{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-08_1_StR_450_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-08","aktenzeichen":"1 StR 450/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: nein\n\nsteB §§ 223 a, 224, 225, 73\n\na) Zum Merkmal der. erheblichen dauernden Antstellı\n\nb) Zwischen § 223 a StGB und ‚den. vollendeten.\n5 224, 225 StGB besteht Gesetzeseinheit\n\nBCH, Urt. v. 8. en - a ea en","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBEHSt: nein\n\nsteB §§ 223 a, 224, 225, 73\n\na) Zum Merkmal der. erheblichen dauernden Antstellı\n\nb) Zwischen § 223 a StGB und ‚den. vollendeten.\n5 224, 225 StGB besteht Gesetzeseinheit\n\nBCH, Urt. v. 8. en - a ea en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 450/66 URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Yücecl YB aus CB, zetoren am\nGE 937 ir u Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nt\n\nwegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 28. Juni 1966 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung entfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Juni 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. f\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung\nmit beabsichtigten schweren Folgen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 224, 225, 223 a, 73 StGB) zu\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt\n\n- 3 -\n\nder Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos,\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Soweit der Angeklagte mit der Behauptung, daß die zur\nÜbertragung der Aussage des Zeugen Professor Mg (USA) zugezogene Dolmetscherin zur richtigen Übersetzung nicht imstande gewesen sei, eine Verfahrensrüge erheben will, Kann\ner damit nicht durchdringen. Die Auswahl des Dolmetschers\nobliegt dem Tatrichter. Ihm steht auch die Beurteilung\ndarüber zu, ob der Dolmetscher seiner Aufgabe gewachsen ist.\nHält er den zugezogenen Dolmetscher für geeignet, so ist\ndiese Ermessensentscheidung in der Revision regelmäßig\nnicht nachprüfbar, jedenfalls nicht auf die bloße allgemeine\nBehauptung, daß der Dolmetscher unsicher gewesen und zu\neiner richtigen Übersetzung teilweise nicht in der lage gewesen sei (vgl. RGSt 76,177).\n\n2. Die Revision rügt, daß die Strafkammer den Arzt nicht\nvernommen hat, der die Verletzte behandelt hatte und daß\nsie keinen Sachverständigen darüber gehört hat, wie die\nNarben im Gesicht der Verletzten voraussichtlich weiter sich\nverändern würden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\nÜber den Zustand der Verletzten unmittelbar nach der Tat\nhat sich die Strafkammer in anderer Weise unterrichtet. Daß\nsie dies auf unzulässige Weise getan hätte, ist nicht gerügt:\nDa die Hauptverhandlung sechs Monate nach der Verletzung\nstattfand, kann es nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer ohne Beiziehung eines Sachverständigen davon ausgeht, die nun feststellbaren Narben im Gesicht der Verletzten würden sich in absehbarer Zeit nicht mehr wesentlich\nverändern. Die besonderen Umstände des Falles drängten nicht\ndazu, hierüber einen Sachverständigen zu hören.\n\n- 4 -\n53. Die Angriffe des Angeklagten gegen die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts können im Revisionsvwerfahren nicht beachtet\n\nwerden (§ 337 StPO).