{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-29_1_StR_488_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-29","aktenzeichen":"1 StR 488/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_488/66\nlan URTEH.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Kurt ID zus MED -Seip-GEB. geboren arı EEE :955 in ve -\n\nGE ; :- 2t. in Strafhaft,\n\n2. den Kraftfahrzeugschlosser Heribert 5\naus VW: scboren zu ED 1940 in su\nGE /Rrn..\n\n3. den Kraftfahrzeugschlosser Karl-Heinz NEW aus\n\nSC zevoren am EEE 1940 in vn\n1\n4. den Geflügelzüchter Karl He -\n\nGD ::: TEE, Kreis VE, aort geboren\nam EB 1940.\n\nwegen Diebstahls i. R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED au: uEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Tg\n\nJustizangestellter gun\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten SB vird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach von\n\n17. März 1966\n\nhi\n\n1. dahin geändert:\n\na) Es fallen weg\n\nim Fall III 5 der Urteilsgründe der\nSchuldspruch wegen Betruges zum Nach-\n\nteil\nim Fall III 20 der Schuldspruch wegen\nUrkundenfälschung,\n\nIl.\n\nin den Fällen III 20 und 21 die Schuldsprüche gegen den früheren Mitangeklagten Sci uegen Urkundenfälschung;\n\nb) im Fall III 21 ist der Angeklagte Se»\nder Urkundenfälschung - statt in einen\nfortgesetzten - in einem Einzelfall schuldig.\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall III 61 wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden\nist,\n\nb) im Strafausspruch wegen Urkundenfälschung\nim Fall III 5,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuch die Revisionen der Angeklagten Ip, wi\n\nund HE veraen veruorten. seaoch\n\nsind statt der Gesamtstrafe aus dem Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 12. November 1965\n\nderen Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe\ndes Angeklagten IWWcinbezogen.\n\nDiese Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrcs\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn rn en u\n\nI. Revision_des_Angeklagten I\n1. Entgegen der Meinung der Revision bestehen keinc\nAnhaltspunkte für die Annahme, daß die Verfehlungen des\nAngeklagten bereits vom Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 12. November 1965 erfaßt sind. Dieses Gericht hat,\nwie S. 7 des angefochtenen Urteils ergibt, keine fortgesetzten, sondern Einzeltaten angenommen. Es bestand\nhiernach keine Möglichkeit, daß eine der jetzt abgeurteilten Straftaten Einzelakt einer bereits abgeurteilten Fortsetzungstat war.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Strafkammer rechtlich zutreffend keinen Fortsetzungszusammenhang angenonmen, weil es am Gesamtvorsatz fehlte (UA S. 93). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls oder Hehlereci\nin den Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Eine Verurteilung auf wahldeutiger\nGrundlage sctzt voraus, daß sich der Angeklagte nur in\n\nrt\n\nder einen oder anderen Weise betätigt haben kann; die\nUngewißheit, ob er Hehler ist, muß darauf beruhen, daß\ner Dieb sein könnte, oder umgekehrt (BGHSt 12, 386, 388).\nDiese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gcgeben. Ihnen ist nämlich die Überzeugung des Tatrich-\n\nters zu entnehmen, daß der Angeklagte die Wagen nur ent-\n\nweder selbst gestohlen oder aber seines Vorteils wegen\nvon dem Dieb oder einem Hehler zu eigener Verfügung erhalten habe; die Kenntnis des Angeklagten von dem Herrühren aus einer strafbaren Handlung hat das Landgericht\ndem Umstand entnommen, daß den Fahrzeugen die zugehörigen Kraftfahrzeugpapiere fehlten und daß der Angeklagte\nsie alsbald nach dem Diebstahl umbaute und den Kraftfahrzeugbriefen von \"Unfallwagen\" anpaßte.\n\nHiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\nWas die Revision im übrigen gegen die Schuldsprüche in\nden Fällen III 3 und 4 vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die zum Fall III 3 erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, die die Strafkammer nach Auffassung des\nBeschwerdeführers hätte benutzen sollen.