{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-25_1_StR_407_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-25","aktenzeichen":"1 StR 407/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2561\n\nup)\nPRRN\neg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 407/66 URTEI\nASCR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Anton G ED au: SER Lanckreis Ag geboren an GB 1924 in a\nBezirk Aw C55,\n\nwegen Entführung u...\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 25. Oktober 1966,\n\nan der teilgenommen haben: .\n\nsenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtcho Tg\nals Vertreter der Bundesansaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeaster der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin Josefa Be\neus CD (Kreis A) Yiräa das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 28. April 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und kntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\naman dm ana aa gap wu and dh m Ya Damen np pm\n\nDas den Angeklagten freisprechende Urteil muß auf\ndie Sachrüge der Nebenklägerin schon deshalb aufgehoben\n\nwerden, weil die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 1§ 5 StGB nicht\nerschöpfend rechtlich gewürdigt hat (33 395, 374 Abs. 1\nNr. 2, 401 StPO).\n\nim Anschluß an nähere Ausführungen darüber, daß\nder Angeklagte irrtümlich angenomnen habe, Frau Bü\nsei mit seinem Tun einverstanden, und daß er deshalb\nnicht wegen kntführung in Tateinheit mit versuchter\nNotzucht bestraft werden könne, hat das Landgericht\nnur knapp bemerkt, daß aus demselben Grund auch eine\ntätliche Beleidigung entfällo. Diese krwähnung bezieht\nsich offenbar auf die in den geschlechtsbezogenen\n\"Spielereien\" unä in dem Beischlafsversuch zum Ausdruck gekommene Geringschätzung der verletzten Frau.\nDamit hat der Tatrichter aber nicht alle Angriffe auf\nderen ihre beachtet. Nach den Feststellungen hatte der\nAngeklagte zuvor Frau BB selä für einen Geschlechtsverkeiır angeboten. Daher hätte die Strafkammer auch\nprüfen müssen, ob er die Kebenklägerin etwa dadurch\nmit Worten beleidigt hat; die Gleichstellung mit einem\nkäuflichen Straßenmädchen war nänlich auch von Boden\nder Vorstellung des Angeklagten, Frau BB sei einen\ngeschlechtlichen Abenteuer nicht abgeneigt, eine Kundgebung der Mißachtung. Schon dieser sachlichrechtliche\nFehler nötigt dazu, das Urteil ganz (BGiiSt 13, 143, 146)\naufzuheben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht\ndie seiner Entscheidung unterbreitete Handlung unter\nallen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und darauf\nalle für verletzt erachteten Gesetze, auch soweit sie\nnicht zur Nebenklage berechtigen, anzuwenden haben.\nDabei wird der Tatrichter, wenn er wieder zu denselben\n\n-4-\n\noder ähnlichen Feststellungen gelangt, auch folgendes\nzu beachten haben; Der Angeklagte konnte daraus, daß\nFrau BB seinen wagen nicht verlassen hatte, als er\nvor der Abfahrt vorn um das Fahrzeug herumging, wohl\nnur dann auf deren vermeintliche Bereitschaft, sich\n\nmit ihm geschlechtlich einzulassen, schließen, wenn er\nirrtümlich annahm, daß sie die rechte Wagentür öffnen\nkönnte. Daß der Angeklagte davon ausgegangen sei, ist\nbisher nicht festgestellt worden. Der Sachverhalt läßt\neinen derartigen Irrtum auch nicht als besonders naheliegend erscheinen, da es sich bei dem Fahrzeug des Angeklagten nicht um einen gebräuchlichen Personenkraftwagen, sondern um einen Lieferwagen mit Schiebetür han-\n\ndelte, deren Mechanismus einer Hausfrau jedenfalls weniger\n\nvertraut sein dürfte.\n\nHübner Seibert Fischer\nkai Pfeiffer\n\nKg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-25/1-str-407-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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