{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-12-06_1_StR_561_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-12-06","aktenzeichen":"1 StR 561/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn2Aa AT\nv6 055\n\nNs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1S4R 561/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Packer und lageristen Georg dJ CE =:\nN, dort geboren an EEE 1920, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a,\n\n7t\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 24. Mai 1966 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nt\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Kuppelei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nVerleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen\nund kupplerischer Zuhälterei zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 5 Jahre abgesprochen\nund auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Im Urteil\nist ferner die Einziehung eines Personenkraftwagens und die\nEntziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von 5 Jahren\nnebst Einziehung des Führerscheins angcordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfehrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet,\n\nIle\n\n1. Einen Verfahrensfehler sieht der Beschwerdeführer\nvor allem darin, daß das Landgericht die zur Zeit der Tat\n13-jährige, im Zeitpunkt der Verhandlung 14-jährige, an\nmittlerem Schwachsinn leidende Stieftochter des Angeklagten,\nGabriele SW, als Zeugin vernommen und ihre Aussage verwertet habe, obwohl ihr gesetzlicher Vertreter, das Stadt-Jugendamt NG, über das ihr nach § 52 StPO zustehende\nZeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt und auch scinc Zustimmung zu der Vernehmung nicht eingeholt worden sei. Die\nZeugin sei zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift persönlich über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisscg belehrt worden. Das genüge aber nicht, weil das Urteil nicht\nerkennen lasse, daß geprüft worden sei, ob Gabriele Sr\nauch die zum Verständnis ihrer Berechtigung erforderliche\n\ngeistige Reife oder Fähigkeit besessen habe. Mit diesen\nVorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nEine Beweisperson, welche die zum Verständnis eines\nZeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO erforderliche\ngeistige Reife nicht besitzt, darf allerdings grundsätzlich\nnur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der auch\nan ihrer Stelle entsprechend zu belehren ist, vernommen\nwerden (BGHSt 14, 159 i. Anschl. an die Leitgedanken der\nzu § 81 c StPO ergangenen Entscheidung des Großen Senats\nfür Strafsachen BGHSt 12, 235; vgl. auch BGH GA 1962, 147).\n0b diese Voraussetzungen für die Heranziehung des gescetzlichen Vertreters gegeben sind oder nicht, ist vom Tatrichter jedenfalls dann besonders zu prüfen, wenn die Unstände die Annahme fehlenden Verständnisses für die Bedeutung der Belehrung nahelegen. Der 2. Strafsenat hat\ndaher auch in dem erwähnten Urteil, das sich mit der Zeugenaussage eines im Zeitpunkt der Vernehmung 7 3/4-jährigen,\nseiner geistigen Entwicklung nach aber einem 5 bis 6-jährigen Kind gleichstehenden Mädchens befaßt, schlüssige Anhaltspunkte für die Vornahme einer solchen Prüfung verlangt und die Ansicht vertreten, das Revisionsgericht müsse,\nfalls es daran fehle, davon ausgehen, daß eine Prüfung\nnicht stattgefunden habe (BGHSt 14, 161). In der hierfür\ngegebenen Begründung führt der 2. Strafsenat u.a. aus:\n\nWenn der § 52 StPO auch nicht voraussetze, daß die Beweisperson den Widerstreit empfinde, in den sie durch ihre\nfamiliären Beziehungen zum Angeklagten gestellt sci, s0\nmüsse sie doch fähig sein, diesen Widerstreit verstandesnäßig zu erfassen. Dazu gehöre nicht, daß sic alle Folgen\nübersehen könne, die sich aus ihrer Aussage für den angeklagten Angehörigen ergeben, wohl aber die Fähigkeit zu\n\nerkennen, daß der Angehörige etwas Unrechtes getan habe\nund daß ihm hierfür Strafe drohe, sowie daß ihre Aussage\nmöglicherweise zu seiner Bestrafung beitragen werde. Dieses\nVerständnis habe ein noch nicht sieben Jahre altes Kind\n\nin der Regel nicht (BGHSt 14, 159, 161, 162).\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein zur\nTatzeit 13-jähriges,bci der Vernehmung bereits 14-jähriges\nMädchen, das zwar im Urteil als schwachsinnig bezeichnet\nwird, aber immerhin schon über gewisse - wenn auch unerfreuliche - Lebenserfahrungen verfügte. Gabriele Sn\nhatte bereits zweimal in Strafverfahren als Zeugin mitge-\n\nwirkt und dazu beigetragen, daß die Angeklagten entsprechend\nihrer Aussage wegen Sittlichkeitsdelikten verurteilt wurden.