{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-12-21_1_StR_429_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-12-21","aktenzeichen":"1 StR 429/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |\n2078 002\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_429/66 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiewerker Gerhard ex W iii zus\nEEE, zeoren 2: GEN 1957 ir PER.\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr- Bir der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgcerichts bei dem Landgericht in Köln\nvom 18. Mei 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft\nscit dem 19. Mai 1966, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte stellte nach erheblichem Alkoholgenuß /Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,5 bis\n2,7 %0) in der Nacht des zweiten Weihnachtsfeiertages\n1965 dem ihm unbekannten Zeugen SchP us Rachegefühlen und Wut über Fußtritte, die er während einer\nPrügelei in einer Gaststätte von einem Dritten erhalten hatte, vor diesen Lokal ein Bein und schoß ihn,\nals der Zeuge sich ihn zuwandte, aus einer Entfernung\nvon etwa 1 m mit einer Pistole in den Leib. Das Schwur-\n\ngericht hat den Angeklıgten wegen versuchten Mordes zu\neiner Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nMit der Revisior rügt der Angeklagte die Verletzung formellen unä materiellen Rechts. Die Revision ist\nunbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine Tatsachen angegeben sind, die die behauptete Verletzung\neiner Verfahrensnorn enthalten sollen, § 344 Abs.2 StPO.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1.) Die Revision meint, daS Schwurgericht habe der\nrechtlichen Würdigung einen anderen als den von ihm Testgestellten Sachverhalt zugrundegelegt. Einerseits sei\nfestgestellt, daß der Angeklagte auf Schiller geschossen\nhabe, weil er sich bedroht fühlte; andererseits sei bei\nder rechtlichen Würdigung davon ausgegangen worden, der\nAngcklagte habe zur Befriedigung seiner Rache- und Wutgefühle auf Sc zeschossen. Das Schwurgericht hat\nindessen lediglich folgende Feststellungen getroffen\n(S. 6 des Urteils):\n\n\"Obwonl er Sci richt kannte und sich\ndarüber klar war, daß er von diesem nicht\ngeschlagen worden war, wollte er die in\nihm angestaute Wut wegen des ihm vermeintlich angetanen Unrechts an ihm abreagieren.\nDeshalb stellte er ihm ein Bein in den Weg,\nso daß Sc darüber stolporte und fast\nzu Fall gekommen wäre. Als sich der Zeuge\nihm sodann zuwandte, zog der Angeklagte,\nbevor Sc das hätte verhindern können,\nsofort die geladene Pistole und gab aus\neiner Entfernung von etwa I m einen gezielten Schuß auf den Zeugen ab.\"\n\nHierzu stehen die Aucführungen auf S. 11 des Urteils,\nwonach der Angeklagte aus ungehemnten Wut- und Rachegefühlen heraus geschossen hat, nicht in Widerspruch.\n\nSoweit gerügt werden soll, die angegebenen Feststellungen stimmten nicht mit dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 27. Dezember 1965 überein, den\ndas Gericht als durch die Aussage des vernehmenden Polizeibeanten oxwiesen angesehen habe, richtet sich dieser Angriff in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dem Urteil sind.\n\nlogische Fehler tei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes statt wegen versuchten Totschlages ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht hat als Beweggrund für die Tat\ndes Angeklagten ungehemmte Wut- und Rachegefühle über\nangeblich ihm angetanes Unrecht festgestellt. Die Würdigung dieser Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211\nAbs. 2 StGB ist zutreffend. Einen unbeteiligten Straßenpassamten aus solchen Gründen niederzuschießen, ist nach\nallgemeiner sittlicher Wertung als besonders verwerflich\nanzusehen. Selbst wenn der Angeklagte fälschlich geglaubt hätte, in den Zeugen den wiederzuerkennen, der\nihn die Fußtritte gegeben hatte, wären seine Beweggründe\nfür die Tat als niedrig zu beverten.\n\nDie Trunkenheit des Angeklagten kann diese objek-\n‚tive Wertung seiner Beweggründe nicht berühren.\n\n3.) Allein im Bereich der Schuld und des Vorsatzes\ndes Angeklagten hätte sich die Trunkenheit auswirken können. Das Schwurgericht geht von erheblich verminderter\nHandlungsfähigkeit aus (§ 51 Abs. 2 StGB); dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDen Urteil ist auch bedenkenfrei zu entnehmen, dad\nsich der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols im Zeitpunkt der Tat der Umstände bewußt war, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Dies ergeben die\nFeststellungen, wonach dem Angeklagten zur Tatzeit bewu3t war, den Zeugen nicht zu kennen und von ihm nicht\ngeschlagen worden zu sein. Er wollte seine Rachegelüste an\ndem Zeugen auslassen und hat selbst eingeräumt, bei Abgabe\ndes Schusses eine solche Wut gehabt zu haben, daß ihm\nalles \"egal\" gewesen sei. Schließlich wurde der Angeklagte von Frau und Schwiegervater vor der Tat gewarnt;\nbeide versuchten, ihn zurückzuhalten. Auch dessen war\nsich der Angeklagte bewußt.\n\n4.) Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken der Revision sind ebenfalls unbegründet. Das Urteil\nergibt, daß sich das Schwurgericht der doppelten Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 und § 44\nAbs. 2 und 3 StGB bewußt war.\n\nDie Rüge, das Gericht hätte neben der für den Angeklagten laufenden Bewährungsfrist aus einer wenige Tage\nvor der jetzigen Tat erfolgten Verurteilung auch ausdärücklich den Umstand berücksichtigen müssen, daß der\nAngeklagte die abschreckende Wirkung des Strafvollzuges\nnoch nicht erlebt habe. ist offensichtlich unbegründet.\n\nBaläus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-21/1-str-429-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-21/1-str-429-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.455001+00:00"}}