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, daß die Verletzte infolge\nder ihr zugefügten Verwundungen in erheblicher Weise dauernd\nentstellt ist, ist nach den Feststellungen rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Eine Person ist dann in erheblicher Weise entstellt, wenn ihre Gesamterscheinung wesentlich beeinträchtigt\nist. Das kann auch der Fall sein, wenn von Verletzungen störende\nNarben im Gesicht zurückgeblieben sind. Ob die Entstellung dadurch erheblich ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Die Ausführungen des Landgerichts hierüber lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nBei der Frage, ob die Entstellung eine dauernde ist, hat\ndas Landgericht zutreffend die Möglichkeit außer Betracht\ngelassen, daß die Entstellung durch eine kosmetische Operation\nvielleicht gemindert werden könnte. Die Verletzte denkt nicht\ndaran, sich einer solchen nicht ganz risikofreien Operation\nzu unterziehen, sie hat-auch nicht die Mittel dafür, Es kann\ndaher dahingestellt bleiben, ob der Tatrichter eine solche spätere\nMöglichkeit berücksichtigen müßte, wenn die Schönheitsoperation\nmit Sicherheit durchgeführt werden würde (vgl. hierzu auch\nBGHSt 17, 1611 und Wegner NJW 1966, 1849).\n\nDie Absicht des Angeklagten, seine Frau durch die Messerschnitte dauernd erheblich zu entstellen, ist einwandfrei\nfestgestellt. Widersprüche sind insoweit in den Ausführungen\ndes Landgerichts nicht enthalten.\n\n2. Nicht bestehen bleiben kann jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Verurteilung wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung. Der Angeklagte hat zwar seine Frau mittels\neines Messers verletzt, so daß an sich auch der Tatbestand\n\ndes § 2253 a StGB erfüllt ist. Indessen tritt dieses Ver-\n\ngehen gegenüber dem Verbrechen des § 224 StGB - erst recht\ngegenüber dem des § 225 StGB - zurück. Es steht nach der\nbisherigen einhelligen Rechtsprechung, die überwiegend auch\nvom Schrifttum gebilligt wird, zu diesen Verbrechen in Gesetzeskonkurrenz (RGSt 26, 312, 313; 63, 423, 424; OGHSt 1,\n113; LK 8. Aufl. Anm. 4, Kohlrausch/Lange Anm. VII, Schwarz/Drehe:\nAnm. 2 je zu § 223 a StGB; Welzel, Deutsches Strafrecht\n\n8. Aufl. S. 252; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, S. 218; Schmitt, ZStW Bd. 75 S. 43, 50).\n\nDer vom Landgericht unter Bezugnahme auf Schönke/Schröder\n(StGB 12, Aufl. Vorbem. vor § 223 StGB Rdnr. 2 und § 223 a\nStGB Anm. Ränr. 14) vertretenen Gegenmeinung, wonach Tateinheit zwischen § 22% a und den §§ 224, 225 StGB bestehen soll,\nvermag der Senat nicht zu folgen. Der erst nachträglich in\ndas Gesetz eingefügte 8 2253 a StGB sollte die Lücke zwischen\nder einfachen und der schweren Körperverletzung ausfüllen\nund die Fälle erfassen, in denen zwar kein schwerer Erfolg\neingetreten, die Tat aber wegen der Art ihrer Ausführung\nbesonders gefährlich ist. Das Bedürfnis zur Anwendung dieser\nVorschrift entfällt, wenn ein schwerer Erfolg eingetreten ist,\nworaus sich regelnmäßig ohnehin die Gefährlichkeit der Tat ergibt. Im übrigen wird der schwere Erfolg der Körperverletzung\nnach §§ 224, 225 StGB in aller Regel durch eine der in\n§ 223 a StGB aufgeführten Begehungsweisen herbeigeführt. Der\nUnrechtsgehelt des § 223 a StGB fällt neben dem der §§ 8 224,\n225 StGB auch nicht ins Gewicht. Die bisherige Ansicht der\nRechtsprechung, daß § 223 a StGB durch die §§ 224, 225 StGB\naufgezehrt wird, erscheint sonach zutreffend. Die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1966 -,5 StR 206/66 -\nsteht dem nicht entgegen, da sie nur Tateinheit zwischen versuchten Verbrechen nach §§ 224, 225 StGB und § 223 a StGB bejaht. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung muß\ndaher hier entfallen.\n\nDer Wegfall dieser Verurteilung hat auf den Strafausspruch\nkeinen Einfluß, da das Landgericht auf die Mindeststrafe des\n§ 225 StGB erkannt hat.\n\nDa das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos bleibt,\nbesteht für die Ermäßigung der Gerichtsgebühr (§ 473\nAbs. 1 StPO) kein Anlaß,\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/1-str-450-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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