\n\nBei der Belehrung war die Vertreterin des Stadtjugendamts,\ndas die Amtsvormundschaft führt, anwesend; sie wurde später\nauch gehört. Weder sie noch einer der Prozeßbeteiligten\nhaben Zweifel daran geäußert, daß das Mädchen die Belehrung\nverstanden hat. Unter diesen Umständen kann kein Rechtsfchler darin gefunden werden, daß die Strafkammer von sich\n\naus keinen Grund für die Annahme gesehen hat, Gabriele\nwerde den Hinweis auf das Recht, im Strafverfahren gegen\nihren Stiefvater nicht auszusagen, um ihn nicht belasten\n\nzu müssen, nicht verstehen. Das Landgericht durfte hierbei\nauch abschließend berücksichtigen, daß sich die Zeugin bei\nihrer Vernehmung, wie das Urteil sinngemäß feststellt und\nvon der Revision zugegeben wird, als aussagetüchtig erwiesen hat. Wenn auch die Aussagetüchtigkeit mit der Fähigkeit zur selbstverantwortlichen Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht gleichgesetzt werden kann (EGHSt 14,\n159, 161), so war die Strafkammer doch nicht gehindert, von\ndem Erfehrungssatz auszugehen, daß ein aussagetüchtiger\n\nZeuge regelmäßig imstande ist, ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begreifen und deshalb die Entscheidung, ob er aussagen soll, in freier Entschließung\nzu treffen (BGHSt 12, 235, 240; vgl. auch BGHSt 14, 21,\n24). Überdies ergibt auch die Niederschrift über den Verlauf der Vernehmung im einzelnen, daß Gabriele Sn\noffenbar nicht nur fähig war, die Tatvorgänge in ihrer\näußeren Erscheinung wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten\nund sachlich richtig wiederzugeben, sondern daß ihr auch\ndurchaus klar war, worum es ging. Andernfalls hätte sie\nihre belastenden Angaben nach Entfernung des Angeklagten\naus dem Sitzungssaal nicht verstärkt und sie hätte nach\nseiner Rückkehr in den Sitzungssaal nicht entgegen seinen\nBestreiten an ihren Angaben festgehalten.\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es anders als im Fall\nEGHSt 14, 159 auch keiner besonderen Ausführungen im Urteil,\ndaß die Frage, ob die Zeugin die Bedeutung der Belehrung\nerfaßt habe, geprüft und bejaht worden ist. Eine Verletzung\ndes § 52 StPO ist somit nicht bewiesen.\n\n2. Die Revision rügt ferner einen zweifachen Verstoß\ngegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nSie meint, das Landgericht hätte sich bei Beurteilung\nder Zeugin Gabriele Sb sowohl im Hinblick auf ihre\nFähigkeit, die Bedeutung des Zeugnisverweig erungsrechts\nzu erkennen, als auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Glautbwürdigkeit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfen, es hätte vielmehr in beiden Punkten von Amts wegen\ndas Gutachten eines fachpsychologischen Sachverständigen\neinholen müssen. Auch hier ist jedoch ein Verfahrensfehler\nnicht ersichtlich. Daß Zweifel an der Fähigkeit des Mädchens\n\nzu richtigem Verständnis des Rechts der Zeugnisverweigerung\nnicht begründet waren, ist bereits ausgeführt worden.\nDasselbe gilt im Ergebnis für. die Glaubwürdigkeit der\nZeugin. Da ihre Aussagen sich in wesentlichen Punkten\n\nmit den Bekundungen der unbeteiligten Zeugen IB, 1\nund KB decken, bestand für die Strafkammer umsoweniger\nVeranlassung, insoweit der eigenen Sachkunde zu mißtrauen,\nals der Verteidiger des Angeklagten den vorsorglich gestellten Antrag, das Gutachten eines Jugendpsychologen\n\nüber die Glaubwürdigkeit der Gabriele SW einzunolen,\ngegen Ende der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgenornmen\nhat,\n\nII.\n\nDie Sachrüge vermag den Bestand des Urteils ebenfalls\nnicht in Frage zu stellen.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vel.\ninsbes. BGHSt 17, 230, 235); solche werden auch von der\nRevision nicht vorgebracht.\n\nDer Beschwerdeführer hält nur die Höhe der Strafe\nnicht für ausreichend begründet. Auch hierin kann ihm\naber nicht gefolgt werden. Daß der Angeklagte sich zunächst bemüht haben mag, die Stieftochter von dem sehr\nfrüh eingeschlagenen Weg der Unzucht abzubringen, kann\n\nnichts an der Erwägung der Strafkamner ändern, ihn falle\n\nin besonderem Maße zur Last, daß er die sittliche Verwahrlosung und die anlagebedingt erhöhte Beeinflußbarkeit\nseiner Stieftochter jedenfalls später in gemeiner Weise\n\nausgenutzt habe. Jeden einzelnen Strafzumessungsgrund\nbraucht der Tatrichter im Urteil nicht anzugeben\n(BGHSt 3, 179).\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen,\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/1-str-561-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/1-str-561-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.053920+00:00"}}