{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-15_1_StR_403_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-15","aktenzeichen":"1 StR 403/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2861 041 4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 403/66 URTEI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Lageristen Horst K HD zu: CD,\ndort geboren em EB : 531,\n\n2. den Kaufmann Eberhard von S ED au: Dew-GEB zeboren ar ED 1922 ir Su Schicsicn,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. En GB:\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nvon GEB.\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten von SB-cegen das Urteil des Landgerichts\nBaden-Baden vom 24. Februar 1966 werden verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte von\n\nSCHE hat äie Kosten seiner Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nei\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten Kb ist schwere Bestechlichkeit\nund Kuppelei, dem Angeklagten von SD Bestechung und\nAnstiftung zur Kuppelei vorgeworfen worden. Von diesen\nSchuldvorwürfen hat das Landgericht beide freigesprochen.\nEs hat jedoch den Angeklagten von SED auf Sruna des\nfestgestellten und insoweit von der Anklage mitymfaßten\nSachverhalts für schuldig erachtet, den Mitangeklagten\nKB, is dieser noch beamteter Gefangenenaufseher im\nLandesgefängnis Baden-Baden war, zu einer dienstwidrigen\nHandlung genötigt zu haben (§ 114 StGB), und ihn hierwegen\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch KW: von Vorwurf der schweren\nBestechlichkeit, während von SB nit seiner Revision verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Angriffe gegen\ndie Verurteilung wegen Beamtennötigung führt.\n\nBeide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.\n\nt\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nIm Falle Mg scheitert die Verurteilung des Angeklagten KOEEEWD wesen schwerer Bestechlichkeit entgegen\nder Ansicht der Beschiwerdeführerin schon daran, daß er\nnach den - für das Revisionsgericht bindenden - Urteilsfeststellungen für die Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflichten keine Vorteile annahm, forderte oder sich ver-\n\nsprechen ließ. Die Frage, ob geldwerte Leistungen als\n\"Yorteile\" im Sinne der §§ 331, 332 StGB zu betrachten\nsind, entscheidet sich danach, ob durch sie eine Vermehrung des Vermögens des Empfängers dder eine sonstige\nBesserstellung seiner wirtschaftlichen Lage eingetreten\nist, wobei diese Verbesserung keine dauernde zu sein\nbraucht (BGH Urt. v. 8. Juli 1958 - 1 StR 150/58 -; vgl.\nauch EGHSt 15, 286, 287); eine solche kann auch durch\nden Mitgenuß geistiger Getränke herbeigeführt werden\n\n(RG-GA 41, 383). Von einem Vorteil in diesem Sinne kann\n\nhier aber dann nicht die Rede sein, wenn der Beamte den\n\nWert seines Verzehrs von vornherein dadurch ausgleicht, daß\ner einen entsprechenden Anteil zum gemeinsamen Mi'tgenuß\nbeisteuert. Gerade das unterstellt die Strafkammer jedoch\n\nzu Gunsten des Angeklagten, wenn sie ausführt, ihm sei nicht\nzu widerlegen, daß sich der Wert dessen, was er mitgetrunlken\nund was er selbst aus eigener Tasche für die Runde ge-\n\nspendet habe, \"zumindest die Waage gehalten\" habe (UA 7:.\n\nDer Freispruch des Angeklagten Kup von Schuldvorwurf nach § 332 StGB läßt sich auch im Falle des Nitangeklagten von SE zechtlich nicht beanstanden. Hier\ngeht die Strafkarmer zwar offenbar davon aus, daß der\nAngeklagte von den für von SB eingekauften Spirituosen\nohne sofortigen Ausgleich getrunken hat und daß ihm daher\nVorteile zugeflossen sind, wenngleich die Häufigkeit des\nTrinkens und die Menge der erhaltenen Getränke nicht festgestellt werden konnte (UA 3). Mit Recht sieht das Landgericht aber das entscheidende Hindernis für eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit im\nFehlen einer\"Unrechtsvereinbarung\". \"Der Beamte muß mit den\nVorteilsgeber darüber einig geworden sein, daß. der Vorteil\n\nfür eine Amtshandlung in Empfang genommen wird oder werden\nsoll, deren Dienstwidrigkeit der Empfänger kennt (BGHSt 15,\n217 und 15, 352, 355), wobei es grundsätzlich gleichgültig\nist, ob die pflichtwidrige Handlung erst vorgenommen\nwerden soll oder ob