiten verrichtet. Daß es hier anders war, 18t umsoweniger anzunehmen, als die Angeklagte keine leitende\nStellung innehatte, sondern nur eine verhältnismäßig eng\nbegrenzte abhängige Tätigkeit ausübte.\n\nRechtlich unbedenklich ist es schließlich, daß die\nStrafkammer in der Fallgruppe 3 - in Tateinheit mit Untreue - den Tatbestand des Betrugs gesehen hat. Die Angeklagte ließ sich von der Geschäftsführerin Schecks unterschreiben, die sie angeblich für die Begleichung von Geschäftsschulden benötigte, die sie aber von vornherein\nnicht ausschließlich zu Geschäftszwecken verwenden, sondern\nzanz oder teilweise für eigene Zwecke verwerten wollte.\nHierüber wurde die Geschäftsführerin getäuscht und dadurch\nzur Ausstellung der Schecks und Übergabe an die Angeklagte\n\nveranlaßt. Dedurch bereits wurde die GmbH geschädigt.\n\nNicht zu billigen ist freilich, daß das Landgericht\ndie Angeklagte bei diesem Tatkomplex zugleich wegen Unterschlagung verurteilt hat. Da die Angeklagte die Verfügungszewalt über die Schecks bereits durch Betrug erlangt hatte,\nkann sie wegen der nachfolgenden Verwertung nicht noch\nwegen Unterschlagung verurteilt werden (BGHSt 14, 38, 453,\n45). Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO den Schuldsprüch entsprechend ändern, indem\ner die Verurteilung wegen Unterschlagung streicht.\n\nKeinen Rechtsfehler enthält das Urteil, soweit es das\nVorliegen eines Nötigungsstandes (§ 52 5tPO) verneint. Die\n\nBehauptung der Angeklagten, sie sei durch Drohung ihres\nEhemannes, die mit einer gegenwärtigen, auf andere Weisc\nnicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen sei, zu der Tat genötigt worden, hat das Lanäügericht\nnicht geglaubt: Für die Einzeltaten, die erst nach dem\n\nTod des Ehenannes begangen wurden, trifft die Behauptung\nohnehin nicht zu. Im übrigen ist die Beweiswürdigung der\nStrafkammer rechtsirrtunsfrei. Nach ihrer Überzeugung hat\ndie Angeklagte möglicherweise zunächst mit Wwiderwillen,\naber nicht unter einer Zwangslage gehandelt.\n\nEs ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\ndie Angeklagte auch insoweit als Täterin und nicht als\nGehilfin ihres ilannes verurteilt hat, als dieser an der\nmat mitwirkte. Die Revision verkennt, daß der Ehemann,\nder ja in keinem vertraglichen Treueverhältnis zur GmbH\nstand, bei der Untreue als Täter gar nicht in Frage kam.\n\nDie Wendung \"die Ehefrau war ihm behilflich und unterstützte ihn tatkräftig\" vermag daran nichts zu ändern.\n\nSie ist übrigens nur bei der Erörterung der Frage gebraucht,\nob eine fortgesetzte Handlung vorliege. Ob diese Frage\n\nzu Recht bejaht wurde, kann dahingestellt bleiben; denn\ndurch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat ist\n\ndie Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.\n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben, obwohl die\nVerurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Denn diese\nhatte ersichtlich keinen Einfluß auf die Strafhöhe. Die\nStrafe ist allein dem Strafrahmen des § 266 StGB entnommen.\nStyrafschärfend hat das Landgericht nur gewertet, daß der\nSchaden sehr hoch war und die Angeklagte nach dem Tode\nihres ähemannes ihre verbrecherische Tätigkeit noch verstärkt hat.\n\n41\n\nDie Revision ist daher in übrigen zu verwerfen.\n\nZur Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach § 475 Abs. 1\nSatz 2 StPO sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nSeibert | Fischer Loesdau\nMal Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/1-str-625-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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