{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-25_1_StR_512_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-25","aktenzeichen":"1 StR 512/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"20651 09»\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_512/66 URTEIN\n\n45]no\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Packerin Theresia : ED zevoren: sn\naus I@(Teznitz), geboren an EEE 1507 in\nHB (ck),\n\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei.\n\ni\n\nDer 1. Strufsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 25. Oktober 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. liübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter NMNai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Theresia :\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvon 23. Juni 1966, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamıer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDag Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\nschwerer Kuppelei (§§ 180, 181 Abs. 1 Ür. 2 ütG6B) in zwei\nFällen zur Gesamtstrafe von sechs konaten Gefüngnis ver-\n\ner\n\nurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ihre\nRevision erweist sich als begründet. Die allgencine\nVerfahrensrüge ist zwar unzulässig (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung\ndes Urteils. Die Feststellungen und Ausführungen, mit\ndenen die Verurteilung begründet wird, sind weder widerspruchslos noch ausreichend.\n\na) Im Falle der Tochter kdda stellt das Landgericht\nfest, die Angeklagte habe, als sie bemerkt hatte, daß\nGernot KB nicht auf der für ihn gerichteten Couch\nin Wohnzimmer, sondern im Schlafzimmer ihrer Tochter\n\n. Edda genächtigt hatte, weiterhin zugelassen, daß er in\n\nder Wohnung schlief und ihm das Bett im \\Wohnzimner\ngerichtet, wobei sie billigend in Kauf genommen habe,\n\ndaß es zwischen dem verheirateten KB und ihrer Tochter\nin deren Zimner zu unzüchtigen Handlungen kommen werde.\nDamit ist die Feststellung nicht ohne weiteres vereinbar,\ndaß die Angeklagte ihrer Tochter Edda stets Vorhaltungen\nmachte, wenn sie bemerkt hatte, daß Kg nachts aus\n\nden Wohnzimmer in das Schlafzimmer Eddas gegangen war.\nDenn hieraus könnte geschlossen werden, daß die Angeklagte das Nächtigen Ks in Schlafzimmer ihrer\nTochter keineswegs billigte und es durch zinwirkung\n\nauf die Tochter abzustellen trachtete. Jedenfalls hätte\nsicn das Landgericht dazu äußern müssen. Schließlich\nhält der Tatrichter die Angaben des insoweit freigesprochenen Ehemanns Ludwig SB nicht für widerlegt,\ndaß er öfters nachts im Wohnzimmer nachgeschen habe,\naber dabei niemals bemerkt hätte, daß Kp iu Zimmer\nEddas war, sondern ihn stets in Wohnzimmer auf der Couch\nschlafend gesehen habe. Dennach müßt dle Strafkammer\nunterstellen, daß Gernot KB ‚jedenfalls bei manchen\n\nJbernachtungen nicht im Zimmer der Tochter udda geschlafen\nhat. Es ist zumindest der Schuldunfang nicht klargestellt,\nda auch aus den sonstigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, in wieviel Fällen Ki vei der Tochter idda\ngenächtigt hat und in welchen Fällen die Angeklagte damit\ngerechnet hats\n\nDas Jandgericht schließt aus den Vorhaltungen der\nAngeklagten an ihre Tochter, \"daß sie die durch ihr Verhalten geförderten gemeinsamen Übernachtungen der beiden\nin einen Zinner als Unrecht ansah\", Das bloße übernachten\nder beiden in einem Zimmer wäre für sich allein allerdings kein Unrecht. Die Strafkammer will aber damit wohl\nausdrücken, daß die Angeklagte ihr eigenes Vernalten,\ndurch das sie bewußt die Unzucht auch ihrer Tochter\nförderte, als Unrecht angesehen hat. Dieser Schluß ist\nan sich möglich. Ebenso nahe läge freilich, daß die angeklagte intime Beziehungen ihrer Tocuter, die bereits ein\nuneheliches Kind hatte, zu einem verheirateten Lann nicht\nwünschte. Diese Wöglichkeit hätte also ebenfalls erwogen\nwerden müssen. Zu beachten wäre hierbei noch, daß das\nUnrechtsbewußtsein tatbestandsbezogen sein muß, sicn\nalso auf das dem jeweiligen Tatbestand zu Grunde liegende\nVerbot zu erstrecken hat (BGHSt 10, 35). £&s würde also\nnicht ausreichen, wenn die Angeklagte ihr Verhalten nur\ndeshalb als Unrecht angeschen hätte, weil es sich um\neinen verheirateten Kann handelte.