\n\n3. Auch im übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Die Feststellungen im Fall III 11 rechtfertigten die Annahme eines gemeinschaftlichen Diebstahls.\nDie insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls aus\nden oben angeführten Gründen unzulässig.\n\n4. Der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, Der Tatrichter hat zwar die Einzelgefängnisstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe nicht in Zuchthaus-\n\nstrafen umgewandelt; der hierfür geltende Maßstab ergibt sich aber aus dem Gesetz (§ 21 StGB). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, daß die vom Landgericht\nDarmstadt verhängte Gesamtstrafe aufgelöst werden mußte\nund daß deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe\neinzubeziehen waren (UA S. 96). Die mißverständliche\nFassung des Urteilssatzes hat der Senat richtiggestellt\n(BGHSt 12, 99).\n\nnr nn am\n\nII. Revision des_Angeklagten Sg»\n\nSie erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung\ndes Urteils ergibt folgendes: .\n\n1. Rechtliche Bedenken bestehen nur bei vier Straftaten. -\n\na) Im Fall III 5 (VA S. 30 bis 32) kann der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil PB nicht aufrecht\nerhalten werden. Die Vermögensbeschädigung Ms entstand schon durch den Abschluß des Kaufvertrages, an\ndem der Angeklagte SW nicht beteiligt war. Es ist\naus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich,\ndaß durch die Erfüllung des Vertrages, an der Si»\nmitwirkte, dem Käufer ein weiterer Schaden entstanden ist. Die Annahme eines Vergehens gegen § 263 StGB\nist deshalb schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt;\nob die Absicht des Angeklagten, dem gutgläubigen Verkäufer Sc einen rechtswiärigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, hinreichend festgestellt ist, kann daher\nauf sich beruhen. Da nach Sachlage weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten nicht möglich sind,\nbringt der Senat den Schuldspruch wegen Betruges in Weg-\n\nfall.\n\n(et\n\nDie (tateinheitliche) Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt bestehen. Allerdings liegt eine solche\nnur in der Veränderung der Motornummer, nicht auch- wie\ndas Landgericht anzunehmen scheint — in der bloßen Entumfangs der Urkundenfälschung und der Wegfall des Schuldspruchs wegen Betruges zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nb) Im Fall III 20 der Urteilsgründe setzte der Angekigte nach den Feststellungen die Karosserie des gestohlenen Kraftfahrzeugs auf das Fahrgestell eines \"Unfallwagens!\" und paßte das so hergestellte Fahrzeug dem Kraftfehrzeugbrief in der Weise an, daß er das Typenschild in\ndie Karosserie einsetzte (UA S. 54). Diese Handlungsweise\nund den anschließenden Verkauf würdigt das Landgericht\nbei dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten\nSCHE 215 gemeinschaftiiche Urkundenfälschung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug (UA S. 55). Ein\nVergehen gegen § 267 StGB liegt indessen nicht vor.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an das\nReichsgericht das sog. Typenschild (§ 59 StVZO) als Beweiszeichen und damit als Urkunde i. S. des § 267 StGB\nangesehen (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGHSt\n16, 94, 95). Verfälschung dieser Urkunde ist die unbefugte Veränderung; sie kann auch im Austausch des Typenschilds liegen, wie die Rechtsprechung gleichfalls angenommen hat. Das kann aber nicht gelten, wenn das Typenschild zwar in cine andere Karosserie eingesetzt\nwird, jedoch bei dem Fahrgestell_bleibt, zu dem es gehört und dessen Nummer es - unter anderem - enthält\n\n(§ 59 Abs. 1 Nr. 4 StV20). Für die Identitäi eines\nKraftfahrzeugs ist das Fahrgestell entscheidend (BGHSt\n9, 235, 239; 16, 94, 99). Das dem Fahrgestell und damit\ndem hier infrage kommenden Kraftwagen entsprechende\nTypenschild gelangte gerade durch die Einfügung in die\naufgesetzte Karosserie wieder in das Fahrzeug, in das\nes gehörte. Der Gedankeninhalt der Urkunde wurde also\nnicht verändert. Demnach war eine Verurteilung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten Sce wezen\nUrkundenfälschung nicht angängig. Mit Recht hat dagegen\ndas Landgericht Betrug angenommen.