{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-01-05_1_StR_188_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-05","aktenzeichen":"1 StR 188/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 188/67 URTEIL\nRING\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erich KB ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 91: ir Pe\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23, Mai 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom 5. Januar 1967\nim Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Baden-Baden zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVier Monate nach Verbüßung einer vierjährigen Zuchthausstrafe nahm der insgesamt fünfundzwanzigmal vorbestrafte\nAngeklagte, der ziellos umherzog und seinen Lebensunterhalt\nim wesentlichen von Gelegenheitsarbeiten und milden Gaben\nfristete, in einem kirchlichen Übernachtungsheim einem alten\nRentner dessen Kofferradio im Wert von etwa 100 DM weg und\n\n- 3\n\nveräußerte es alsbald für 20 DM an einen Ausländer, Die\nStrafkammer verurteilte ihn deshalb wegen Rückfalldiebstahls\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Gegen diese\nEntscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt;\nsie beanstandet mit der Sachrüge, daß das Landgericht die\nStrafe nicht nach § 20 a StGB geschärft und die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet habe. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Revision ist zulässig auf die Bemessung der Strafe\nund die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.\nDer Schuldspruch und die Entscheidung über den Rückfall\nsind daher nicht nachzuprüfen.\n\n2, Die Strafkammer hat die förmlichen Voraussetzungen des\n5 20 a Abs. 1 StGB als gegeben angesehen. Sie hat auch keinen\nZveifel daran gehabt, daß der Angeklagte ein Hangtäter ist,\nder fremdes Eigentum nicht achtet. Ferner hat sie es wegen\nder Wirkungslosigkeit seiner zahlreichen, teilweise hohen\nVorstrafen für wahrscheinlich gehalten, daß die jetzt verhängte Strafe ihn auch künftig nicht von der Begehung weiterer\ngleichartiger Straftaten wird abhalten können. Diese - auch\nvon der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen sind\nrechtsfehlerfrei.,\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet aber die weitere Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte sei kein gefäh x -\niicher Gewohnheitsverbrecher, weil Taten, wie er sie\nbegangen hat und wie sie auch künftig von ihm zu befürchten\nseien, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit nicht erheblich\nstörten,\n\nZutreffend ist der Tatrichter zwar davon ausgegangen, daß\ndas Merkmal der Gefährlichkeit wegen seiner einschneidenden\nFolgen nur bejaht werden darf, wenn die begangenen Straftaten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren\n\n|\n\nund wenn auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die\nden Rechtsfrieden erheblich stören (BGHSt 1, 94, 100 f).\n\nBei der Prüfung, ob das bisherige und das voraussehbare\nkünftige Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Landgericht jedoch die daran zu stellenden\nAnforderungen in einer mit dem Gesetz nicht vereinbaren Weise\nüberspannt. Außerdem stehen diese Erörterungen in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Strafzumessung. Den Rechtsfrieden erheblich störende Eigentumsverletzungen sind nicht\nnur Raub, schwerer Diebstahl i.S. des § 243 StGB und mit\nbesonders gefährlichen Mitteln oder serienweise begangener\noder besonders hohen Schaden stiftender einfacher Diebstahl,\nsondern alle gegen das Eigentum gerichtete Straftaten, die\nüber bloße Belästigungen der Allgemeinheit hinausgehen.\nDiese Abgrenzung ist in der Rechtsprechung sowohl für Eigentuns- als auch für Vermögensstraftaten geringeren Ausmaßes\nseit langem anerkannt (RGSt 68, 98; BGH GA 1964, 245; 1967,\n111). Die Ausführungen des Urteils geben keinen Anlaß, sie\naufzugeben. Die Strafkammer hat bei der Beurteilung des\nSchuld- und Unrechtsgehalts der jetzigen wie auch der\n\n- überdies nicht vollständig erörterten (vgl. BGH NJW 1953,\n675 Nr. 16 unter Ziff. 2; BGH bei Herlan MDR 1954, 528 zu\n\n§ 20 a; BGH MDR 1957, 562 Nr. 45) - früheren Taten des Angeklagten die Person der Opfer und deren Unvermögen, sich für\ndie entwendeten Sachen Ersatz zu beschaffen, nicht ausreichend\nberücksichtigt. Die Erwägung des Tatrichters, gegen einfache\nDiebstähle könnten die Eigentümer sich durch Vorsicht und\ndurch Verschluß ihrer Sachen ausreichend schützen, 1Aßt\naußer acht, daß der Angeklagte sowohl jetzt als auch früher\nmehrmals Arbeitskameraden und Zimmergenossen, also solchen\nPersonen Sachen weggenommen hat, die ihre Habe nicht ständig\nund nicht sicher vor den Mitmenschen in ihrer unmittelbaren\nUmgebung abschließen können. Die nur die Schadenshöhe beachtende Bewertung des Rückfalls durch das Landgericht ist\nrechtsfehlerhaft; die beträchtliche Strafschärfung des\n\n§ 244 StGB beweist, daß das Gesetz in dem Rückfall eine\n\n-5-\n\ngewichtige Steigerung des Schuld- und Imrechtgehalts auch\ndes einfachen Diebstahls sieht (vgl. BGHSt 2, 360, 361).\nDen gesamten Ausführungen darüber, daß die vorliegende und\ndie ihr ähnlichen künftig zu befürchtenden Taten des AnzeKlagten den Rechtsfrieden nicht erheblich störten, entzieht die Strafkammer schließlich in den Strafzumessungserwägungen selbst den Boden: sie hat dem Angeklagten mildernde\nUmstände versagt, keinen für ihn sprechenden Gesichtspunkt\ngefunden und deshalb als Sühne für seine Verfehlungen\n\nzwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus für angemessen erachtet. Diese rechtlich einwandfrei begründete hohe Strafe\nzeigt, daß die Tat trotz des - allgemein gesehen - nicht\nschweren Schadens beträchtliches Gewicht hat. Sie macht\nferner deutlich, daß der unbestimmte Freiheitsentzug durch\ndie dann auch nach § 42 e StGB anzuordnende Sicherungsverwahrung entgegen der Meinung des Landgerichts nicht als\neine unangemessene Schutzmaßnahme gegen künftige derartige\nRechtsverletzungen betrachtet werden kann.\n\nDanach muß das Urteil im Strafausspruch - dem Umfang\nder Anfechtung - aufgehoben werden, -damit der Tatrichter\nüber die Anwendbarkeit der §§ 8 20 a, 42 e StGB vom Boden zutreffender rechtlicher Erwägungen neu entscheiden kann.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-05/1-str-188-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-05/1-str-188-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.539200+00:00"}}