{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-22_1_StR_532_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"1 StR 532/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 532/66\n\nURTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden pensionierten Bergmann Karı DE zu: :\nGEB. Sort zenoren an GERD 1507,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr, Seibert\n\nMai\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken von 8. Juni 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nnn\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvn\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil\ndie Sachrüge durchgreift.\n\nDie Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB wird\nnicht durch die Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt,\n\ndaß der Angeklagte, wenn er durch den festgestellten\n\nAlkoholgenuß in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit\noder der beschränkten Zurechnungsfähigkeit geraten wäre,\nsich in der Hauptverhandlung völlig anders hätte verteidigen und evtl. auf Erinnerungslücken berufen müssen (UA 6).\nDiese Ausführungen sind schon deshalb rechtlich fehlerhaft,\nweil sie offenbar davon ausgehen, daß der Angeklagte,\n\nwenn er - wie hier - die Tat leugnet, verpflichtet sei,\nhilfsweise alle geeigneten Einwendungen zur Frage seiner\nstrafrechtlichen Verantwortung vorzutragen, soweit der\nSchulävorwurf eine solche Verteidigung nahelege. Derartige\nAnforderungen stellt das geltende Recht indessen nicht.\nAbgesehen davon läßt das Urteil nicht erkennen, ob sich\ndie Jugendkammer dessen bewußt war, daß es nicht allein\n\nauf die Einsichtsfähigkeit ankam, sondern daß auch eine\n\nTg\n\nalkoholbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens\ngeeignet sein konnte, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen oder erheblich einzuschränken\n(BGHSt 1, 384 ff; BGH Urt. vom 24. Mai 1966 - 1 StR 125/66\nund vom 13. September 1966 - 1 StR 437/66 -). Hieran\nändert es nichts, daß das Urteil eine \"gewisse\" Enthemmung durch den genossenen Alkohol (15 bis 17 Glas\nBier, Bilutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Tat etwa 2,47 %o)\nim Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Schon aus\ndiesen Gründen ist das gesamte Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückzuverweisen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat unter Berücksichtigung aller\nhierfür wesentlichen Umstände (vgl. BGH GA 1955, 269, 271,\neingehender zu prüfen, als das bisher geschehen ist. Dabei\nwird im vorliegenden Fall auch die Beiziehung eines in der\n\nBeurteilung von Alkoholwirkungen erfahrenen Sachverständigen Kaum zu umgehen sein.\n\nHühner Seibert Mei\n\nFikart Pfeiffer\n\nvr“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/1-str-532-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/1-str-532-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.700480+00:00"}}