{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-08_1_StR_459_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-08","aktenzeichen":"1 StR 459/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 459/66 URTEII\n\n& A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Johann BB zus FEB, geboren am\n\nEEE 929 in VE, Se. PaWüsterreich,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1966, an der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von ED :.: EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellt or’\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 1966 je mit den Feststellungen\nhinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides, im Strafausspruch wegen fortgesetzter Verletzung\nder Unterhaltspflicht und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtshittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nau due din ann ana Hier ae mt ann mern dem var de\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung in\nübrigen - wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht,\n\nwegen Betruges in fünf, teilweise fortgesetzten Fällen und\nwegen fahrlässigen Falscheides zu zwei Jahren und drei Monaten\nGefängnis - Gesamtstrafe - verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betrugs und\nvier weiterer Betrugstaten hält im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung stand. |\n\na) Was die Revision gegen die Bestrafung im Fall Mgpvorbringt, kann nicht durchdringen. Ob der Angeklagte verpflichtet\nwar, bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag seine Vermögensverhältnisse aufzudecken, kann dahinstehen. Jedenfalls\ndurfte er keine falschen Angaben darüber machen.\n\nBei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings\nnicht mit der gebotenen Klarheit herausgestellt, daß es sich\num einen Eingehungsbetrug handelt (vgl. BGHSt 16, 220, 221).\nDas betrügerische Verhalten des Angeklagten zielte auf den Abschluß eines Pachtvertrages. Schon durch dessen Vereinbarung\nwurde die Verpächterin geschädigt, weil der Beschwerdeführer,\nwie er wußte, die übernommenen Verpflichtungen nicht in der\nzugesagten Weisc erfüllen konnte. Die Besitzerlangung an den\nFachtgegenständen und deren Vernachlässigung waren nicht nehr\neine tatbestandsmäßige Vermögensschädigung im Sinne des\n§ 263 StGB; sie vertieften aber den durch diesen Betrug verursachten Schaden und durften daher bei. der Strafzumessung\nschärfend berücksichtigt werden (BGH NJW 1953, 856 Nr. 21).\n\nb) Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber dem Landmaschinenhändler IB zibt nur insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass, als die Strafkammer zu dem tatbestandsmäßigen\nYermögensschaden des Betrogenen auch 1.000 DM Gerichts- und\nArwaltskosten und außerdem - zahlenmäßig nicht bestimmte -\nZinsen gerechnet hat. Diese Beträge entsprachen nicht den von\n\n-4-\n\nAngeklagten erstrebten Vermögensvorteil; der Geschädigte hattc\nsie auch nicht unmittelbar durch dieselbe Vermögensverfügung\neingebüßt, zu der ihn der Beschwerdeführer in der Absicht veranlaßt hatte, sich zu Unrecht zu bereichern. Mit anderen Worten:\nDie Kosten und die Zinsen sind nicht \"stoffgleich\" mit den\n\nvon Beschwerdeführer erstrebten und erlangten Vorteil und\nfallen deshalb nicht unter den Betrugsschaden (BGHSt 6, 115,\n116). Sie waren aber mittelbarer, durch die Tat des Angeklagten verursachter Schaden und durften deshalb straferhöhenä\n\nin Betracht gezogen werden (BGH VRS 15, 112, 114).