{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-08_1_StR_473_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-08","aktenzeichen":"1 StR 473/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2051 04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_473/66\n“PER HIZISE URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans S EEEEEEEED\naus PD, zetoren am EEE :929 ir Tamm-GE saar,\n\n{\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n..al8 Vorsitzender, '\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\n Bundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n. \"als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 6. Juli 1966\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten dcs Rechtsmittels\n\n\"Von Rechts wegen\n\n 6ründe:\nDie Jugendkammer des Landgerichts Zandau i.d.Pf,. hat\nden Angeklagten wegen eines in Tateinheit begangenen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3 StCB\nunter Einbeziehung einer früher rechtskräftig gewordenen\n\nStrafe des Landgerichts Zweibrücken (24 KlIs 4/65 von 31.\n\nAugust 1965 - BGH 1 StR 553/65 vom 21. Dezember 1965) zu\n\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr scchs Monaten\n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich seinc Revision mit der\nSachrüge. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Jugendkammer nimmt an, der Angeklagte habe\nwährend der gesamten Dauer seiner unzüchtigen Bezichungen\nzu Bernd WW; nänlich vom Frühjahr 1963 bis zum Frühjahr 1964, ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Ir. 1\nStGB begangen. Diese rechtliche Beurteilung wird von den\nFeststellungen getragen; hiernach war Bernd während des\nganzen Zeitraums der Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut.\n\nDice Revision meint, diese Annahme sei nur für die Zei\nab 1. August 1963 gerechtfertigt, seit nämlich Bernd der\n\"B-Jugend\"! angehörto; denn nur die Jungen dieser Abteilung\nhabe der Angeklagte nach den Feststellungen in der Weise\nbetreut, wie es der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB voraus\nsetze.\n\nDem Beschwerdeführer ist zugugeben, daß die Jugendkammer scine Tätigkeit für die \"B-Jugend\" in den Nittelpunkt ihrer Darlegung stellt (UA S. 3, 4). Dem Urteil ist\naber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnchmen, daß der\nAngeklagte auch die anderen Mannschaften in ähnlicher Weis\nbetreute, also auch die \"C-Jugend\", der Bernd bis zum 1.\nAugust 1963 angehörte. Nach den Feststellungen war der\nAngeklagte während des ganzen Zeitraums Jugendleiter des\ngesamten Vereins, der \"über die Aufrechterhaltung der\nsportlichen Disziplin in den Jugendmannschaften zu wachen\"\nhatte; während dieser Zeit \"betreute\" er außerdem \"auch hi\n\nrJ\n\nund wieder die einzelnen Jugenämannschaften\" und nahn sich\n\"insbesondere\" der \"B-Jugend\" an {UA S. 3). Ersichtlich\nwar cs diese Tätigkeit als Jugendleiter und gelegentlicher\nBetreuer der einzelnen Mannschaften, die es dem Angeklagten ermöglichte, schon ungefähr 1960 zu Bernd in ein \"nähcres Verhältnis\" zu kommen (UA S. 3). Auch hieraus ist dic\nAuffassung des’ Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte\nnicht nur die Aufgaben des Jüugendleiters im Verein wahr-\n‚nahm, sondern auch auf die einzelnen Mannschaften selbst\n‚einwirkte. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ist so zu\ndeuten, daß das Landgericht die ‚Verhältnisse der \"B-Jugend\"\n aur beispielshalber für die Art der Betreuung anführt, weil\nsich der Angeklagte vornehmlich (\"insbesondere\") dieser\nMannschaft widmete. So verstanden genügen die Feststellungen des Urteils für die gesamte Zeit vom Frühjahr 1963 bis\n\n, Frühjahr 1964 den Erfordernissen des 8 174 Nr. j StGB\n (BeHSt 17, 191 -193).\n\nIm übrigen ergeben die Feststellungen, daß Bernd nicht\n\nin nn en\n\nwur zur an nn\n\ndie sportliche Disziplin in den Jugenämannschaften zu\nwachen ‚hatte, trug er auch als solcher die Verantwortung\nfür das sittliche Wohl der Jungen, Die Annahme des Iandgcrichts, der Angeklagte habe während des ganzen Jahres den\nseiner Aufsicht und Betreuung anvertrauten Bernd vr\nzur Unzucht mißbraucht (UA S. 5), ist deshalb im Ergebnin\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat\nauch den Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB geprüft. Auch insoweit bestehen keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Mindestzahl der Einzelhandlungen ist hinreichend\nbestimnt; nach den Feststellungen kam es zunächst etwa\nwöchentlich, dann etwa monatlich zu Unzuchtshandlungen\n(vA S. 3, T).\n\nu. 1 um ur emsim\n\nfestgestellt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\ndaß der Angeklagte den geschlechtlich unerfahrenen, noch\nnicht 15-jährigen Jungen im Frühjahr 1963 dazu verleitete,\nsich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, daß im weiteren Verlauf der unzüchtigen Beziehungen eine nochmalige Verführung erforderlich war. In den Erwägungen über die Strafzumessung hebt\ndas Landgericht vielmehr ausdrücklich hervor, daß der\nJunge \"im Zeitpunkt seiner Verführung erst 14 3/4 Jahrc\nalt\" gewesen sei (UA S. 7). Hieraus läßt sich entnehnen,\ndaß der Angeklagte ihn nur einmal zu verführen brauchte.\nHinsichtlich aller Unzuchtshandlungen stellt die Jugend-\n\n\"kammer jedoch fest, daß Bernd den äußeren und inneren Tat-\n\nbestand des § 175 StGB verwirklichte (UA S. 6); nach Sachlage gilt das auch für den Angeklagten. Da das Landgericht\nGesamtvorsatz. annimnt, standen die einmalige Verfehlung\ngegen § 175 a Nr. 3 StGB und die mehrfachen Vergehen gegen § 175 StGB in Fortsetzungszusammenhang. Das. rechtfertigte die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens\nnach § 175 a Nr. 3 StGB (RG DJ 1939, 619; BGH IM § 175 a\nNr. 3 StGB, Nr. 8 = NW 1962, 1628 Nr. 17). Von dieser den\nSchuldumfang bestimmenden Rechtslage geht der Tatrichter;,\nwie oben dargelegt, auch bei der Strafzumessung aus.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nSeibert\n\nMai\n\nFischer Loesdau\n\nPikart\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/1-str-473-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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