\n\nDer Senat kann den Rechtsfehler durch Änderung des\n\n‚Schuldspruchs in der Weise beseitigen, daß er die Ver-\n\nurteilung wegen Urkundenfälschung in Wegfall bringt.\n\nGemäß § 357 StPO hat sich diese Entscheidung auch auf\nSchlarb zu erstrecken. Die Strafaussprüche können bcestehen bleiben; es ist ausgeschlossen, daß die milden\n\n' „Einzelstrafen von vier Monaten Gefängnis bei Se\n\n(UA S. 99) und von sechs Monaten Gefängnis bei Sce\n(UA S. 102) anders ausgefallen wären, wenn das Landgericht zutreffend nur Betrug angenommen hätte.\n\nc) Derselbe Rechtsfehler findet sich bei der Würdigung des Falles III 21 (UA S. 56), soweit das Geschäft\nmit der Firma VE in Betracht kommt; auch hier\nist die rechtliche Bewertung des Sachverhalts als Urkundenfälschung nicht zutreffend. Dagegen liegt in der -\nvom Angeklagten Schmitt allein vorgenommenen - Änderung\nder Motornummer ein Vergehen gegen § 267 StGB. Da das\nTandgericht bei diesem Angeklagten eine fortgesctzte\nHandlung angenommen hat, ist der Schuldspruch nur dahin\nzu ändern, daß SB vegen Urkundenfälschung in Tat-\n\n6\n\neinheit mit teilweise gemeinschaftlich begangenem fortgesetzten Betrug verurteilt ist; bei Schlarb bleibt nur\nder Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betruges bestehen. Auch hier können die Einzelstrafen von vier\nMonaten bezw. sechs Monaten Gefängnis (UA S. 99,: 102)\naufrecht erhalten bleiben.\n\nd) Im Fall III 61 rechtfertigen die Feststellungen\nbisher nicht die Annahme einer Hehlerei durch Verheinlichen des gestohlenen Kraftwagens. Hierzu bedürfte es\neines Handelns, das auf die Verhinderung der Entdeckung\ngerichtet ist, wie etwa ein Verschleiern des Verstecks;\nbloßes Verwahren genügt nicht (BGH Urt. v. 8. August 1962 -\n2 StR 292/62; vgl. auch BGHSt 2, 135, 137, 138), Das\nLandgericht stellt aber nur fest, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, daß das Kraftfahrzeug bei\nihm stehen blieb, und er habe cs wicderholt benutzt (UA S.\n87). Das genügt nicht; gerade die Benutzung des Wagens -\nwenn auch fern vom Diebstahlsort - ist mit der Annahme\ndes Verheimlichens nicht ohne weiteres zu vereinbaren.\n\nAuch eine andere Begehungsweise der Hehlerei ist\nden Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte\nhat dadurch, daß er eine Bezahlung für den Fall der\nVerwertbarkeit in Aussicht stellte, noch nicht zum Absatz mitgewirkt, sondern diesen allenfalls vorbereitet\n(BGHSt 2, 135, 137). Er hat das Fahrzeug auch nicht an\nsich gebracht, weil Auer ihm nicht die Verfügungsgewalt\nübertragen hatte; wenn der Angeklagte den Wagen anschließend benutzte, so geschah das ersichtlich nicht\nim Einverständnis des Vortäters, sondern aufgrund eines\nspäter selbständig gefaßten Entschlusses.\n\n- 10 -\n\nIm übrigen ist auch ein Handeln in Vorteilsabsicht\nbisher nicht festgestellt.\n\nDer Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerci\nkann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben.