{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-22_1_StR_522_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"1 StR 522/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9\nU ı UUO r\n\nI\n\n|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 522/66\n\nURTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie verwitwete Hausfrau Editn HD ; zer. voriilD\naus TED (I:rs. SC, geboren on 922\nin CB (Ostpr.), zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\n\\ wegen Mordes.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr, Seibert\n\nnal\n\nFikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zn\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nED Te“ )\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgserichts beim Landgericht München II von\n\n10. Mai 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nt\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht bei dem Landgericht München I zurück-\n\nverwicsens\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Angeklagte war mit ihrem Ehemann Walter Hgg\nseit 1944 verheiratet. Die Ehe, der drei Söhne entstammen,\n1itt von Anfang an unter Spannungen. Die Angeklagte wurde\nvon ihrem Mann in geschlechtlicher Hinsicht entwürdigend\nbehandelt. Am Morgen des 5. Dezember 1964 versetzte sie\ndem Nichtsahnenden mit einem Messer einen oder zwei Stiche,\nworauf dieser bewußtlos wurde. Sie lief ins Nebenzimner,\nkehrte wieder zurück und stach auf den daliegenden Mann\nnoch acht oder neun Mal mit dem Messer ein. Er starb\ndurch Verbluten.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes,\nbegangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB,\nzu elf Jahren Zuchthaus verurteilt,\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten\nmit der Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel ist zum Strafausspruch begründet.\n\nII. a} Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nDas Schwurgericht hat die Voraussetzungen des Mordes\n(Heimtücke) knapp, aber ausreichend dargetan (S. 30 UA).\n\nWas die Revision über angcblichen \"Putativnotstand\" und\n\"Iyrannennmord\" ausführt, geht am Sachverhalt des Urteils\nvorbei. Es ist ferner festgestellt, daß die Tatsachen, die\ndas Handeln als heimtückisch erscheinen ließen (BGHSt 6,\n120), vom Vorsatz der Angeklagten erfaßt waren. Diese\nAnnahme war rechtlich möglich (B6GHSt 11, 139, 144). Der\n\nvom Senat entschiedene Fall NJW 1966, 1823 Nr. 13 lag nach\nden äußeren und inneren Tatumständen wesentlich anders.\n\nb) Die Revision wendet sich denn auch im Schwerpunkt\ngegen den Strafausspruch. Dieser hält in der Tat der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hätte. das Schwurgericht\nsich darauf beschränkt, die, unter Anwendung des § 51\nAbs. 2 StGB, verhängte Strafe von elf Jahren Zuchthaus\nim wesentlichen etwa mit der Begründung zu rechtfertigen:\nDie Angeklagte habe nach langjähriger Ehe ihren Ehemann,\n\n‘ den Vater ihrer drei Kinder durch zahlreiche Messerstiche\n\numgebracht, so wäre dagegen rechtlich nichts zu erinnern\ngewesen (vgl. auch BGH Urt. v. 24. Mai 1966, 1 StR 62/66,\nteilweise mitgeteilt in MDR 1966, 805). Eine erschöpfende\nDarstellung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).\n\nDas Schwurgericht hat dagegen zur Strafzumessung\nlängere Ausführungen gemacht, die zum Teil rechtlich bedenklich sind.\n\nSo wird unter anderem strafmildernd gewertet, daß die\nvon der Angeklagten beabsichtigte Scheidung durch ihren\nMenn vereitelt worden war, Demgegenüber wird ihr aber\nstrafschärfend angelastet, daß sie, statt den legalen\nWeg der Scheidung zu suchen, wieder in die unerträgliche\nSituation ihrer Ehe zurückkehrte (S. 34 UA). Diesc beiden\nErwägungen sind nicht miteinander vereinbar, worauf auch\nder Verteidiger und der Generalbundesanwalt hinweisen.\nDenn nach der Darstellung S. 22 UA machte die Angeklagte\nauf ihren Anwalt damals \"einen völlig hilflosen Eindruck\".\nSie sah selbst keinen anderen Ausweg (und erhielt offenbar\n\nauch von ihrem Rechtsanwalt keinen anderen Rat), als\n\nim Interesse ihres jüngsten Kindes, an dem sie hing,\n\n\"zu ihrer Familie zurückzukehren\", Auch ihre Mutter\n\nhatte sie darauf hingewiesen, daß sie an die Kinder denken,\nalso bei ihrem Mann bleiben solle (S. 20 UA).\n\nDer Angeklagten ist weiter strafschärfend angerechnet\nworden, daß sie \"die Tat in außerordentlich grausaner Art\nbeging\" (S. 35 UA). Das Schwurgericht hat damit nicht sagen\nwollen, daß die Angeklagte auch wegen grausamen Tötens\n(§ 211 Abs. 2 StGB; BGHSt 3, 180, 264) Mörderin sci. Die\nAnwendbarkeit des § 211 StGB ist vielmehr, wie schon auogeführt, allein mit den Merkmal der Heimtücke begründet\nworden.\n\nEs ist daher schon mißverständlich, wenn der Tatrichter\nvon (außerordentlich) grausamer Tatbegehung spricht. Überdies ist für eine solche besondere Wertung (vgl. dazu\nBGHSt 7, 28, 31; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen,\n\n4. Aufl. S. 263) in dieser Hinsicht bisher nichts Hinreichendes festgestellt. Jeder Mord ist letztlich eine grausame Tat. Vorliegend war der Überfallene bereits nach den\nersten (ein oder zwei) Stichen besinnungslos (S. 28, 29 UA).\nDie weiteren Messerstiche trafen also einen schon Bewußtlosen. Das hat das Schwurgericht bei der Wertung als\n\"außerordentlich grausam\" nicht berücksichtigt, worauf\n\nauch der Verteidiger hinweist.\n\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIII. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\nHübner Seibert Mai\n\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/1-str-522-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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