{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-11-04_1_StR_549_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-11-04","aktenzeichen":"1 StR 549/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_549/66 BESCHLUSS\nvr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josef TB aus SW / Saar, dort.\ngeboren am ED 907, |\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nmr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1966\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nKT a I\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer die Fachärztin Dr. Albrecht nicht vernommen hat, die nach der Tat\nvom 30. Juli 1965 das Blut des Angeklagten auf Alkohol untersucht hat. Ihr schriftliches Gutachten befindet sich bei den\nAkten (Bl. 8). Da sie damals einen Blutalkoholgehalt von\n2,89 %o und eine \"sehr starke alkoholische Beeinflussung\" feststellteund der Grad der Alkoholbeeinflussung von Bedeutung\nfür die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nsein konnte, mußte es sich dem Tatrichter aufdrängen, auch\nFrau Dr. 1] als Zeugin und ggf. als Sachverständige zu\nvernehmen (§ 244 Abs. 2 > 5470). Auf der Unterlassung kann das\nUrteil beruhen.\n\nDie Vernehmung. der Frau Pe war um so mehr erforderlich, als der Angeklagte nach den Feststellungen frühzeitig invalidisiert worden ist, ohne daß im Urteil angegeben\nwird, aus welchem Grunde er berufsunfähig geworden ist. Es\nist nicht auszuschließen, daß ein vorzeitiger Altersabbau\nvorliegt, der den Alkoholeinfluß verstärkt haben kann und bei\nder Frage der Zurechnungsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt\n\n- 3.\n\nwerden müßte. Gegebenenfalls wäre auch die Zuziehung eines\nPsychiaters als Sachverständigen geboten.gewesen.\n\nIn dem weiteren Unzuchtsfall sind die bisherigen Feststellungen unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, ob der\nAngeklagte dem Kind über oder unter der Kleidung an den Geschlechtsteil gegriffen hat und ob es sich dabei nicht um\neine nur flüchtige Berührung handelte.\n\nZum Einfluß der verminderten Einsichtsfähigkeit auf die\nZurechnungsfähigkeit wird auf BGHSt 21, 27 verwiesen. Die\nStrafkammer wird aber jedenfalls auch dazu Stellung zu nehmen\nhaben, inwieweit das Hemmung svermögen des Angeklagten ausgeschlossen oder gemindert war.\n\nHübner Fischer Loesde\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-04/1-str-549-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-04/1-str-549-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.297878+00:00"}}