{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-29_1_StR_598_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-29","aktenzeichen":"1 StR 598/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_598/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaser Gerhard S CE (22ias: 7a\naus AB schoren am GE 954 ir SD\n\n(Pommern),\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Scibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Juli 1966\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwe u Ber tern mn Omi tn mn ame ar mn er mu\n\nI. a) Der Angeklagte, der SiiilBneist, ließ sich\nim Jahre 1965 einen Bundes-Personal-Ausveis auf den Namen\n\nzustellen. -\n\nb) Am 9. November 1965 sprach er in einer Straße\nder Stadt A dic zehn Jahre alte Monika Den\nen. Er stellte an das Kind grob unzüchtige Fragen, führtc\nentsprechende Reden und fragte das Mädchen schließlich,\nob es schon \"einen steifen Schwanz geschen\" habe. Da beide\nunterdessen (was der Angeklagte nicht wußte) vor dem Elternhaus des Mädchens angekommen waren, wandte sich das\nKind vom Angeklagten ab und lief zu seiner Mutter, der cs\nsogleich den Vorfall berichtete. -\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kind in Tatmehrheit mit mittelbarer\nFalschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision greift\ndas Urteil bezüglich der Verurteilung wegen versuchter Unzucht in vollem Umfang, im übrigen zum Strafausspruch nit\nder Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nII. 1. Zu der Verurteilung wegen versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu sagen:\n\nDer § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft die Unzucht mit\nPersonen unter 14_Jahren. Der Tatrichter hat sich insoweit\n(\"keinesfalls für älter als 14 Jahre gehalten\") nur unscharf ausgedrückt. Gemeint war, daß der Angeklagte das\nKind keinesfalls schon für 14 Jahre oder älter hielt. Denn\ndas Mädchen konnte sogar auf Grund des Eindrucks in der\nspäteren Hauptverhandlung \"in keinem Fall älter als 10 bis\n11 Jahre geschätzt werden\" (S. 8 UA).\n\nIm übrigen ist zu bemerken: Der Senat hat in seinen\n\nTIL\n\nUrteil vom 8. Dezember 1964 (1 StR 473/64) in einem ähnlich liegenden Fall ausgeführt: \"Wird ein Angeklagter\nverurtcilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen\nerachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267\nAbs. 1 Satz 1 StPO, eine Vorschrift, die auch sachlichrechtliche Bedeutung hat). Im Fall einer Verurteilung\nwegen Versuchs, wie hier, mußte demnach auch gesagt werden, welchen Tatplan der Angeklagte gehabt hatte, insbesondere in welcher Weise er 'das beabsichtigte Verbrechen'\n(§ 43 Abs. 11StGB in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nauszuführen gedachte. Ob er also im gegebenen Fall mit dem\nMädchen ... unzüchtige Handlungen vornehmen oder das Kind\nzur Verübung oder Duldung von Unzuchtshandlungen verleiten\nwollte, und durch welche Art von Betätigungen\".\n\nIm hier zu beurteilenden Fall ergibt der Zusammenhang\nder Urteilsgründe noch hinreichend die Überzeugung der\nStrafkammer, daß der Angeklagte vor hatte, Monika zu veranlassen, geflissentlich sein erregtes Glied anzusehen, also\ndas Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten (§ 176 Abs. I Nr. 3 StGB; BGHSt 1, 168, 171 ff). Dies\nist S. 8 UVA (untere Hälfte) ausdrücklich festgestellt. Dengegenüber ist es unschädlich, daß an anderer Stelle des\nUrteils allc Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nangeführt werden (5. 8 Mitte, S. 8 unten, 9 oben UA) und\nS. 4 UA davon die Rede ist, daß der Angeklagte \"weitere\nHandlungen an dem Kind nicht vornehmen\" konnte, weil es\nweglief. Diese formelhaften, überflüssigen Aufzählungen\nhaben nicht die Bedeutung einer rechtlichen Wertung.\n\nDas Urteil enthält somit noch ausreichende Feststel-\n\nlungen. Wo genau der Angeklagte sein Vorhaben verwirklichen wollte, brauchte der Tatrichter nicht anzugeben.\nEs ist unerheblich, ob die Stelle, an der er das Kind\nansprach und von der aus er mit ihm weiterging, ungeeignet war (S. 3 der Revisionsbegründung; BGHSt 15, 322,\n325). Zudem war dem Angeklagten die örtliche Situation\nnicht genau bekannt (S. 8 unten UA).\n\nIn der recht nachdrücklichen Einwirkung des schon\nwegen ähnlicher Vorkommnisse (S. 1, 2, 7 UA) bestraften\nAngeklagten auf das Mädchen durfte der Tatrichter bereits\neinen Versuch der Verleitung im Sinne der §§ 176 Abs. 1,\n43 StGB sehen (S. 9 UA; BGHSt 6, 302 ff; BGH Urt. v.\n\n14. Juli 1964, 1 StR 219/64; vgl. auch schweizer Bundes-\n\ngericht, Bd. 90 IV, 200, 205).\n\n2. Die Strafzumessung läßt auch bezüglich der mittelbaren Falschbeurkundung (5. 10/11 UA) keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Darlegung S. 5\n(II Nr. 1 des Urteils) über das Ziel des Angeklagten ist\nnicht erschöpfend. Sie wird durch die - rechtlich möglichen - Ausführungen S. 10/11 UA ergänzt. Ein Widerspruch tritt dabei nicht zutage. Die Höhe der für dieses\nVergehen ausgeworfenen Einzelstrafe (nicht: \"Einsatzstrafe\": RGSt 44, 302 ff) von fünf Monaten Gefängnis enthält keinen Ermessensfehler. Dasselbe gilt von der Gesamtstrafe.\n\nIII. Somit ist die Revision als unbegründet zu\n\nverwerfen.\n\nHübner Seibert\n\nLoesdau\n\nPfeiffer\n\nFischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-29/1-str-598-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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