{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-12-20_1_StR_624_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-12-20","aktenzeichen":"1 StR 624/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2069 008 a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_gtR_624/66 _ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Evald CD zus va.\n\ndort geboren am BB 1940, zur Zeit in Strafhaft,\nt\n\nwegen fortgesetzter Notzuch$% u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter fikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt CO »ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 9. September 1966\n\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nf Von Rechts wegen\n\nee\n\nDer Angeklagte hat in drei Fällen durch Gewalt die\nzwölfjährige Sonja K@e zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. Das landgericht hat ihn wegen fortge-\n\nsetzter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kind zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und\nunter Einbeziehung anderer Einzelstrafen auf eine Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren erkannt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\nDT ze Te De ee Tr u\n\nDie Aufklärungsrügen sind nicht ausgeführt /BGHSt 2,168).\nDie Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist als Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet und als Angriff\ngegen die Beveiswürdigung unzulässig.\n\nzehnjährige schwachsinnige Zeuge Theo Kl@Bhat gegenüber\nder Ehefrau des Angeklagten und einer anderen Frau auf\nderen eindringliche Vorhaltungen - wie von ihnen gewünscht — zugegeben, daß er es nöglicherweise mit Sonja\nKB 'zchabt\" habe. Nach den Feststellungen hat er dicse\nhen nicht die weiteren Ausführungen des Urteils im lliderspruch, daß der Junge mit der hinzugefügten Bemerkung, er\nwerde:: dies aber bei der Polizei nicht zugeben, um nicht\ncingesperrt zu werden, zum Ausdruck bringen wollte, uit\nden ihm angesonnenen Angaben belaste er sich zu Unrecht\nund mache sie nicht vor der Polizei, weil er sonst für\neine nicht begangene Tat büßen müsse. Die Annahme der\nStrafkamnmer ist unbedenklich, daß der Zeuge trotz Schwachsinns derartige Folgen eines falschen Geständnisses als\nmöglich erkannt hat. Im Hinblick auf die festgestellten\n\n=»\n\nUnstände und die geistige Verfassung des Jungen macht\ndie Revision vergeblich geltend, daß es \"folgerichtiger\" gewesen wäre, wenn er von vornherein die Fragen\nder Frauen verneint hätte.\n\nAuch sonst enthält das Urteil keine unlösbaren\nWidersprüche, die zur Aufhebung nötigen.\n\nDer Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß\ndie Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen\nhat.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer\n\n[3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-20/1-str-624-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-20/1-str-624-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.397528+00:00"}}