{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-22_1_StR_492_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"1 StR 492/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RT: re\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Wilhelm Mo zus ro:\nIkrs. We Sort geboren an EB 915;\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nMai\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1965\n\ndahin geändert, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung im Falle Le\nSB und vegen Untreuc im Falle Pogww entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nvu\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nGunEer (namen Je per pur pen dern men mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, Unterschlagung und\nUntreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten sowie zu einer Geldstrafe von 200.-— DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur geringen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision eingehalten. Der Angeklagte\nwurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 4. Septenmber 1965 unter seiner Anschrift De ':. iD\ndurch Niederlegung der Urkunde bei der Postanstalt und\nMitteilung hiervon an ihn zum Hauptverhandlungstermin an\n12. Oktober 1965 geladen (HA Bl. 503). Diese Ersatzzustellung ist auch für die Iadung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zulässig (§§ 216, 37 StPpo; 88 182, 195\nZPO; vgl. BGHSt 13, 182). Der Angeklagte wohnte tatsäch-\n\nlich auf dem Grundstück Di \\r. I] - wenn auch\n\nin einem Zelt - und empfing dort seine Post (HA Bl. 531 R).\n\n2. Vergeblich stützt der Angeklagte seine Revision\nauf eine Verletzung des § 257 StPO. Diese Bestimmung ist\neine bloße Ordnungsvorschrift; eine Revision kann daher\ngrundsätzlich nicht auf die Unterlassung der Befragung\ngestützt werden (BGH Urteil vom 28. August 1962 - 5 StR\n218/62,-; OGHSt 1, 110, 111; RGSt 42, 168, 169). Auswcis-\n\n(vo\n\n%\n\nlich der Sitzungsniederschrift wurde übrigens § 257 StPO\nbeachtet. Es genügt eine allgemeine Feststellung hierüber;\nein Vermerk nach jeder Zeugenvernehmung ist nicht erforderlich (so zutreffend auch Löwe/Rosenberg/Geier, StPO,\n21. Aufl. § 271 Anm. 1).\n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß an verschiedenen Sitzungstagen etwa zehn Stunden hintereinander\nohne Mittagspause verhandelt und daher - infolge eingetretener Verhandlungsunfähigkeit der Prozeßbeteiligten -\n§ 338 Nr. 5 StPO (mit Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden\nsei. Das Protokoll enthält allerdings keinen Vermerk über\nUnterbrechungen durch Mittagspausen. Kürzere Unterbrechungen, die vom Vorsitzenden angeordnet werden (§ 228 Abs. 1\nStPO), gehören jedoch nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, auf die sich die formelle\nBeweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO erstreckt. Der\nSenat konnte daher in freier Beweiswürdigung darüber befinden, ob Mittagspausen gehalten worden sind. Auf Grund\nder dienstlichen Nußerung des Landgerichtsdirektors Dr.\nEEE von 9. Juni 1966 ist erwiesen, daß an jeden\nVerhandlungstag eine längere Mittagspause eingelegt worden ist.\n\n4. Auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verstoßen\nworden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit zur Äußerung.\n\n5. Schließlich ist die Rüge, § 271 StPO sei verletzt,\nals Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7, 162), aber auch\noffensichtlich unbegründet. Entgegen der Ansicht der\nRevision hat im Falle des Wechsels des Urkundsbeanten\n\nwährend der Hauptverhandlung jeder von ihnen den von\n\nihm beurkundeten Teil zu unterschreiben und damit ab-\n„uschließen (so zutreffend Löwe/Rosenberg/Geier ::),\n\n§ 271 Anm. 1).\n\nII. Sachbeschwerd\n\nen {on\n\npe\n\nDie Sachrüge greift nur in geringem Umfange durch.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nzum Nachteil der Eheleute TB (ralı 1 v, vA Ss. 10)\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Durch den Abschluß\ndes abredewidrig ausgefüllten Kreditvertrages mit der\nFirma DB eriangte zwar nur diese einen Anspruch gegen die betrogenen Käufer, während es dem Angeklagten\num die Darlehensauszahlung durch das Kreditinstitut -\nunmittelbar an sich selbst - ankam. Da er diesen Erfolg\njedoch nur dadurch erreichen konnte, daß er der Firma\nDEEEBiic Rückzahlungsforderung gegen die Käufer verschaffte, 1äßt sich aus den Feststellungen entnehmen, daß\ner bei seinem Vorgehen zugleich die Absicht hatte, dem\nKreditinstitut einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen (BGH NJW 1961, 684 Nr. 26). Dicse rechtliche Beurteilung gilt auch für die übrigen gleichgelagerten Källe.