{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-12-20_1_StR_477_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-12-20","aktenzeichen":"1 StR 477/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Großeltern eines durch strafbare Handlung Getöteten\nsind nicht nebenklageberechtigt.","text_plain":"IN\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nstPpo § 395 Abs. 2 Nr. 1\n\nDie Großeltern eines durch strafbare Handlung Getöteten\nsind nicht nebenklageberechtigt.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -\nET LG Kempten (Allgäu)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nFIRE Zag NENE ZI gr\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred TED zus WW: Tencinde\nR , geboren am EEE 1927 ir Tan\nKrois AED ‚\n\n! wegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nGeneralbundesamvalt Win icr Verhandlung,\nStaatsanwalt WW dei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. gg 2.: En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 8. Juni 1966 wird mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in\nvollem Umfang,\n\nb) auf die Revisionen der Nebenkläger, soweit\nder Angeklagte von dem Vorwurf des Mordes\nan Marie DE in Tateinheit mit besonders schwerem Raub freigesprochen worden\nist.\n\nfd\n\nDie weitergehenden Revisionen der Nebenkläger\nwerden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nAugsburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten vor, am 16. Juli 1947 die 23-jährige Maria ILg>-\nGEB ırü ihr uneheliches Kind, den 1 3/4 Jahre alten\nArthur ormordet und tateinheitlich mit dem Mord an Maria\ndiese beraubt zu haben. Die Jugendkammer hat den - zur\nTatzeit fast 20-jährigen -— Angeklagten freigesprochen.\nSie sieht nicht als erwiesen an, daß er das Kind getötet\nund etwas weggenoömmen oder wegzunehmen versucht habe;\nseiner Einlassung folgend stellt sie fest, daß er Maria\ngetötet hat, hält aber insoweit die Voraussetzungen des\nMordes (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht für gegeben und die\nStrafverfolgung wegen Totschlags oder Körperverletzung\nmit Todesfolge für verjährt.\n\nDie Revisionen der Nebenkläger, der Eltern der\nMaria IB, erheben die allgemeine Sachrüge. Das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nnn ran en me m en br an mn m m ame in ame ns man urn Anl u Aatr Dam Masn Apr Men Auren Face Arme Fein\n\nau m mer mer Inu une Den ann Darm Bien ame bern Dede mn var\n\n1. Zu Unrecht allerdings beanstandet die - vom\nGeneralbundesanwalt insoweit nicht vertretene - Revision eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Das landge-\n\nricht hat den Zeugen SM wegen Beteiligungsverdachts\n\nnicht vereidigt. Ob die Annahme der Staatsanwaltschaft\nzutrifft, die Jugendkammer habe diesen Verdacht nur\nhinsichtlich des Mordes an Arthur IB schabt\nkann offen bleiben. Jedenfalls entspricht es dem Gesetz, wenn das Landgericht von der Vereidigung auch\ninsoweit absah, als die Aussage sich auf die - nach\nsachlichem Recht selbständige - Straftat gegen Maria\n\nCD >e 20:5.\n\nDer Bundesgerichtshof hat im Anschluß an das\nReichsgericht anerkannt, daß die Teilbeeidigung eines\nZeugen zulässig sein kann, wenn mehrere strafbare Handlungen in Betracht kommen (RG HRR 1937, 359; BGH NIW\n1954, 1655 .Nr. 19; Urteile vom 30. Oktober 1952 -\n\n5 StR 338/52 und 5 StR 398/52; vom 22. Mai 1958 -\n\n4 StR 110/58). Dabei ist aber der Begriff der strafbaren Handlung nicht sachlich-rechtlich, sondern verfahrenstechtlich zu verstehen. Eine teilweise Vereidigung ist demgemäß auch bei mehreren Handlungen im\nsachlich-rechtlichen Sinn dann nicht statthaft, wenn\nein nicht trennbares Gesamtgeschehen den Gegenstand\n\nder Untersuchung bildet (BGH, Urteil vom 26. Juni 1959 -\n\nA StR 66/59). So liegt es hier. Geht man von der Aussage des Zeugen aus, so hingen die in wenigen Minuten\nsich abspielenden Vorgänge in der Wohnküche des Hauses\n\nri\n\nIC such üAem Anlaß nach als ein einziges Ereignis so eng zusammen, daß eine Aussage darüber nicht\nteilbar und deshalb die Vereidigung auf einen Teil der\nAussage ohne Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO nicht möglich gewesen wäre. Zutreffend hat daher die Jugendkammer für die von SEE vekundeten Vorgänge die\nFrage der Vereidigung einheitlich beantwortet und -\nvon der bisherigen Annahme eines Beteiligungsverdachts\naus gesehen mit Recht - den Zeugen insgesamt unvereidigt gelassen.