{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-12-13_1_StR_567_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-12-13","aktenzeichen":"1 StR 567/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2060 0:9 r\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 567/66 URTEIL\n\n43112)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polierer Peter Herbert Rn EEE c.: 1 GE\ngeboren am ED 941 in ve zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\n- Sachbezeichnung: Pu... -\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Fischer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsenwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED :.: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ro wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil\nvom 29. Juni 1966, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei\ndem Landgericht Hechingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nir’\n\nee\n\nDer Angeklagte umklammerte nach dem vereinbarten Fluchtplan den diensthabenden Aufseher Zgpies Antsgerichtsgefingnisses Tim während eines Gesprächs in einer Zelle.\nDer Mitgefangene Bed versuchte den Anstaltsbeamten zu würgen,und der Mithäftling Ba@@schlug. ihn mit einem Stuhlbein\netwa sechs Mal auf den Kopf. Wider Erwarten wurde jedoch\nzB vn diesen vorgesehenen wenigen Schlägen nicht besinnungslos. Er schrie vielmehr um Hilfe und wehrte sich;\nalle vier Beteiligten stürzten zu Boden. Der Angeklagte, der\nselbst einen Schlag auf den Kopf erhalten hatte, stand auf\n- und verließ die Zelle; er:war \"verwirrt und kopflos\". In\nder nun folgenden Phase setzte sich Baggrittlings auf den\nAufseher und würgte ihn, während Be@® den 5tuhlfuß ergriff\nund noch mehrfach mit Einverständnis des Bag auf Zgp einschlug. Der Anstaltsbeamte erlitt insgesamt 22 Schläge\nauf den Kopf, die in ihrer Gesamtheit umfangreiche Schädelverletzungen verursachten und zum Tod führten.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Verübung von Gewalttätigkeiten gegen einen Anstaltsbeamten zu zehn Jahren\nZuchthaus verurteilt. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; die Verhängung von Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.\n\nDer Tathergang zerfällt nach den Feststellungen deutlich\nin zwei Abschnitte. Im ersten, an dem der Angeklagte maßgeblich als Mittäter beteiligt war, erhielt der Aufseher\n\nr\n\n- 4 -\n\nZB mindestens sechs Schläge auf den Kopf. Es ist jedoch\nnicht feststellbar, daß bereits diese Schläge seinen Tod\nherbeigeführt haben.\n\nIm zweiten Abschnitt wurde der Aufseher nur von den Mittätern Bagp und Be@@ weiter mißhandelt, während der Angeklagte RB >ereits die Zelle verlassen hatte. Da\ndavon ausgegangen werden muß, daß erst diese Mißhandlungen\nim Zusammenhang mit den früheren Schlägen den Tod des Aufsehers verursach; haben, wäre dieser dem Beschwerdeführer\n- entgegen der Meinung des. Schwurgerichts - nur dann zuzurechnen, wenn sich sein Vorsatz auch auf diese Mißhandlungen\nerstreckt hätte. Das wäre an sich möglich, auch wenn er\nsich selbst an den weiteren Schlägen nicht unmittelbar beteiligt hätte, etwa dann, wenn er wegen Beendigung seines\nvereinbarten Tatbeitrags mit dem Schlüsselbund des Aufsehers\nnur außerhalb der Zelle abwartete, bis die beiden anderen\nden Aufseher endgültig bewußtlos geschlagen hatten, um\ndann mit ihnen gemeinsam den Ausbruch zu vollenden (vgl.\nBGHSt 11, 268, 272). So lag es aber nach den bisherigen\nFeststellungen nicht.\n\nDer Beschwerdeführer war, als die ersten Schläge nicht\nzu dem erwarteten Erfolg, nämlich zur Bewußtlosigkeit des\nAufsehers, geführt hatten, \"kopflos\" geworden. \"Nicht in\nder Lage, größere, insbesondere unerwartete Zusammenhänge\nund Geschehensabläufe klar zu erfassen, sah er jetzt nicht\nmehr durch\". \"Er war nicht mehr imstande, einen neuen Entschluß zu fassen und in die Tat umzusetzen\" (S. 11 UA). Hiernach ist nicht festgestellt, daß die weiteren Mißhandlungen\nseinem Willen entsprachen. Es ist nach den Feststellungen\nüberdies fraglich, ob er zu jener Zeit’ überhaupt noch zurechnungsfähig war (§ 51 StGB).\n\nnn una are -\n\n-5-\n\nEs erscheint auch die Annahme nicht gerechtfertigt, daß\n\ndie weiteren 16 Schläge, die Beggpund Baden Aufseher noch\n\nversetzten, dem ursprünglichen Tatplan entsprachen, mit den\nsich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hatte, Es\nwar zwar nicht genau vereinbart, wie oft auf den Aufseher\neingeschlagen werden sollte. Man ging aber davon aus, daß\n\neinige wenige Schläge, vielleicht nur ein oder zwei, genügen\n\nwürden, um ihn’ bewußtlos zu machen (S. 7 UA). Als dieser\n\nErfolg nach sechs Schlägen nicht eintrat, der Aufseher viel-\n\nmehr um Hilfe schrie und sich wehrte, sah man den ursprünglichen Plan als gescheitert an. Über das, was in einen\nsolchen Falle geschehen sollte, hatte man nicht gesprochen,\nda man ein Mißlingen des Plans nicht in Betracht gezogen\nhatte. Be@® una Bag haben dann ohne rechtes Ziel weitergeschlagen (S. 15 UA). Es ist also nicht so, wie das Schwurgericht meint, daß keine wesentliche Abweichung von dem ursprünglichen Tatplan vorliege.\n\nSind hiernach die weiteren Schläge nicht vom Vorsatz\ndes Angeklagten FW unfast worden, so ist im Sinne\ndes § 226 StGB der Tod des Verletzten nicht durch die ihm\nvom Beschwerdeführer vorsätzlich zugefügte Körperverletzung\nverursacht worden (vgl. RGSt 67, 367). Daß die ersten sechs\nSchläge den Tod des Aufsehers ebenfalls hätten herbeiführen\nkönnen, reicht nicht aus.\n\n’f\n\n-6-\n\nDie Verurteilung des Angeklagten RD wesen Körperverletzung mit Todesfolge kann somit nicht bestehen bleiben.\nDa Tateinheit vorliegt, erstreckt sich die Aufhebung auch\nauf die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 122\nAbs. 1 und 3° StGB, obwohl insoweit gegen den Schuldspruch\nkeine Bedenken bestehen.\n\nFischer Loesdau Mai\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-13/1-str-567-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-13/1-str-567-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.191156+00:00"}}