{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-12-06_1_StR_463_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-12-06","aktenzeichen":"1 StR 463/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmann mn nn en dm am\n\nURTEIL.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Willivald TED au vdort geboren an ED 1943;\n\n- Sachbezeichnung: zu. A. -\n\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl.\n\nd\n\nN\n\nIQ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvelt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Amtsgericht -— Schöffengericht -— Saarbrücken\nzurückverwiesen. Be\n\nVon Rechts wegen\n\n’&\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Versuch des schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, weil\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite den Schuldspruch\nnicht tragen.\n\nNachdem die früheren Mitangeklagten ZE und Sp\nund der Angeklagte an verschiedenen Orten gezecht hatten,\nkehrten sie nachts nach 2.00 Uhr zur Gastwirtschaft\nCO zurück, die sic jedoch geschlossen vorfanden.\nNach den Feststellungen stiegen Zgp und Sg üurch ein\nFenster ein, um in der Gastwirtschaft Geld zu stehlen;\nder Angeklagte half ihnen beim Einsteigen, wartete aber\nvor dem Hause, bis 2@8 und S@@®nach 8 bis 10 Minuten\nerfolgloser Suche zurückkehrten.\n\nIhre Einlassung, sie hätten nicht nach Geld, sondern\nnur nach Flaschenbier gesucht, hält das Landgericht für\nwiderlegt und spricht sie des versuchten schweren Diebstahls schuldig. Auch der Angeklagte hatte behauptet,\nZB und SED Hätten nur Bier holen wollen (UA S. 7).\nHierzu führt die Strafkammer aus, daß er von der Absicht\ndes Gelddiebstahls \"Kenntnis hatte oder es sich zumindest aus den vorgeschilderten Umständen zusammenreimen\nkonnte\" (UA S. 8). Mit Recht weist die Revision darauf\nhin, daß mit dieser -— widersprüchlichen — Urteilswendung\nder Vorsatz der Beihilfe zum Diebstahlsversuch nicht einwandfrei testgentellt ist. Wenn der Angeklagte aus den\n\npen zum, ven zum Ton. yon\n\nist damit nicht gesagt, daß er diesen Schluß auch wirklich\n\n-4A-\n\nzog; vielmehr deutet die Urteilswendung auf die Annahme\nvon Fahrlässigkeit hin. Fahrlässige Beihilfe isv aber\nnicht strafbar. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen\nbleiben.\n\nIn der neuen Verhandlung hat der Tatrichter Gelegenheit, das weitere Vorbringen der Revision zur Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen. Daß zur Erlangung von\nBier \"vernünftigerweise\" kein bedeutendes Risiko eingegangen wird (UA S. 7), mag an sich zutreffen; ob aber\nder Angeklagte solche Überlegungen bei den unter Alkoholeinfluß stehenden Haupttätern voraussetzte, ergibt das\nUrteil bisher nicht. Es enthält insoweit nur die zumindest mißverständliche Wendung, daß er sich därüber im\nklaren gewesen sein \"mußte\" (UA S. 7).\n\nHübner Seibert \" Ioesdau\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/1-str-463-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/1-str-463-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.039315+00:00"}}