\n\n2. Zur Aufhebung des gesamten Urteils führt dagegen die Aufklärungsrüge, die sich auf die Angaben\ndes Angeklagten im Vorverfahren bezieht.\n\na) Das Landgericht folgt der Aussage des Tatzeugen\nSED insoweit nicht, als sie den Angeklagten über\nseine Einlassung in der Hauptverhandlung hinaus belastet; abgesehen von andern Erwägungen (UA S. 17 bis\n20) begründet es seine Auffassung auch damit, daß das\n\"Geständnis\" des Angeklagten im Vorverfahren die Darstellung WB: nicht entscheidend stütze (UA 5. 20\nbis 23). Die Jugendkammer hält zwar für möglich, daß\ndiese erste Einlassung des Angeklagten, in der er insbesondere auch die Tötung des Kindes Arthur zugab, der\nWahrheit entspricht und daß er sich die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Sachverhaltsschilderung erst\neinige Tage später zum Zweck der Verteidigung zurecht\nlegte (UA S. 23). Dennoch mißt das Landgericht der\nauf Tonband genommenen ersten Vernehmung, der anschließend gefertigten polizeilichen Niederschrift\nvom 24. April 1965 und der tags darauf durchgeführten\nrichterlichen Vernehmung keine durchschlagende Beweis-\n\nM\n\nkraft zu. Es hält die Erklärung des Angeklagten nicht\nfür völlig abwegig, daß ihm unter dem erschütternden\nEindruck des Schuldvorwurfs und der plötzlichen Festnahme - nach so langer Zeit - \"eine Welt zusammengebrochen\" sei, daß er im Gefühl seiner Verantwortung\n\nfür den Tod Marias zum Selbstmord entschlossen gewesen\nsei, deshalb fälschlich alles zugegeben und auch die\nSchuld an der Tötung des Kindes auf sich genommen habe,\num nicht noch SB ins Unglück zu stürzen (UA S. 14,\n23). Hierfür spricht nach Auffassung der Jugendkammer\ndaß der Angeklagte damals Keine eigene Sachdarstellung\ngegeben, sondern im wesentlichen nur auf Vorhalte bejahende Antworten gestammelt habe; die von ihm behauptete\nseelische Verfassung werde bestätigt durch den Eindruck,\nden das Abspielen der Tonbandaufnahme hervorrufe\n\n(AS. 21).\n\nFür die Beurteilung des Geständnisses war es, wie\ndas Landgericht nicht verkennt, von entscheidender Bedeutung, unter welchen Umständen es zustande kam, insbesondere in welcher Art und Weise der Angeklagte vernommen worden war und in welcher körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung er sich dabei befand. Mit\nRecht rügt die Revision, daß der Tatrichter gerade die\nAuskunftspersonen nicht gehört hat, die hierüber am.\nbesten hätten Aufschluß geben können, nämlich den\nErsten Staatsanwalt FD, der die auf Tonband genommene Vernehmung vom 21. April 1965 leitete und größtenteils die Fragen an den Angeklagten stellte, und Amtsgerichtsrat BD der Aie Vernehmung vom 22. April 1965 -\nim Beisein des Staatsanwalts -— führte. Richter und Staatsanwalt hätten möglicherweise aufgrund ihrer Berufserfahrung, vornehmlich in der Beurteilung von Aussagen,\n\nwertvolle Anhaltspunkte dafür geben können, ob nur die\nvon dem Angeklagten jetzt vorgeschützten Gründe oder\naber Schuldbewußtsein und Schuldeinsicht ihn zu seinen\nAussagen bestimmt hatten. Gerade weil.das Landgericht\ndie Wahrheit dieser Angaben für \"sehr wohl möglich\"\nhielt (UA S. 23), gebot es die Aufklärungspflicht, alle\nerreichbaren Beweismittel zur Erforschung des wirklichen Sachverhalts heranzuziehen. Das gilt umso mehr,\nals das Abspielen des Tonbandes nur auszugsweise stattfand und - abgesehen von Ungenauigkeiten der akustischen\nWiedergabe - schon deshalb