{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-15_1_StR_491_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-15","aktenzeichen":"1 StR 491/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nr\n\nnn N;\nLUG\n\n0.\n\na\\\n\nwe\n-\n\nDRERN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 491/66 URTEII\n\n2.\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u.2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWM aus\n1942 in\n\nden Gelegenheitsarbeiter Günter\naD geboren an\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Spengler Kurt _ S aus WE\ngeboren am mann 1944 in N achsen-Anhalt, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nbr\n\n-2_-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1966, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin 9:.: ED\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Kin\n\nJustizangestellter EEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 27. Mai 1966 dahin geändert,\ndaß sie anstelle des gemeinschaftlichen schweren Raubes\nder gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung\nschuldig sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihres Rechtsmittels,\n\nIhnen wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Mai 1966\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDT\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KÜMEB wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie wegen eines in Tateinheit mit Unterschlagung begangenen Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten SEE»\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von ärei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, wobei das Rechtsmittel des\nArgeklagten Ki zulässigerweise auf die Verurteilung wegen\nRaubes beschränkt ist. Die Revisionen bleiben im Ergebnis\n\nohne Erfolg.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten Kl rügt, daß die Straf-\n\nkammer nicht geprüft habe, ob KW richt dem Verletzten\n\nKo habe Hilfe leisten wollen, als er ihn von dem Angeklasten SB zurückzog. Das Landgericht ist jedoch zu\nder Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte dd — Wehr diesen\nVerhalten dem Mittäter Sb ci dessen Handgemenge mit\nKO Have zu Hilfe kommen wollen. Da dies auch mit den\nsonstigen festgestellten Verhalten Ks bei der Tat im\nEinklang steht, bestand für die Strafkammer kein Anlaß, die\nvon der. Revision angeführte Möglichkeit im Urteil ausdrück-.\nlich zu erörtern.\n\nt\n\nDie Verurteilung des Angeklagten SE vesen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung läßt keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nNach den Feststellungen haben sich jedoch die beiden Beschwerdeführer nicht des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1\nir. 3 StGB), sondern der schweren räuberischen Erpressung\n(88 253, 255 StGB) schuldig gemacht. Für den Tatbestand des\nNRaubes ist entscheidend, daß der Täter die Sache wegnimnt.\n\nEN\n\n-A-\n\nKB 2: aber, nachdem ihm EEE einen Schlag\nversetzt hatte, auf dessen Aufforderung seinen Geldbeutel\n\naus der Tasche gezogen und ihn SB zeschen. Diescr\n\nhat den Geldbeutel also nicht mit Gewalt oder unter Anwendung\nvon Drohungen weggenommen, sondern er hat KeB zur Herausgabe des Geldbeutels genötigt. Auf die innere Willensrichtung\ndes Verletzten kommt es dabei nicht an (BGHSt 7, 252). Es ist\nalso regelmäßig ohne Bedeutung, ob er die Sache deshalb hcerausgibt, weil er einen Widerstand für zwecklos oder - wie das\nLandgericht es ausdrückt - den auf ihn ausgeübten Zwang für\n\"unwiderstehlich\" hält. Eine sog. vis absoluta, die Einwirkung\nsolcher Gewalt, die jede Willensbildung und Willensbetätigung\nausschloß, lag hier nicht vor. Kef rt unter der Einwirkung der ihm angetanen Gewalt willentlich den Geldbeutel\nhergegeben. Damit ist, da auch die sonstigen Tatbestandsmerk-\n\nmale gegeben sind, der Tatbestand der schweren räuberischen\n\nErpressung erfüllt.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern (vgl. BGH Urteil\nvon 17. März- 1955 - 4 StR 8/55, insoweit in BGHSt 7, 252 nicht\nabgedruckt). Raub und räuberische Erpressung sind verwandte\nund gleichwertige Tatbestände, was das Gesetz schon dadurch\nzum Ausdruck bringt, daß der räuberische Erpresser \"gleich\neinem Räuber\" zu bestrafen ist. Üblicherweise ist es dem\nRäuber gleichgültig, ob das Opfer unter der Einwirkung von Gewalt oder von Drohungen die Wegnahme einer Sache duldet oder\n\n‘ sie selbst herausgibt. Dies war auch hier der Fall, wie sich\n\naus den Feststellungen ergibt. Es ist daher ausgeschlossen,\n\ndaß sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf der räuberischen\nErpressung anders hätten verteidigen können als gegenüber dem\nVorwurf des Raubes, wie die Verteidigerin des Angeklagten Klebe:\nin der Verhandlung auf Vorhalt selbst erklärt hat. Daß die Ange:\nklagten nicht auch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind, beschwert sic nicht.\n\nPN\n-5-\n\nDa der Strafrahmen für Raub und räuberische Erpressung\nder gleiche ist, wirkt sich der Rechtsirrtum nicht zu Ungunsten der Angeklagten aus, so daß der Strafausspruch bestehen bleiben kann.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-15/1-str-491-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-15/1-str-491-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.600300+00:00"}}