{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-12-02_1_StR_195_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-25","aktenzeichen":"1 StR 195/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 195/61 URTEIL\n2er, |\n\nin der Strafsache\ngegen:\n\nden Rechtsanwalt Dr, Paul C ED =: 1\n\n‚wegen Parteiverrats u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 25, Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundcsrichter Pikart =\nBundobrchter Dr. 4 \\\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt am\n\nals Vertreter der Bundosanwaltschaft,\n\nJustizanges teilte | |\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftastolle,\n\nfür Recht erkennt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Heidelberg vom 2. Dezember 1966 wird\nverworfen. 2\n\nEr hat die Kosten des Rochtemittela zu tragen.\n\nwi\n\n| Von Rechts wogen on\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteivorrats\nanstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat\nZU einer Geldstrafe von 600 DM un ‚wegen versucht er Gebührenüberhebung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Mit |\nseiner Revision rügt der Angeklagte, dio Verletzung des förnlichen und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel bleibt\nerfolglos. Be\n\nernennt nn\n\nl\n\\\n1\n\nI. Die Verfahrensrügen\n1. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß er als Rechtsanwalt sich selbst hätte verteidigen können und daß deshalb\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht veranlaßt gewesen sei, ist unrichtig. Dice Bestimmung des § 140 Abs. 1\nWr. I nF StPO, wonach die Mitwirkung eines Verteidigers unter\nanderem denn notwendig ist, wenn dic Hauptverhandlung im\nersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, duldet\nkeine Ausnahme, Auch ein Rechtsanwalt bedarf also in diesem\nFalle eines Verteidigers (vgl. BGH MDR 1954, 564). Seine Zulassung als \"Mitverteidiger\" würde ebenfalls dem Gesetz wider\nsprcochen. Es entsprach daher dem Gesetz, daß nicht dem Ange-\n\n.klagten selbst, sondern den Pflichtverteidiger Akteneinsicht\n\ngewährt wurde (§ 1a7 StPO).\n\n2. Der kigeklagte beanstandet weiter, daß ihm kein bei den\nLandgerichten Heidelberg oder Mannheim zugelassener Rechtsanvalt, sondern ein Anwalt aus Karlsruhe als Verteidiger bestellt worden ist. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Zwar\nsoll der Gerichtsvorsitzende den zu bestellenden Verteidiger\n\"möglichst\" aus den im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtisanvälten auswählen. (§ 142 Abs. 1 StPO). Er ist aber nicht gchindert, einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn ihm die\nsachdicnlich erscheint. Hier hat der Vorsitzende mit Rücksich'\nauf dic Stellung des Angeklagten es für zweckmäßig erachtet,\ncincn nicht im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt auszuwählen. Er hat dies auch dem Angeklagten vorher mitgetoilt.\nDicser hat hiergegen keine Einwendungen erhoben, vielmehr\nselbst cinen in Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschlagen, der dann auch zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.\nDei diesem Sachverhalt kann kein Rechtsverstoß, insbesondere\nl:cine Verletzung der dem Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten oblicgenden Fürsorgepflicht festgestellt werden. Daß durch\n\n-4-\n\ndio Auswahl eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsenwalts die Verteidigung wesentlich erschwert wurde, hat\n\nder Angeklagte im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht,\nl1§ 8t sich auch aus seinen Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht entnehmen.\n\n3. Da die erhobenen Aufklärungsrügen eng mit der Sachrüge\nzusammenhängen, werden sie in Zusammenhang mit dieser erörtert.