\n\nce) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich\ndas erste Darlehen der BB von 2.000 DM betrügerisch verschafft, 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIm Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in der Erschleichung des weiteren Darlehens von\n1.500 DM dic Verwirklichung des Betrugstatbestandes gesehen\nhat. Hierbei hatte der Angeklagte der Gläubigerin zwar künftige\nKaufpreisforderungen im voraus abgetreten. Das schloß jedoch\nweder deren Vermögensschaden noch den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers aus, da nach dem Urteilszusammenhang diese\nVorausabtretungen bei der Überschuldung des Angeklagten, wie\ndieser wußte, der a] keinerlei Sicherheit boten.\n\nDaß der Tatrichter in diesem Fall die doppelte SicherungsüÜbereignung von zehn Schweinen am 18. September 1965 rechtlich nicht besonders gewürdigt und die doppelte Krediterschleichung als nur eine einzige, nicht einmal fortgesetzte\nTat gewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nd) Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber der SgPXxt\nund wegen fortgescetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiterin\nTB und deren Mutter begegnet keinen rechtlichen Bcdenken.\n\n-5-\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Verletzung\n\n. einer gesetzlichen Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, muß\n\nder Schuldspruch eingeschränkt und der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\na) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nin der Zeit vom 8. Juli bis 12. November 1964 und in der Zeit\nvon 26. Oktober 1965 bis 25..Mai 1966 der Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner unehelichen Tochter\nSusanne | schuldig gemacht, wird von den Feststellungen\ngetragen. Das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat\ndas Landgericht selbständig geprüft und aus denselben Gründen\nwie die Amtsgerichte in Stuttgart undyEbern bejaht; nähere\nDarlegungen darüber waren hier nicht erforderlich, da der .Beschwerdeführer diese Verpflichtung nicht bestritten hat. Er\n\n-erhielt während dieser Zeitabschnitte genügend Lohn oder\n\nKrankengeld, um dic Ansprüche dieses Kindes zu erfüllen.\n\nb) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen den Schuldspruch\nwegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in der Zeit\nvom 25. April 1963 bis 7. Mai 1964 nicht. Damals erzielte der\nAngeklagte als: Pächter eines Bauernhofes nicht die Mittel, un\nSusanne WB Unterhalt zu zahlen. Das Landgericht meint jedoch, darauf komme es nicht an; dem Ängeklagten sei zumutbar\ngewesen, auch zu jener Zeit als Kraftfahrer zu arbeiten, um\ngeregelte Einkünfte zu erlangen und der Unterhaltspflicht gegenüber seiner unehelichen Tochter in dem ihm möglichen Umfang\nrachzukommen. Diese rechtliche Würdigung wird dem festgestellten\n„achverhalt nicht gerecht. Den äußeren Tatbestand des § 170 b\nStGB erfüllt zwar auch, wer seine Leistungsunfähigkeit selbst\nurmittelbar herbeiführt, sei es durch die Annahme eines schlechte\nbozahlten Berufs, sci es durch Untätigkeit oder auf andere \\Wceise. Strafbar ist diescs Verhalten aber.nur, wenn der Täter\nmindestens bedingt vorsätzlich handeit. Sein Vorsatz muß dann\nalle Umstände erfassen, dic unmittelbar für den Eintritt seiner\nLeistungsunfähigkeit ursächlich waren, und er muß sich auch\n\n2\n\n-6-\n\ndarauf erstrecken, daß er einer gesetzlichen Unterhaltspflicht\nricht mehr nachkommen kann und dadurch den Lebensbedarf des\nUnterhaltsberechtigten gefährdet (BGHSt 14, 165 ff). Für solch\neinen Vorsatz des Angeklagten bieten die Feststellungen keinen\nausreichenden Anhalt. Nach dem Urteil wollte der aus der\nLandwirtschaft stammende Beschwerdeführer sich wieder selbständig\nmachen und auf dem gepachteten Hof mit Hilfe der Schweinezucht,\nauf die Dauer geschen, mehr als ein unselbständiger Kraftfahrer verdienen. Anzeichen dafür, daß er schon bei der Aufgabe seiner früheren Arbeit den wirtschaftlichen Mißerfolg\ndieses Planes vorausgesehen hat, haben sich nicht ergeben.