nur einen unvollständigen, |\ninsbesondere aber keinen optischen Eindruck zu vermitteln vermochte. Erst mit dem Gesichtssinn ließen sich\nindessen das Mienenspiel des Angeklagten, seine Gebärden, etwaige Verlegenheitsgesten, überhaupt seine Gesamthaltung bei der Vernehmung erfassen - Umstände, die\nfür seine damalige seelische Verfassung aufschlußreich\nund demgemäß für die Bewertung des Geständnisses als\nBeweisgrundlage bedeutsam sein konnten. Das Urteil läßt\naber nicht einmal erkennen - und ebensowenig die Sitzungsniederschrift - ob der Tatrichter hierüber auch\nnur die nachgeordneten Beamten der Kriminalpolizei befragt hat, die er als Zeugen vernahn.\n\nWie die zur Prüfung der Verfahrensrüge zulässige\nEinsicht in die Niederschrift der Bandaufnahme zeigt;\nnimmt die Jugendkammer obendrein zu Unrecht an, der\nAngeklagte habe, zum Selbstmord entschlossen, in den\nersten drei Vernehmungen alles zugegeben. Der Inhalt\nder Niederschriften ergibt das Gegenteil: Er rechtfertigt vor allem nicht die abwertende Bezeichnung \"mühsames Gestammel\", mit der das Landgericht die erste\nVernehmung abtut {UA S. 21). Der Angeklagte gab bei\n\n7\n\ndieser seine Beteiligung überhaupt erst zu, nachdem\ner sie eine Stunde lang gänzlich in Abrede gestellt\nhatte. Wie die Jugendkammer selbst hervorhebt, leugnete er dann von Anfang an sowohl einen Raubversuch\nals auch eine überraschende Tötung Marias. In der\npolizeilichen Vernehmung bestritt er den Tötungsvorsatz in beiden Fällen (Bd. I Bl. 48 d.A.) und hob vor\ndem Richter die - bereits in der ersten Vernehmung\nangedeutete - Alkoholbeeinflussung hervor (Bd. I\n\nBl. 36 d.,A.). Diese differenzierten und auf eine\nwirksame Verteidigung zielenden Angaben zum Kerngeschehen sind geeignet, die Behauptung des Angeklagten\nzu widerlegen, er habe teilnahmslos nur auf Vorhalte\nbejahend geantwortet (UA S. 14). Alle diese Umstände\ndrängten erst recht dazu,die vollständige Aufklärung\ndurch die naheliegende Vernchmung aller Verhörspersonen zu versuchen. Die Unterlassung verstieß gegen\n\n§ 244 Abs. 2 StPO.\n\nb) Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung\ndes Urteils in vollem Umfang. Das Geständnis des Angeklagten ging zwar hauptsächlich insoweit über seine\nEinlassung in der Hauptverhandlung hinaus, als er\ndarin auch die Tötung Arthurs zugab; aber nicht nur\nder Freispruch von der Anschuldigung des Mordes an\ndem Kind beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht. Der Verfahrensfehler kann\n\nauch zum Freispruch von der Anklage der Ermordung und\n\nBeraubung Marias geführt haben. Denn das Geständnis\ndcs Angeklagten bestätigte in wesentlichem Umfang die\nbelastende Darstellung des Zeugen SW. Es ist\ndarum nicht auszuschließen, daß dessen Aussage insgesamt an Gewicht gewonnen hätte, wenn der Tatrichter\n\ndie Geständnisse des Angeklagten zur Grundlage Seiner\nFeststellungen genommen hätte. Nach SB: Bckundung aber durchsuchte der Angeklagte das Büfett (UA\nSs. 15) und äußerte nach dem Verlassen des Hauses, er\nhabe etwas geschen, was er gerne gehabt hätte (UA S.\n16); damit hätte rechtlich sowohl die Annahme eines -\nzumindest versuchten - Raubes als auch eines zum Tatbestand des Mordes gehörenden Beweggrundes (Ermöglichung einer Straftat) für die Tötung Marias nahegelegen. Hiernach kann der Verfahrensverstoß den Freispruch insgesamt beeinflußt haben,\n\n3. Auf die weiteren auch vom Generalbundesanwalt\nnicht verfolgten Verfahrensrügen braucht deshalb nicht\neingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, erforderlichenfalls in der neuen Hauptverhandlung durch entsprechende Anträge die von ihr noch\nin anderer Hinsicht vermißte Aufklärung des Sachverhalts zu verfolgen. Ihr bleibt auch der Hinweis überlassen, daß die Geständnisse des Angeklagten und die\nAussage SB: trotz inhaltlicher Verknüpfung als\nBeweisgrundlage an sich selbständige Bedeutung haben.