\n\nII. Di.e_Sachrüge |\n\n1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Parteiverrats hält\nim Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZutreffond hat das Landgericht angenommen, daß Scheidungsbegehren und Vormögensauscinandersetzung zwischen den Eheleuten Dr. CB c i no Rechtssache bilden. Beide Angelegenheiten hingen hier eng zusammen, Interesse an der Scheidung hatte ersichtlich nur dic Ehefrau. Sic konnte aber die\nScheidungsklage nicht erheben, weil allein dem Ehemann cin\nScheidungsgrund zur Seite stand. Dieser war zur Klage nur\nbereit, wenn die Vermögensverhältnisse bei der Auseinandersetzung in einem ihm günstigen Sinne geregelt würden. Der\nBeschwerdeführer führt selbst aus, die Vermögensauseinandersotzung sei eime \"Vorbedingung\" der Scheidung gewesen. Deshalb\nhatte Frau Dr, cm auch von vornherein eine \"Yerzichtserklärung\" unterzeichnet.\n\nDer Angeklagte hat in dieser Rechtssache beiden Parteien\nals Rechtsanwalt pflichtwidrig gedient. Er war. zunächst im\nausschlicßlichen Interesse der Ehefrau Dr. CE in dercm\n Scheidungsanliegen tätig geworden, hatte sogar den Ehemann\ndazu zu bestimmen versucht, die Schuld an der Ehezerrüttung\nim Scheidungsprozeß zu übernehmen. £r hat dann die Vertretung\n\n-5-\n\ndes Ehemannces übernommen und. in dessen Namen Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Damit hat cr auch der Gegenpartci im\nentgegengescetzten Interesse, also pflichtwidrig, gedient.\nAllerdings hat dic Strafkammer insoweit cinen Tatbestandsirrtum des Angeklagten für gegeben erachtet, weil er den zwischen\nden Partcien bestehenden Interessengegensatz nicht erkannt\nhabe. Das mag zweifclhaft scin. Denn die Darlegungen des\nLendgerichts hierüber laufen darauf hinaus, daß der Angeklagte\nden Interessengegensatz deshalb nicht gesehen habe, weil\n\n‘er angenommen hattc, daß dic Ehefrau mit seinem Vorgehen einverstanden sci. Das Einverständnis des ersten Auftraggebers\nbescitigt jedoch in aller Regel den Interessengegensatz nicht,\nwic das Landgericht selbst an anderer Stelle hervorhebt\n\n(vel. hierzu BGHSt 15, 332). Folglich könnte auch die irrige\nAnnahme cines solchen 3inverständnissces für sich allein den\nVorsatz regelmäßig nicht ausschließen. Der Angeklagte ist\njedoch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer wegen\ncines Tatbestandsirrtums ein strafbares Verhalten verneint\nhat. Da der Angeklagte deshalb nicht verurteilt worden ist,\nbraucht auf die Aufklärungsrügen nicht eingegangen zu werden,\nsoweit sie die Behauptung betreffen, daß die Ehefrau den\nAngeklagten kein Mandat erteilt habe. Eines teilweisen Freispruchs bedurftees nicht, da das Landgericht zutreffend eine\neinheitliche Tat angenommen hat.\n\nDer Angeklagte hat aber nach Erhebung der Scheidungsklage\nin \"derselben Rechtssache\" weiterhin auch der Ehefrau gedient,\nindem er für sie wegen der Vermögensauseinandersetzung tätig\nwurde. Daran ändert nichts, daß er für den Ehemann insoweit\nnichts tat, weil dieser in jener Hinsicht keine Beratung\nund keinen Beistand wünschte, Denn die Vermögensauseinandersctzung bildete mit der Scheidungsangelegenheit, wie bereits\ndargelegt, eine Rechtssache. Die. Eheleute Dr. Gm\n\nstanden sich auch bei der Vermögensauseinandersetzung mit\nentgegengesetzten Interessen gegenüber. Der Ehemann hatte im\nGegensatz zu seiner Frau ein Interesse an möglichst geringen\n\nup\nP4\n-6- F\n\nLeistungen. Dem Angeklagten war cs daher verwchrt, die cinc\nFartei in Scheidungsprozeß, dic andere gleichzeitig in der\nVernögensauseinandersetzung je gegen die andere Partei zu\nteraten und zu vertreten. Dagegen hat der Angeklagte verstoßen.\n\nSeinen Einwand, daß er sich nur um einen gerechten Ausgleich\nınter den Parteien als ehrlicher Makler bemüht habe, hat\ndas Lendgericht für widerlegt erachtet. Rechtliche Bedenken\nsind hiergegen nicht zu erheben. Aus welchen Gründen der Angeklagte für die Ehefrau tätig geworden is ;t, ob er insbesondere\nverhindern wollte, daß die Ehefrau übervorteilt wurde, ist\nfür den Tatbestand des Parteiverrats bedeutungslos. Dice Aufklärungsrügen, die sich mit dieser Frage befassen, sind dceshalb unbegründet, soweit sie nicht schon - wie die Rüge\nunterlassener Vorhaltungen an vernommene Zeugen (vel. hierzu\n EGHSt 4, 125, 126) _ unzulässig sind.