\n\nDemnach hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht gegenüber Susanne VB in der Zeit\nvom 25. April 1965 bis 7. Mai 1964 keinen Bestand, Weitere\nFeststellungen dazu sind nicht zu erwarten. Deshalb beschränkt\nder Senat den Schuldspruch wegen dieser Straftat auf die Zeitspannen von 8. Juli bis 12. November 1964 und vom 26. Oktober\n1965 bis 23. Mai 1966 und hebt das Urteil insoweit im Strafausspruch auf.\n\n3. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides kann\nnicht bestehen bleiben.\n\nDas bci dem Offenbarungseid beschworene Vermögensverzeichnis\nhat das Landgericht unter anderem deshalb als falsch angesehen,\nweil der Angeklagte darin einen ihm gehörenden alten Personenkraftwagen - Opel-Kapitän - nicht angegeben hatte. Dieses Fahr-\n„eug war nach den Feststellungen \"offensichtlich unverwertbar\"\n(VA 25). Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob es\noffensichtlich wertlos war; denn dann hätte der Beschwerdeführer\n23 nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen brauchen\n(BEHSt 13, 345, 348; vgl. auch BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; GA\n1958, 213). |\n\nSchon wegen dieses für den Schuldumfang bedeutsamen Fchlers\n\nve\n\n- 7 -\n\nmuß die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides aufgehoben\nwerden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch folgendes zu beachten haben:\n\na) Der Schuldner ist verpflichtet, sein Vermögen ganz zu\noffenbaren. Die Unpfändbarkeit von Gegenständen allein befreit ihn nicht von der Pflicht, auch sie in dem Vermögensverzeichnis anzugeben; nur bei völlig wertlosen Gegenständen darf\ner davon absehen (BGHSt 13, 345, 349; BGH LM ZPO (StS) § 807\nHr. 10).\n\n\"p) Für den Schuldumfang kann es bedeutsam sein, ob der\nSchuldner das Eigentum an Sachen oder die Anwartschaft auf\nderen Erwerb aus einem von ihm noch nicht voll erfüllten Kauf\nunter Eigentumsvorbehalt verschwiegen nat. Deshalb wird fes\nzustellen und widerspruchsfrei auseinanderzuhalten sein, inwieweit der Beschwerdeführer ihm gehörende Sachen oder ihm zu-\n\nstehende Anwartschaften auf den Erwerb von Sachen nicht ange-\n\ngeben hat.\n\n“ e) Die Ernte- und Futtervorräte mußte der Angeklagte in den\nVermögensverzeichnis aufführen. Notfalls hätte er auch, wie das\nLandgericht zutreffend darlegt, den Gerichtsvollzieher bitten\nrüssen, ihn dazu vor der Leistung des Offenbarungseides auf den\nFachthof zu führen; denn der Eidespflichtige hat alle erreichbaren Aufklärungsmittel anzuwenden, um das Vermögensverzeichnis\nrichtig und vollständig auszufüllen (vgl. RGSt 27, 267; RG L2\n1925, 779; BGH Urteil vom 8. März 1960 - 1 StR 25/60; S. 6).\nWenn das Landgericht wieder zu der Auffassung kommen sollte,\ngerade die Frage: \"Was haben Sie im Keller und auf dem Speicher?\nwelche Mengen Holz, Kohlen, Torf?\" habe den Beschwerdeführer\nauf die Notwendigkeit hingewiesen, seine Ernte- und Futtervorräte anzugeben, wird es seine Ansicht aber näher begründen\nmüssen. Für sich betrachtet, ist diese Frage nämlich nicht ganz\nunmißverständlich, da die Erwähnung der Heizvorräte nicht als\n\n-8 -\n\nbloßes Beispiel gekennzeichnet ist. Auch das kann für die\nBewertung des Verschuldens beachtlich sein.\n\nDanach bleiben die Schuldsprüche wegen Betrugs in fünf\nFällen und die wegen dieser Taten verhängten Strafen sowie\nder - vom Senat eingeschränkte - Schuldspruch wegen fortgescetzter Verletzung der Unterhaltspflicht bestehen. Der Strafausspruch wegen dieser Tat, die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nhingegen werden jeweils mit den Peststellungen aufgehoben.\n\nSeibert Fischer Locesdau\n\nMai fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/1-str-459-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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