{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-08_1_StR_423_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-08","aktenzeichen":"1 StR 423/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn)\n\nNena ,\nLI 629\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_3t2_423/66 URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flicsenleger Adolf HEEEB zus Tu.\ngeboren um ED 1939 in zu, Kreis Sum\n\nwegen Personenhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 8. November 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\n“ Bundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBSerichtigt durch Die Revision des Angeklagten gegen das\nanhüngenden Be-\n\nSchluß von Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nMeg vember vom 21. Juni 1966 wird verworfen.\n\n\\ Zr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergehen gegen §§ 258 Abs. 1\nSatz I Nr. 2, 259 StGB sowie wegen zweier Nötigungen\n\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nNie Verurteilung wegen Personen- und Sachhehlerei 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision\nerhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Sie wendet\nSich ausdrücklich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen Nötigung.\nAuch insoweit bleibt Jas Rechtsmittel erfolglos.\n\nNer Schuldspruch stützt sich auf die Bekundungen\nder beiden Österreichischen Polizeibeamten, gegen die\nsich die Nötigungen gerichtet hatten. Sie waren in der\nHauptverhandlung nicht erschienen; die Niederschriften\nüber ihre Vernehmung vor dem Kreisgericht St. Pölten\nwurden verlesen. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß\ngegen § 251 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO, daß das Landgericht\nkeinen Beschluß über die Verlesung gefaßt und deren\nGrund nicht angegeben hat. Das trifft ausweislich der\nSitzungsniederschrift zu. Die Rüge dringt jedoch nicht\ndurch, weil das Urteil hier auf dem Verfahrensverstoß\nnicht beruht.\n\nDie sachlichen Voraussetzungen einer Verlesung\ngemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Als die beiden\nzu einer früheren Hauptverhandlung vom 18. Mai 1965\nseladenen Polizeibeamten nicht erschienen waren (Bd. I\nBl. 2853, 284, Bd. II Bl. 287 d.A.), hatte das Landgericht ihre kommissarische Vernehmung durch den\nösterreichischen Richter beschlossen (Bd. II Bl. 288\n2.A.); das Rechtshilfeersuchen wurde dem Verteidiger\nabschriftlich mitgeteilt (Bd. II Bl. 295 d.A.). Nach\nYingang der Vernehmungsprotokolle wurden die beiden\nZeugen auf Antrag des Verteidigers (Bd. II Bl. 307 d.A.)\nzun Hauptverhandlungstermin am 10. September 1965 erneut\n\ngeladen (Bd. II Bl. 319, 325 £f. d.A.), erschienen indessen\n\nwiederum nicht (Bd. II Bl. 326 d.A.). Auf die FErklärung des Verteidigers, er sei mit der Verlesung\n\nder Protokolle nicht einverstanden, und auf seinen\nAntrag, die Beamten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, erging der Beschluß, es solle versucht werden,\ndie Zeugen auf diplomatischem Wege zu laden (Ba. II\nBl. 328 d.A.). Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 1966,\nin der das angefochtene Urteil erging, war ihre Ladung\nangeordnet und zur Post gegeben worden; die Ladung\nließ sich allerdings nicht nachweisen (Bd. II Bl. 331,\n332 d.A.). Auch zu diesem Termin erschienen sie nicht.\n\nBei dieser Sachlage durfte das Landgericht davon\nausgehen, daß die Österreichischen Polizeibeamten zur\nHauptverhandlung vor dem deutschen Gericht nicht erscheinen würden. Die Strafkammer, die das Erscheinen\nder Zeugen nicht erzwingen konnte, mußte deshalb die\nVerlesung ihrer Aussagen beschließen, um nicht gegen\ndie Aufklärungspflicht zu verstoßen; es bestand demnach\nkein Zweifel, wie der Beschluß hätte lauten müssen.\nAufgrund eines solchen Beschlusses wäre nicht anders\nverfahren worden, als es tatsächlich geschehen ist.\n\nDas war angesichts des oben geschilderten Verfahrensablaufs nach der Überzeugung des Senats auch\ndem Angeklagten und seinem Verteidiger klar. Nas Rechtshilfeersuchen, das aufgrund des Gerichtsbeschlusses\nvom 18. Mai 1965 ergangen war, kannte der Verteidiger.\nWie die Sitzungsniederschrift ausweist, wurde außerdem vor der Verlesung ausdrücklich festgestellt, daß\ndie Zeugen kommissarisch vernommen worden waren. Naß\nhiernach nur noch die Verlesung ihrer Aussage möglich\nwar, konnte dem Angeklagten und seinem Verteidiger\nnicht zweifelhaft sein. Sie stellten denn auch insoweit\n\nw\n\neine weiteren Antrüge; dic Anregung, eine Besichti-\n\n03\n\nung des Tatorts in Östereich vorzunehmen, ließ der\nVerteiliger fallen. Auch die Nevision gibt zu, daß\nals Verlesungsgrun! nur § 251 Abs. I Nr. 2 StPO in\n\n0\n\nBetracht kam; sic behauptet nicht, daß dieser Grund\n\nzur Zeit dor Hauptverhandlung nicht mehr gegeben war,\nnoch beanstandet sie, daß die Zeugen nicht persönlich gehört worden sind.\n\nNie Vorschriften des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2\n3tPO haben den Sinn, dem Gericht und dem Prozeßbeteiligten zum Bewußtsein kommen zu lassen, daß und warun\nim Einzelfall aus besonderen Gründen eine Ausnahme\n\nvon dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) ge-\n\nmacht werden soll. Hierüber bestand aber im vorliegenden Fall kein Zweifel. Der Bundesgerichtshof hat\nbei solcher. Sachlage schon mehrfach ausgesprochen, daß\ndas Urteil auf dem Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO\nnicht beruhe (Urteile vom 3. Dezember 1953 - 3 StR\n382/53 - und vom 19. Januar 1954 - 5 StR 589/53. -);\nauch der. erkennende Senat hat bereits in diesem Sinn\nentschieden (Urteil vom 27. September 1955 - 1 StR\n186/55, vgl. auch RG JW 1925, 2612 Nr. 2).\n\nnie Verfahrensrüge dringt deshalb nicht durch.\nZinen Verstoß gegen § 251 Abs. 4 S. 3, 4 StPO hat\ndie Revision nicht gerügt (§ 352 Abs. 1 StPO).\n\nnie Strafkammer hat zutreffend deutsches Strafrecht auf die in Österreich begangenen Nötigungen\nangewandt (§ 5 Abs. 1, 2 StGB; § 81 des Österreichischen\nStrafgesetzes 1945). Auch im übrigen ist die Sachbeschwerde nicht begründet. Pie Revision muß daher ver-\n\nworfen werden.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart\n\nDer entscheidende Teil des Urteils des Senats\nvom 8. November 1966 in der Strafsache gegen Hanel\nwird wegen offensichtlichen Schreibfehlers dahin\nberichtigt, daß es statt: 21. Juni 1966 : 21. Januar 1966\nheißen muß. |\n\nKarlsruhe, den 15. November 1966\nBundesgerichtshof\n\n1. Strafsenat\n\nnr. Seibert Fischer Loesdau\n\nPlkart Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/1-str-423-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/1-str-423-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.370918+00:00"}}