{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-29_1_StR_587_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-29","aktenzeichen":"1 StR 587/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\ner\n\nMD\n©)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 587/66 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Christel S ED :::: ven\naus HP, geboren ar ii 9:5 ir Pe.\n\nwegen schweren Raubes u.3.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (m\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 1966\n\na) dahin geändert, daß im Falle des Einbruchdiebstahls\nBirkart -— II B 1 der Urteilsgründe - der Erschwerungsgrund des § 243 Abs, 1 Nr. 5 StGB entfällt;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-Ä\nklagte wegen Sachhehlerei verurteilt worden ist,\nund zur Gesamtstrafe.,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWd\n\nGründe:\n\nDie mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision\nder Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen frcilich,soweit das Landgericht im Diebstahlsfall gb (11 B ! der Urteilsgründe)\ndie Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat.\nDie Angeklagte hat hier dem Mittäter Cl eine Luftpistole mitgegeben, die dieser dann bei der Tat bei sich\nhatte. Das Landgericht sieht ohne nähere Begründung in\ndieser Pistole eine Wäffe in technischem Sinn. Eine solche\nist aber nur ein Werkzeug, das seiner Art nach nicht nur\ngeeignet, sondern allgemein dazu bestimmt ist, Menschen\nauf mechanischeu oder chemischem Weg zu verletzen (Rspr.\n\nRG 4, 298; BGHSt 4, 125, 127). Das ist bei Iuftpistolen\n\n- wic bei Iuftgewehren - nicht der Fall. Sie sind regelmäßig reine Sport-\"Waffen\", die nicht dazu bestimmt sind,\nMenschen zu verletzen. Allerdings kann man auch mit einen\nsolchen Werkzeug einem Menschen Verletzungen zufügen. Die\nPistole könnte also als Waffe - im nichttechnischen Sinn -\ngebraucht werden, Daß die Täter dic Luftpistole als Waffe\nmitgeführt haben, ist jedoch nicht festgestellt. Dazu wäre\nbei ihnen das Bewußtsein erforderlich gewesen, daß sie\n\ndie Pistole als Waffe benutzen könnten (BG6HSt 3, 229).\n\nDie Angeklagte hatte aber die Luftpistole dem Mittäter\nGEB nur zu dem Zwöck mitgegeben, die Hoflampe\n\"auszuschießen\" und hierzu allein wurde sie verwendet.\n\nDaß die Täter daran gedacht haben, sich der Iuftpistole\nauch zum Angriff oder zur Verteidigung gegenüber Menschen\nbedienen zu können, dafür bieten die Feststellungen keinen\n\nAnhalt. Da nicht zu erwarten ist, daß hierzu noch weitere\nFeststellungen getroffen werden könnten, daß insbesondere\nder Angeklagten nachzuweisen ist, sie habe mit der Verwendung der lIuftpistole als Waffe gerechnet, muß die\n\n- im Urteilssatz unnötig, aber ausdrücklich ausgesprochene -\nVerurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB entfallen.\n\nZur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall BD\nbesteht keine Veranlassung, da § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB\nim übrigen zutreffend angenommen und die Strafhöhe durch\nden Rechtsfehiler ersichtlich nicht beeinflußt worden ist.\n\nDaß die Angeklagte dem Mittäter CB iie Pistolc\nmitgegeben hat, durfte ohnehin als Erschwerungsgrund be-\n\nrücksichtigt werden.\n\nIm übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen die\nVerurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nin vier Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten und\nvollendeten schweren Raubes richtet, offensichtlich unbegründet. Daß die Strafkammer die Angeklagte als Mittäterin\nverurteilt hat, obwohl sie nicht stets bei der Ausführung\nzugegen war, ist angesichts ihrer erheblichen Tatbeiträge\nund ihres eigenen Interesses an der jeweiligen Tat nicht\nzu beanstanden (vgl. BGHSt 16, 12). Die Gaspistolen und\ndie Gassprühdosen führten die Mittäter nach den Feststellungen als Waffen bei sich, was die Angeklagte auch wußte.