\n\nun ber la en an ine Nr in a ara een ann\n\nDer Freispruch vom Vorwurf des Mordes an Maria.\nICH i=t auch auf der Grundlage der bisherigen\nFeststellungen rechtlich nicht bedenkenfrei. Aus dem\nUrteil geht nicht klar hervor, daß die Jugendkammer\ndie Möglichkeit ausgeschlossen hat, der Angeklagte\nhabe die Frau mit bedingtem Vorsatz aus niedrigen Beweggründen getötet.\n\n- 10 -\n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts konnte \"nicht\neindeutig festgestellt werden'\", daß der Angeklagte Mariamit dem Beilschlag töten wollte (UA S. 26); andererscits läßt die Jugendkammer diese Frage offen, wie daraus\nersichtlich ist, daß nach ihrer Ansicht der Tatbestand\nentweder des § 212 StGB oder des § 226 StGB verwirklicht worden sein kann (UA S. 27, 28). Ungeklärt bleibt\njedenfalls, ob etwa der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat; die Ausführungen des Urteils deuten darauf hin, daß das Landgericht diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Denn es gebraucht in diesem Zusammenhang die Wendung, der Ange-\n\na eg\n\nwerden (UA S. 26). Diese Erwägungen stehen nur der\nFeststellung unmittelbaren Vorsatzes entgegen. Damit\nist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, selbst\nwenn nur seine eigene Einlassung zugrunde gelegt wird,\neine tödliche Wirkung des Schlages,gegen den Kopf, als\nmöglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat.\nDiese Annahme liegt sogar besonders nahe, weil jedermann weiß, daß die Wirkung eines Beilhiebs auf die\n\nmenschliche Schädeldecke lebensgefährlich ist.\n\n2. Die ungeprüft Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, könnte auf sich beruhen,\nwenn das Landgericht unabhängig davon die Tatbestandsmerkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) rechtsirrtunsfrei verneint hätte. Indessen ist es schon nicht auszuschließen, daß die unvollständige Prüfung, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte, die Beurteilung der Tat\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordes beein-\n\n- 11 -\n\nflußt hat. Denn die Erwägungen zu beiden Fragen werden mit der Wendung verbunden, \"so gesehen\" sei dem\nAngeklagten ein Handeln als Mörder nicht nachzuweisen\n(UA S. 27); es wäre rechtsirrig, wenn die Jugendkammer\ndavon ausgegangen wäre, Mord könne nur mit unnmittelbarem Vorsatz begangen werden (vgl. BGHSt 15, 291, 294).\n\nJedoch halten auch die Erwägungen über die Verneinung der Mordmerkmale, für sich betrachtet, der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer\nhat möglicherweise nicht alle denkbaren Beweggründe\ndes Angeklagten in Betracht gezogen. Sie erörtert zwar\ndie in § 211 Abs. 2 StGB benannten Motive (Mordlust,\nHabgier, Verlangen nach geschlechtlicher Befriedigung);\ndas Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe aber verneint sie ohne nähere Ausführungen. Selbst wenn das\nLandgericht die Einlassung des Angeklagten zugrunde\nlegte, war es gezwungen zu prüfen, ob er etwa aus\nÄrger, Enttäuschung, Groll oder Wut darüber handelte,\ndaß Maria seinem Eindringen in die Wohnküche nachdrücklich entgegengetreten war und ihn sogar mit dem Beil\nangegriffen hatte. Solche Beweggründe können als besonders verwerflich und damit als niedrig im Sinne des\n§ 211 StGB anzusehen sein, wenn zwischen ihrem Anlaß\nund dem Taterfolg ein besonders krasses Mißverhältnis\nbesteht (BGH IM StGB § 211 Nr. 25). Wäre hier ein Angriff der Frau voraufgegangen, so wäre es nach der\nerfolgreichen Abwehr dem Angeklagten ein leichtes gewesen, nunmehr den Rückzug anzutreten. Bei der Bewertung seiner möglichen Beweggründe darf vor allem nicht\nübersehen werden, daß ihm Maria vorher die Bitte nach\nwarmem Wasser erfüllt und er selbst durch sein unbe-\n\nLu.\n\n- 12 -\n\nfugtes Eindringen und Verweilen sich eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht und dadurch anscheinend\ndie Abwehr Marias herausgefordert hatte. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung hervorgehoben, daß ein niedriger Beweggrund gerade dann\nangenommen werden kann, wenn der Tatanlaß sich aus\neiner Situation entwickelt hat, die der Täter schuldhaft herbeiführte.\n\nDie Auseinandersetzung mit diesen Fragen war erforderlich, ist aber aus dem Urteil nicht ersichtlich.\nDarin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem\nder Freispruch vom Vorwurf des Mordes en Maria IM>-\n\nEB Herunt.\n\nme min mu {den Mur dan Wear Wü mr I- AED TT- urn rn dam app Dam (am Anbieten\n\nI. Aus den oben (A II ) dargelegten Gründen haben\ndiese Revisionen mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg,\nsoweit sie sich gegen den Freispruch im Fall Maria\nLCD icräcn. Die rechtlich fehlerhafte Verneinung eines Verbrechens nach § 211 StGB führt zur fulhebung des Urteils auch insoweit, als der in Tateinheit damit stehende besonders schwere Raub in Betracht\nkommt .\n\nII. Die Revisionsbegründung ist nach der Erläuterung des Anwalts der Nebenkläger in der Verhandlung\nvor dem Senat dahin zu verstehen, daß das Urteil. im\nganzen angegriffen wird, d. h. auch hinsichtlich des\nFreispruchs von der Anklage wegen Mordes an Arthur\nED Insoweit sinä jedoch die Rechtsmittel\nunzulässig.\n\nre\n\n- 13 -\n\nBei mehreren - im sachlichrechtlichen Sinne selbständigen - Straftaten eines Angeklagten bezieht sich\ndie Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nur auf das\nsog. Nebenklagedelikt; wegen der anderen Straftaten ist\ner zur Erhebung von Revisionsrügen nicht berechtigt\n(BGH NIW 1956, 1607 Nr. 16, vollständig abgedruckt\nIM StPO § 395 Nr. 2). Die Nebenklage der Eheleute I@&-\nGEB una Gamit inre Revisionen (vgl. BGH Urteil vom\n22. Oktober 1953 - 1 StR 66/53 - bei Dallinger MDR 1954,\n152) sind aber nur insoweit zulässig, als die Tötung\nihrer Tochter Maria in Betracht kommt, nicht jedoch\nhinsichtlich der Tötung ihres Enkels Arthur. Der Wortlaut des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der übrigens insoweit\nmit § 393 Abs. 2 StPO und § 189 Abs. 2 StGB übereinstimmt, erwähnt als nebenklageberechtigt zwar Eltern,\nnicht aber Großeltern. Es spricht nichts für eine ausdehnende Auslegung dieser Ausnahmevorschrift. Auch ihre\nEntstehungsgeschichte ergibt keinen Anhalt dafür. Die\nheute geltende Fassung des § 395 Abs. 2 StPO, die im\nVerhältnis zur früheren die Nebenklagebefugnis erweitert, wurde durch Art. 4 Nr. 42 des dritten Strafrechts-Änderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I 735) eingeführt; sie war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten, wurde vielmehr vom Vertreter des Bundesjustizministeriums erst in der Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 12. März 19553 im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 195 StGB namentlich mit\nRücksicht auf die zivilrechtlichen Interessen der Ehefrau eines durch strafbare Handlung Getöteten vorgeschlagen und vom Ausschuss gebilligt (Protokoll der\n245. Sitzung S. 11, 12). Diese Begründung führte im\nwesentlichen auch der Berichterstatter vor dem Bundestag an. Er sprach ausdrücklich von der Nebenklageberech-\n\n- 14 -\n\ntigung der \"nahen Angehörigen\" (Protokoll der 265.\nSitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 12. Mai 1953 -\nSs. 12 999 B). Gerade dieser Bemerkung ist zu entnchmen, daß die Befugnis zur Nebenklage auf die in § 395\nAbs, 2 Nr. 1 StPO ausdrücklich aufgeführten Angehörigen des Getöteten, seinen engsten Familienkreis, beschränkt bleiben sollte.\n\nSoweit daher die Revisionen der Nebenkläger den\nFreispruch vom Vorwurf des Mordes an Arthur LIEB\naD angreifen, müssen sie verworfen werden.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer\nist ortsabwesend und daher\nan der Unterschrift verhindert.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-20/1-str-477-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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