{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-08_1_StR_476_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-08","aktenzeichen":"1 StR 476/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"061 0£2 [e&\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_476/66\n\nURTEII\n\nin der Strafsache\ngegen.\n\nden Arbeiter Franz DD zus \">.\ngeboren arı ED 933 ir vw,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht. erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 23. März 1966\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvr\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nu. er mn.\n\nist unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, welche\nAufklärungsmöglichkeiten der Tatrichter ihrer Auffassung\nnach nicht wahrgenommen hat.\n\n2. Des Urteil hält aber auch allen sachlich-rechtlichen Angriffen stand.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auf der Kurfürstenstraße in Mannheim dem türkischen\nGastarbeiter Aürerraschend mit einem plötzlichen\nkräftigen Ruck ein Geldbündel im Werte von 440,-- TM, das\ndieser in seiner rechten Hand trug, in Aneignungsabsicht\nentrissen. Er tat dies, wie weiter festgestellt ist, nit\ndem Willen, die Ahnungslosigkeit des Türken auszunutzen\nund einem etwaigen späteren stärkeren Festhalten des Geldes\nzuvorzukomnmen (UA 5).\n\nHierdurch sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB zur Genüge ausgewiesen, Der Angeklagte hat, wie die Feststellungen ergeben, einen Widerstand\n\nul\n\ndes Betroffenen in Rechnung gestellt und deshalb mehr\n\nKraft entfaltet, als zum bloßen Wegnehmen lose mitgeführter\nGegenstände nötig gewesen wäre, Außerdem lag in dem\n\"Entreißen\" des Geldes, das I] in der Hand hielt, naturgemäß auch eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf\n\nden Betroffenen. Bei einer solchen Sachlage hat die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets Anwendung von\nGewalt gegen eine Person angenommen (s. BGH IM StGB § 249\nNr. 14; BGHSt 16, 341; vgl. auch BGHSt 18, 329). Das Landgericht hat die Vorschrift des § 249 StGB daher zutreffend\nangewendet. Da der Raub auf offener Straße begangen wurde,\nwar der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\ngegeben.\n\nGegen die Strafzumessungserwägungen bestehen ebenfalls\nkeine durcsgreifenden Bedenken. Der Auffassung der Revision\nund des Generalbundesanwalts, daß die Versagung mildernder\nUmstände nicht ausreichend begründet sei, vermag der Senat\nnicht beizutreten. Der Tatrichter hat ersichtlich auch die\nzu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Wenn er ihnen nicht so große Bedeutung beilegte, daß die Anwendung des in § 250 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens danach auszuscheiden hatte (UA 8),\nkann hiergegen jedenfalls aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Dem Umstand, daß die Schwere der Tat offenbar an der unteren Grenze des Bereichs der Normalfälle\nliegt, hat die Strafkammer durch Zubilligung der gesetzlichen Mindeststrafe des Regelstrafrahmens Rechnung getragen (UA 9).\n\nfen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwer-\n\nSeibert Fischer Loesdau °\n\nMai Pikart\n\nTER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/1-str-476-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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