\nIm Falle I ) haben sie diese Waffen auch verwendet.\n\nDa die Angeklagte über den Ausführungsplan auch in diesen\nFall unterrichtet war und ihn billigte, ist ihr auch die\nKörperverletzung der Eheleute EEE zuzurechnen.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch.noch:gegen die\nVerurteilung wegen Sachhehlerei. Das Landgericht hat hier\nnicht festgestellt, daß die Angeklagte schon bei der Annahme des Autoradios wußte, daß es gestohlen war. Sie hat\ndies möglicherweise erst später, wenn auch noch am gleichen\nTege und von KB selbst, erfahren,\n\nNach der Rechtsprechung genügt es für den Tatbestand\nder Hehlerei regelmäßig nicht, daß der Täter eine Sache,\ndic er ohne Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs selbst in\nseinen Besitz gebracht hat, nach Erlangung der Kenntnis\nweiterhin behält (RGSt 33, 120; 47, 242; BGH Urt, v.\n\n19. Dezember 1952 - 1 StR 588/52). Daß hier Besitzerwerb\nund Kenntniserlangung nahe beisammen lagen, und die Angeklagte den strafbaren Vorerwerb vom Vortäter selbst erfahren hat, ändert daran nichts.\n\nBei der Begehung der Hehlerei durch \"Ansichbringen\"\ngehört zum Vorsatz, daß der Täter bei der Erlangung der\nVerfügungsgewalt weiß oder den Umständen nach annehmen muß,\ndaß die Sache mittels einer strafbaren Handlung erlangt\nist. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung einen der Erlangung der Verfügungsgewalt nachfolgenden bösen Glauben\nhat genügen lassen, betreffen Sachverhalte, bei denen der\nTäter den Gewahrsam zunächst ohne seinen Willen erlangt\nhat (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 64, 326; BEHSt 15, 53,\n58). Dann genügt es für den Vorsatz, wenn er bei der\nKenntniserlangung vom Besitzerwerb auch den strafbaren Vorerwerb erkennt und die Sache dennoch zu eigener Verfügungsgewalt behält, So liegt es hier nicht. Daß die Angeklagte,\nnachdem KW ihr nachträglich von dem Diebstahl Mit-\n\nteilung gemacht hatte, den gutgläubig erlangten Besitz\naufgegeben habe, dann aber wieder mit Kg darüber\neinig geworden ist, sie solle die gestohlene Sache zu\neigener Verfügung erhalten, ist den Feststellungen nicht\nzu entnehmen.\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei kann daher nicht\nbestehen bleiben, was auch zum Wegfall der Gesamtstrafe\nführen muß.\n\nFalls sich in der neuen Verhandlung wiederum nicht\nfeststellen läßt, daß die Angeklagte schon bei Annahme\ndes Geschenks von dem strafbaren Vorerwerb durch Kr\nerfahren hat, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob\nsie nicht \"den Umständen nach\" von vornherein annehmen\nmußte, daß das Rundfunkgerät durch eine strafbare.. Handlung\nerlangt war. Ist das zu verneinen, so kann die Angeklagte\nallenfalls der Unterschlagung schuldig sein..\n\nDer Ausspruch über die Einziehung kann bestehen bleiben,\nda er andere Taten betrifft. Daß die Gegenstände schon\ngegenüber früheren Mitangeklagten rechtskräftig eingezogen\nwurden, hindert die nochmalige Einziehung nicht (BGH Urt.\n\nv. 9. Jenuar 1957 - 2 StR 558/56). Gegen die Angeklagte\nChristel Sg richtet sich überdies - soweit ersichtlich\n\nnur die Einziehung der Luftpistole, da nur diese in\nUrteil als ihr Eigentum bezeichnet ist.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer\n\nvg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-29/1-str-587-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-29/1-str-587-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.900199+00:00"}}