\n\n2. Im Fall I SB (Yalı 4, va Ss. 19) nält\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat er sich den PKW von IWW durch Betrug verschafft. Durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs an sea»\nkonnte er daher keine Unterschlagung mehr begehen; es\nliegt vielmehr insoweit nur ein weiterer Betrug (zum Wach-\n\nteil SW vor (BGHSt 14, 38, 45).\n\n(0\n\n3. Ebenso gibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Landmaschinenhändlers Tg»\n(Fall 7 a, UA S. 25) zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Der\nBeschwerdeführer hatte von FBP cine Zugmaschine unter\nEigentumsvorbehalt gekauft; dabei verpflichtete er sich,\nim Falle des Wiederverkaufs bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises die aus dem Weiterverkauf an Dritte\nerworbenen Forderungen und Rechte an EB abzutreten.\nDieser Verpflichtung war er nicht nachgekommen (UA S. 25,\n26). Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen\nUntreue (§ 266 StGB) nicht.\n\nEine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremdes Vermögen zu betreuen, ist nach der ständigen Rechtsprechung\n\n: des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186, 188; 4, 170, 172;\n\n5, 61, 63; 8, 271, 272) nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen\ndem Verpflichteten und dem Berechtigten gehört. Bei einen\nKaufvertrag ist das nicht der Fall; denn sein wesentlicher\nInhalt ist bloß die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung der verkauften Sache und die Verpflichtung des Käufers zu ihrer Bezahlung. Auch ein Eigentumsvorbehalt erzeugt für sich allein noch keine derartige Treupflicht.\nSie ergab sich hier auch nicht aus besonderen Umständen.\nEs handelte sich vielmehr um einen einzelnen Kaufvertrag;\nohne ständige Geschäftsbeziehungen und ohne eigens übernommene Treuepflichten; die Abtretungsverpflichtung des\nAngeklagten ging nicht über die jedem Kaufvertrag eigentümliche schuldrechtliche Verpflichtung auf Zahlung des\nKaufpreises hinaus; sie diente nur der Erfüllung dieser\nSchuldnerpflicht.\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\n\nzum Nachteil des Sägewerkbesitzers TB in Tateinheit\nmit Veruntreuung (Fall 8 c, UA S. 32) der im Eigentum der\nABA-Bank stehenden Zugmaschine ist frei von Rechtsfiehlern.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar die Ansicht vertreten\n(BGHSt 1, 262, 263), bei mehrfacher Sicherungsübereignung\nciner Sache sei — abhängig von der inneren Einstellung\nder Täter - entweder der Tatbestand des Betruges oder der\nTatbestand der Unterschlagung erfüllt; dagegen könne zwischen beiden Straftaten keine Tateinheit bestehen, sofern\nneben dem Übereignungsvertrag keine weiteren Zueignungshandlungen feststellbar seien. Inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung\n(vgl. dazu: BGH Urt. v. 5. Januar 1954 - 1 StR 371/53 -;\nv. 11. November 1958 - 1 StR 455/58 -; v. 17. März 1964 -\n1 StR 60/64 -). Denn der Angeklagte hat die bereits der\n\n\"ABA-Bank sicherungsübereignete Zugmaschine nicht ein wei-\n\nteres Mal sicherungsübereignet, sondern hat sie veräußert.\nDiese Veräußerung erfüllt - neben dem betrügerischen Vorgehen gegen den Käufer - alle Tatbestandsmerkmale des\n\n§ 246 StGB. Die Unterschlagung setzt nur voraus, daß der\nTäter die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert\nseinem Vermögen einverleibt. Das kann in der Weise geschehen, daß der Täter sie einem Dritten gegen Entgelt veräußert (BGHSt 4, 236, 238). Dabei ist es ohne Bedeutung,\nob die Handlung des Täters das Eigentum der Verletzten\nrechtlich beseitigt (vgl. BGH Urt. v. 17. März 1964 -\n\n1 StR 60/64 -). Der Angeklagte hat sich den wirtschaftlichen Wert der Zugmaschine durch den Verkauf an Ri\nzugeeignet. Er ist daher zu Recht wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig gesprochen worden.\n\n5. Im übrigen läßt das Urteil keine dem Angeklagten\n\nnachteilige Rechtsfehler erkennen. Durch die zu weit gehende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der\nAngeklagte nicht beschwert.\n\nDer Wegfall der Verurteilungen wegen Unterschlagung\nim Fall ICE SEE ni wegen Untreue im Fall Page\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch (einschließlich der Geldstrafe) kann jedoch be-\n‚stehen bleiben. Diese beiden Fälle sind bei der Vielzahl\nder abgeurteilten Straftaten nicht ins Gewicht gefallen.\nDas Landgericht hat ihnen auch in den Strafzumessungsgründen keine erschwerende Bedeutung beigemessen, insoweit vielmehr andere Fälle als herausragend gekennzeichnet\n(UA S. 99).\n\nHübner 0 Seibert Mai\n\nPikart . Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/1-str-492-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/1-str-492-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.659001+00:00"}}