sie bereits vollzogen ist (RGSt 63,\n369). Eine solche Vereinbarung kann auch im Wege stillschueigenden Einverständnisses zustandekommen (BGH Urt,\n\nv. 4. Juli 1961 - 1 StR 181/61 -). Das Landgericht hat\nsich jedoch von dem Vorliegen einer derartigen Übereinkunft nicht überzeugen können. Wenn das Urteil ausführt,\nKEEEEEEED habe \"nicht nachweisbar Besorgungen erledigt mit\nRücksicht auf bzw. für die Chance, am Verzehr beteiligt\n\nzu werden\" (UA 8), so kann daraus nicht entnommen werden,\ndaß die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen wollte,\nKO habe sich nicht von der Erwartung zukünftiger\nVorteile bestimmen lassen, Vielmehr sollte durch diese\nFassung der Urteilsgründe ersichtlich auch die Annahne\n\nder Möglichkeit ausgeschlossen werden, deß KW =ich\nvon S voraufgegangene - dienstwidrige -— Besorgungen\n(vel. Ziff. 51 Abs. 3 UVollzO) belohnen ließ. Dies ergibt\nsich schon aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen,\nwelche insgesamt die Auffassung erkennen lassen, daß der\nAngeklagte KEEP üic verbotenen Besorgungen nur aus einen\nGefühl der Kameradschaftlichkeit und aus Gründen der\nAnpassung an einen vermeintlich großzügig gehandhabten\nAnstaltsbetrieb erledigt habe. Außerdem aber zeigen insbesondere diejenigen Ausführungen des Urteils, die sich\nmit der Annahme alkoholischer Getränke nach dem ersten\nZusammentreffen des Angeklagten von Se nit der Strafgefangenen Ku befassen (VA 9), daß die Strafkemner\ndie rechtliche Möglichkeit, den Angeklagten KB zen\nnachträglicher Annahme von Vorteilen zu bestrafen, keines-\n\nwegs übersehen, sondern aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen hat. - Auch das Vorliegen einer auf immaterielle\nVorteile bezogenen \"Unrechtsvereinbarung\" ist nicht festgestellt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu\nverwerfen.\n\nII. Revision des Angeklagten von Sg.\n\n1. In verfahrensrecehtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Ablehnung von Beweisamträgen, mit genen der Angeklagte\nbezveckt hatte, dic Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten\nKOED zu erschüttern. Die mitgeteilten Ablehnungsgründe,\nin Einzelheiten nicht unbedenklich, halten jedoch im Ergetnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie lassen säntlich\nerkennen, daß das Landgericht die Beweisbehauptungen dem\nSinne nach als wahr unterstellt hat. Diese Unterstellung\ndurfte die Strafkammer vornehmen; ein Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht lag darin nicht, weil durch die Beweisamträge eine Klärung des Tatbildes offensichtlich nicht\nerreicht werden konnte, Das Urteil hat sich auch an die\nUnterstellung gehalten. Es hebt nach eingehender Würdigung\nder Einlassungen und des persönlichen Eindrucks beider\nAngeklagten hervor, daß einc bei KB möglicherweise\nvorhandene allgemeine Neigung zu Aufschneidereien sich\nin der Hauptverhandlung nicht durchgesetzt habe (UA 6).\n\n2. Aber auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beamtennötigung wird von\nden Feststellungen getragen. Zu den Ämtspflichten des\nMitengeklagten KÜEEW zchörte die Aufrechterhaltung der\n\nOrdnung im Landgerichtsgefängnis. Von der Erfüllung dieser\nVerpflichtungen wurde KB vie das Urteil feststellt,\ndadurch abgehalten, daß von SED ihm erklärte, er\n\nwerde ihn \"hochgehen\" lassen, wenn er ihn nicht nochnals\nmit der Strafgefangenen Ku zussmmenführe. Daß in\ndieser Erklärung die Ankündigung einer Meldung bei der\nGefängnisverwaltung mit den daraus notwendigerweise folgenden dienstlichen Unannehmlichkeiten lag und damit auch einc\nDrohung im Sinne des § 114 StGB, hat das Landgericht rechtsirrtunsfrei angenommen. Die Anwendung des § 114 StGB wird\nauch nicht dadurch ausgeschlossen, daß KW öie vornahme einer dienstwidrigen Handlung angesonnen wurde\n\n(RGSt 54, 152, 163).\n\nDa die Strafzumessungserwägungen ebenfalls zu sachlichrechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, ist somit auch\ndie Revision des Angeklagten von SEP zu verwerfen.\n\nHübner Fischer lLoesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-15/1-str-403-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-15/1-str-403-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.578411+00:00"}}