\n\n2. Im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht\nzu beanstanden. Der Erörterung bedarf nur die Annahme\neiner Unterschlagung in den Fällen III 5 und 14 der Urteilsgründe,\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im\nFall III 5 Karosserie und Motor des gestohlenen Wagens\ngutgläubig erworben; nach Eintritt der Bösgläubigkeit\nveranlaßte er die polizeiliche Zulassung des auch aus\nden gestohlenen Teilen zusammengebauten Fahrzeugs und\nübergab es - in Erfüllung eines vorher geschlossenen\nKaufvertrages - ar DW. “it dem Erwerb der aus\ndem Diebstahl herrührenden Kraftfahrzeugteile eignete\nsich der Angeklagte diese zwar zu, jedoch lag darin wegen seiner Gutgläubigkeit keine den Tatbestand des § 246\nStGB verwirklichende Zueignung. Eine solche kam erst in\nBetracht, nachdem er bösgläubig geworden war; das Landgericht hat eine nunmehr rechtswidrige Zueignung zutreffend darin gesehen, daß er die Zulassung. bewirkte\nund den Wagen an ED üpergap. Dem 158+ sich nicht\nentgegenhalten, daß der Angeklagte die gestohlenen Teile\nschon vorher zu''kigentum\"erworben hatte und deshalb eine\nnochmalige Zueignung strafrechtlich nicht in Betracht\nkam. Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt\n14, 38) hält den § 246 StGB nur dann für unanwendbar,\nwenn der Täter sich eine Sache (nochmals) zueignet, die\ner sich schon vorher durch eine strafbare Handlung zu\n\nef\n\n- 11 -\n\n\"Eigentum\" verschafft hatte (S. 43, 45 aa0). Erwarb er\nsie, wie im vorliegenden Fall, ohne gegen das Strafgesetz zu verstoßen, no konnte er durch spätere bösgläubige Zueignungshandlungen eine Unterschlagung begehen\n(so auch RGSt 76, 131, 134).\n\nDie Annahme einer Unterschlagung wäre nur dann\nfehlerhaft, wenn das Verhalten des Angeklagten auch als\nHehlerei zu bewerten wäre; denn § 259 StGB schließt die\nAnwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeseinheit aus (R6St\n56, 335, 336). Den Feststellungen ist aber zu entnehnen,\ndaß der Tatbestand des § 259 StGB nicht verwirklicht\nist. In dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bösgläubig\nwurde (6. April 1964, UA S. 30), hatte er bereits das\nKraftfahrzeug mit den gestohlenen Teilen (Karosserie\nund Motor) an sich gebracht. Bei einer nach der Erlangung der Verfügungsgewalt eintretenden Bösgläubigkeit\nkann aber eine Hehlerei allenfalls noch durch Verheimlichen oder Mitwirken zum Absatz verwirklicht werden\n(RGSt 55, 220; BGH Urt. v. 19. Dezember 1952 - 1 StR\n588/52). Beides liegt nicht vor. Insbesondere wirkte\nder Angeklagte nicht zum Absatz mit, weil er der alleinige Verkäufer war. Die rechtliche Beurteilung seines\nVerhaltens als Unterschlagung ist daher nicht zu beanstanden.\n\nb) Auch im Fall III 14 waren der Angeklagte und\nsein Mittäter ScB zutgläubig, als SW den Gewahrsam des Volkswagens erlangte und Sc .anschließend\nden Kaufvertrag darüber mit Frau Jgggp abschloß. Gegen\ndie Annahme einer Unterschlagung ist aus den oben\n(Abschn. a) erörterten Gründen nichts einzuwenden. Die\nrechtswidrige Zueignung lag hier jedenfalls darin, daß\n\nsr\n\n- 12 -\n\nSCHE und SCHE den gestohlenen Wagen umbauten,\nnachdem sie erfahren hatten, daß er gestohlen war.\n\n3. Wie oben ausgeführt, können der Strafausspruch\nwegen Urkundenfälschung im Pall III 5 (Abschn. 1 a) und\nder Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall\nIII 61 (Abschn. 1 d) nicht bestehen bleiben; es ist jedoch ausgeschlossen, daß hierdurch die übrigen, rechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen beeinflußt worden\nsind. Dagegen muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\nSie kann noch aus einem anderen Grunde nicht bestehen\nbleiben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA\nSs. 99) muß auch die vom Amtsgericht wöllstein erkannte\n\n'Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafenbildung verwendet wer-\n\nden. Das führt zur Bildung von zwei Gesamtstrafen, wie\ndas Landgericht richtig erkannt hat. Die nicht zu leugnende Schwierigkeit, die Begehungszeit einiger Straftaten\nfestzustellen, enthebt den Tatrichter nicht der vom Gesetz in § 79 StGB gebotenen Verpflichtung. Der Angeklagte\nbraucht übrigens auch durch die Bildung zweier Gesamtstraffen statt einer nicht schlechter gestellt zu werden;\nim Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu verfahren.