{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-01-10_1_StR_666_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-10","aktenzeichen":"1 StR 666/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 666/66 URTEIL\n\n£ ; Fu u\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Alfons nn\nEn zur Zeit in Strafhaft,\n\ngeboren an\n\n— Ssachbezeichnung:\n\nDer 1. btrafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 10. Januar 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Fikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nınnt3\n\nfür Recht erks\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten BD wird das Urteil des Landgerichts\nHainz von 27. April 1966, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfien:\n\nVon Rechts wegen\n\nMER: ‚ug: ui: SO: AM Anaie SEHRR: Adler: Anka: = Aaagar Oli Ska\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten eines schweren\nDiebstahls im Rückfall für schuldig befunden und hierfür\neine Zuchthausstrafe von zwei Jahren festgesetzt. Unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Gesamtstrafe von vier Jahren sechs konaten Zuchthaus hat es eine\n\nneue Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus ausgesprochen.\n\nGegen diesen Gesamtstrafausspruch wendet sich die\nhierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschalt zu-\n‚gunsten des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel\ngreift das Urteil in vollem Umfang an und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.\n\nl. Die Prüfung des Schuldspruchs und des Ausspruchs\niber die Einzelstrafe ergibt keinen Rechtsfehler. Im Ergebnis rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme des\nLandgerichts, § 51 Abs. 2 StGB sei nicht anwendbar. Die\n'Strafkammer führt allerdings in diesen Zusammenhang an,\nder Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Westphal hätten\nselbst eingeräumt, sie seien zwar angetrunken, in keinen\nFall jedoch derart betrunken gewesen, \"daß sie nicht mehr\ngewußt haben, was sie tun! (UA S. 16). In solchen Fall\nwäre die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, nicht aber des\n6 51 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Indessen ist diese Wendung\nnicht als Feststellung des Landgerichts zu verstehen, sondern nur als Wiedergabe der bEinlassung der Angeklagten.\nwie die Ausführungen zu den Angaben des früheren NMitangeklagten BB erzeben, hat die Strafkanmer die Unstände\nder Fahrt zum Tatort und die präzise Ausführung der Tat\n\nEn\n\nselbst in Betracht gezogen (UA 5, 15) und abschließend\ndargelegt, daß bei keinem der drei Angeklagten eine Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51\n\nAbs. 2 StGB vorgelegen habe, wenn auch eine gewisse Enthemmung durch Alkoholgenuß nicht auszuschließen sei (UA\n\nS. 18, 20, 22). Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nist mithin nicht zu beanstanden.\n\n>. Dagegen muß das Urteil im Gesamtstrafausspruch\nauf beide Revisionen hin aufgehoben werden. Das Landgericht\ndurfte keine höhere Gesamtstrafe als sechs Jahre sechs\nkonate Zuchthaus aussprechen; die obere Grenze bildete\ndie Summe der früheren Gesamtstrafe von vier Jahren sechs\nlionaten Zuchthaus und der neuen Einzelstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus. Diese Auffassung hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 46,\n179, 183; 48, 277, 278; DR 1940, 1417 Nr. 1}; der Bundesgerichtshof ist ihm gefolgt (BGHSt 15, 164, 166). Die Ausführungen der Strafkammer, die sich auf die in der Rechtssm erkennen-\n\nlehre vertretene Gegenmeinung beruft, geben d\nden Senat keine Veranlassung, seine schon früher vertretene\nAnsicht (BGHSt 9 S. 5, 9 bis 10) aufzugeben. Es handelt\nsich hierbei nicht um den normalen Anwendungsfall des Verbots der Schiechterstellung (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO),\n\nwie das Landgericht im Anschluß an das Oberlandesgericht\nvresden (HRR 1937, 806) anniumt; jene Entscheidung war\nübrigens betont auf die Rechtslage abgestellt, die nach\n\nSchlechterstellungsverbots (Gesetz vom 28. Juni 1935, RG\nBl. I 844) entstanden war. Ein Urteil, das also heute keine\nBedeutung mehr hat. - !!aßgebend ist vielmehr der Grundge-\n\nÄ .5_\n\ndanke des Ss 79 StGB, der dem Angeklagten die Vorteile des\n\n§ 74 StGB auch für den Yall wiederholter Aburteilung sichern\nsoll. Kit diesem Kechtsgrundsatz ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu vereinbaren: bei Nichtanwendung des § 79 StuB\nhätte der Angeklagte statt sieben Jahren nur insgesamt sechs\nJahre sechs konate Zuchthaus zu verbüßen. Der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert fischer Loesdau\nMal Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-10/1-str-666-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-10/1-str-666-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.573116+00:00"}}