\n\nim übrigen hätte der Prüfung des Unrechtsbewußtseins die Feststellung des Vorsatzes vorauszugehen. Hätte\ndie Strafkammer festgestellt, daß die Angeklagte gcschlechtliche Beziehungen ihrer Tochter zu Kg als\nUnzucht ansah und daß sie sich bewußt war, solchen Be-\n\n-5-\n\nziehungen durch das übernachtenlassen 85 in ihrer\nWohnung Vorschub zu leisten, so würde sich nach Sachlage das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit von selbst\nergeben. An einer klaren Feststellung des Vorsatzes\nfehlt es jedoch.\n\nb) Das gilt auch für den Fall der Tochter Helga.\nDilo Angeklagte hat sich in diesem Punkt dahin eingelassen,\ndaß sie die Strafbarkeit ihres Tuns nicht gekannt habe.\nAuf die Kenntnis der Strafbarkeit kommt es freilich\nnicht an. Das Landgericht hat aber in der kinlassung\nauch die 3ehauptung gesehen, daß die Angeklagte ihr Tun\nnicht als Unrecht erachtet habe. Hierzu bemerkt es auf\n8, 7 UA, ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit scheide\naus. Es wird aber in Anschluß daran nur ausgeführt, daß\nder Beischlaf zwischen Verlobten regelmäßig unzücktig'\nsei. Auf S. 5 UA wird zwar zur Einlassung der Angeklagten\nerklärt, daß sie widerlegt sei. Das Landgericht führt’\naber dann auf 5. 6 aus, daß die Angeklagte bei genügender\nAnspannung ihres Gewissens das Verbotensein ihres Tun\nhätte erkennen können, legt also einen Verbotsirrtun\nder Angeklagten zu Grunde, den es allerüings nicht für\nentschuldbar hält. Bei der Stralzumessung wird dann\nübersehen, daß in’ solchem Falle die Strafe - -i- - -\nnach § 44 StGB erwäßigt werden kanı (BGHSt 2, 194, 211):\n\nDie Zinlassung der Angeklagten kann jedoch auch\ndahin verstanden werden, daß sie den Geschlechtsverkekr\nzwischen ihrer Tochter Helga und deren Verlobten Hg\nnicht als Unzucht angesehen habe, Üäre diese Behauptung\nzutreffend, so hätten sich die Angeklagte nicht über\ndie Rechtswidrigkeit ihres Tuns, sondern über ein - nor-\n„atives - Tatbestandsmerkmal geirrt. Bei solchen Yatbestandsmerkmalen gehört zum Vorsatz auch eine den Gesetz\nentsprechende Wertung, wenn auch nur nach Laienart (vgl:\n\n-6 -\n\nBGHSt 3, 248, 255). Die Angeklagte müßte also bei ihren\nTun gewußt haben, daß sie, indem sie HOW im Zimmer\nihrer ninderjährigen Tochter schlafen lie3, der Unzucht\nbeider durch Verschaffung von Gelegenheit Vorsc!:ub\nleistete, wozu auch gehört, daß sie den Geschlechtsverkehr der Verlobten als der sittlichen Zucht widerspr.chend\nangesehen hat. Daß ihr der Vorsatz insofern gefehlt hat,\nmag zwar bei dem besonderen Sachverhalt, insbesondere\n\nder Jugend der Verlobten, nicht naheliegen. Jedoch fehlen\nhierüber eindeutige Feststellungen.\n\nDas angefochtene Urteil ist hiernach, soweit es die\nBeschwerdeführerin betrifft, aufzuheben. Die arstreckung\nauf den früheren Nitangeklagten Ludvig IB ist nicht\ngeboten, weil sich aus den Urteil nicht ergibt, daß er\nia Fall EilllBien gleichen Zinwand erhoben hat wie die\nBeschwerdeführerin.\n\nHübner Seibert Fischer\nHai Pfeiffer\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-25/1-str-512-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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