\n\nZutreffend hat das Landgericht auch den inneren Tatbestand\nbei dem Angeklagten bejaht. Daß es den ihm zugebilligten\nVerbotsirrtum nicht für entschuldbar hält, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. |\n\n2. Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter \\\nGebührenüberhebung (§ 352 StGB) ist die Sachrüge unbegründet.\nTen &äußeren Tatbestand dieses Vergehens hat das Landgericht\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat vom.\nLhemann Dr. CE < inc Beratungsgebühr in der Vermögensergelegenheit verlangt, obwohl er ihn nicht beraten hatte\nund deshalb einc Gebühr dafür nicht angefallen ‚war. Nach den\nFeststellungen wußte der Angeklagte das auch. Damit ist auch\nder innero Tatbestand gegeben. | |\n\nDas Landgericht hat allerdings einen Verbotsirrtum des\nAngeklagten angenommen, weil dieser den Ehemann Dr. Cu\n\"für verpflichtet hielt, seiner Ehefrau die Kosten eines\nRechtsstreits vorzuschießen\". Diese Ausführungen sind unklar.\n\n- 17 -\n\nEs ist nicht ersichtlich, um welchen Rechtsstreit es sich\nhandeln sollte. Im Scheidungsprozeß war die Ehefrau nicht\nvertreten und wollte sich auch nicht vertroten lassen,\n\nEin Rechtsstreit wegen der Vermögensauseinandersetzung\nsollte nicht geführt werden. Soweit der Angeklagte für die\nEhefrau in dieser Angelegenheit tätig geworden war, stand\n\nPAIR B Ste\n\nZur Aufhebung der Verurteilung kann diese Unklarheit Jedoch nicht führen. Der Angeklagte ist durch die Annahne eines\nVerbotsirrtung nicht beschwert. Ein entschuldbarer Irrtun\nkonnt nach den sonstigen Feststellungen nicht in Betracht.\n\nEin Tatbestandsirrtum liegt keinesfalls vor. Der Angeklagte\nhat von den Ehemann Dr. CE inc Gebühr gefordert, von\nder er wußte, daß sic ihm gegen diesen nicht zustand. Wenn\ner irrigerweisc geglaubt haben sollte, daß er eine Gebühr\nvon der Ehefrau fordern könnte und diese einen Ersatzanspruch\ngegen ihren Nann habe, so berührt das den Tatbestand des\n\n§ 352 StGB überhaupt nicht. Denn der Angeklagte hat die Be-\n\nratungsgebühr von dem Ehemann als von diesem selbst an ihn\ngeschuldet gefordert, obwohl er wußte, daß er insoweit nicht\nfür ihn, sondern für scine Frau tätig geworden war, daß er\nalso einen Gebührenanspruch gegen ihn nicht hatte. Einc\netwaige -— nicht zum Ausdruck gebrachte - Ansicht des Angeklagten, daß er aus einem anderen Grunde den geforderten Betrag verlangen könnte, beseitigt den Vors atz nicht (vel.\nRGSt 18, 219, 222), |\n\nEin Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) liegt nach den Feststellungen nicht vor. Mit dem Zugang des Schreibens vom\n12. Februar 1964 an Dr. Hans CM var der Versuch der Gebührenüberhebung beendet. Zur Vollendung der Tat kam es\nricht, weil Dr. Hans CB auf die Forderung dcs Angeklagten\ninnerhalb der gesetzten Frist nicht einging. Dafür, daß der\nAngeklagte den Eintritt des Erfolges durch eigene Handlung\n\nFa\n\n-8-\n\natgevendet hat (§ 46 Nr. 2 StGB), ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhalt. Daß der Angeklagte keinen weiteren\nVersuch zur Durchsetzung seines angeblichen Anspruchs machte\nund rach dem Revisionsvorbringen unter dem 12, Juni 1964 sogar\neine Erklärung abgab, daß er insoweit nichts berechne, nacht\nden bereits beendeten Versuch nicht straflos.\n\nDie Gebührenüberhebung ist auch keine otraflose Nachtat\nim Verhältnis zum Parteiverrat.\n\nDem Landgericht mußte sich nicht ; aufärängen, den Sohn Wolfgarg der Streitsteile über cine Besprechung des Angeklagten\nmit dem Ehemann Dr. CE 1 Zeugen zu hören und die Notariatsekten über die spätere Vermögensauseinandersetzung beizuzichen.\nvice sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte\nselbst in dieser Richtung keinen Antrag ges jtellt. .\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Anlaß zu rechtlicher Beenstandung ergibt, ist die Revision zu verwerfen.\nHübner . Fischer = Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-25/1-str-195-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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