\n\nDurch die Aufhebung der Gesamtstrafe kommen auch\ndie — am sich bedenkenfreien - gegen diesen Angeklagten\nverhängten Maßregeln gemäß § 42 1 StGB und § 42 n StGB\nsowie die Einziehung in Wegfall; Über sie muß erneut\nentschieden werden (§ 76 StGB).\n\nIII. Revision des Angeklagten N»\n\n1... dee Er v0 me mer u dr\n\n‚'i. Die Verurteilung im Fall III 33 der Urteilsgründe\n(VA S. 66, 67) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\n\n- 13 -\n\nFeststellungen zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen entgegen der Auffassung der Revision die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl. Die Hilfeleistung des Beschwerdeführers bestand darin, daß er\n\nauf der Hin- und Rückfahrt zum Tatort das \"Jagdfahrzeug\" lenkte (vgl. UA S. 60). Aus dem Urteilszusammenhang ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß sich\ndie beiden Haupttäter SD und AB in Diepstanısabsicht nach MW pegaben und daß der Beschwerdeführer\ndies wußte. Er hatte sich, wie an anderer Stelle ausgeführt (UA S. 60), zur Mitwirkung bei Diebstählen bereit\nerklärt und in ähnlicher Weise bereits vorher von Ende\nOktober bis zum 19. November 1964 mitgewirkt (Fälle III\n26 bis 32 der Urteilsgründe). Wenn das Landgericht\nhieraus schloß, daß er auch am 20.' November: 1964 wissentlich eine Diebesfahrt ausführte, so kann hierin\n\nkein Rechtsfehler gefunden werden.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil auch im übrigen geprüft, jedoch keinen den Angeklagten NWdbeschwerenden Rechtsfehler gefunden. Im\n\nFall III 42 ergeben die knappen Feststellungen (UA S.\n\n72, 73) jedenfalls soviel, daß der Beschwerdeführer -\nsei es nun am ersten Diebstahlsort Groß-Gerau oder in\nRüsselsheim — auf den zuerst gestohlenen Kraftwagen\naufpaßte. Hieraus durfte das Landgericht entnehmen, daß\n\ner dadurch den Haupttätern die Ausführung des zweiten\n\nDiebstahls in Rüsselsheim erleichterte. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl wird deshalb\nauch in diesem Fall von den Feststellungen getragen.\n\nDaß das Landgericht in den Fällen III 49, 52, 54,\n58 eine fortgesetzte Beihilfe zu vier Urkundenfälschungen\n\n- 14 -\n\nin Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu vier Bce-\n\ntrugshandlungen angenommen hat {UA S. 77), obwohl der\nGesamtvorsatz nicht hinreichend festgestellt ist, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDa auch der Strafausspruch rechtlich unbedenklich\nist, muß die Revision des Angeklagten N verworfen\nwerden.\n\nIV. Revision des Angeklagten Fun»\n\n1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nvor der Tat zugesagter Begünstigung in vier Fällen enthält keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfchler. Da er auch beim Absatz der von Auer gestohlenen\nKraftfahrzeuge mitwirkte (UA S. 86), hätte eine tateinheitliche Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB),\nim Fall III 60 auch wegen Personenhehlerei (§ 258 Abs. 1\nNr. 1 StGB) nahe gelegen. Daß das landgericht gleichwohl nur ein Vergehen gegen § 257 Abs. 3 StGB angenommen\nhat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.\nDaß die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München\nvon 24. März 1965 entgegen § 79 StGB nicht in die Gesamtstrafe einbezogen worden ist, rechtfertigt sich aus\nden vom Landgericht auf S. 16 des Urteils angeführten\nGründen (BGHSt 20, 292; vgl. auch die in BGHSt 12, 1, 10\nangeführte Rechtsprechung).\n\nDie Revision des Beschwerdeführers war deshalb zu\nverwerfen.\n\n- 15 -\n\nV. Demnach hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten SED teilweise Erfolg. Da beim Landgericht Bad\nKreuznach nur eine große Strafkammer besteht, hat der\nSenat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\n..lIoesdu ..:°°° . 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Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-29/1-str-488-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.872852+00:00"}}