{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-25_1_StR_402_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-25","aktenzeichen":"1 StR 402/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\ncn\nON\nPISERN\non\nRN\nBN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR_402/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Karl F aus SB: zeborcn\nan 1927 in\n2. den Werkzeugmacher u” vB 2:\n\ndort geboren am 1923,\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 25. Oktober 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. iiübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EB : .: EEE |\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts Landshut vom 28. Januar 1966\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 29. Januar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn er nn u en un\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten FEED vezen\nschweren Diebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit\neinen Vergehen gegen das haffengesetz zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und den Angeklagten\nDD — ] wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen zu einer\nGesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf\ndie Strafe wurden den Angeklagten je zehn Monate der\nerlittenen Untersuchungshaft angerechnet. Ihnen wurden\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf\nJahren aberkannt. Die Pistole wurde eingezogen.\n\nNit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind nicht begründet.\n\n1. Die Rüge aus § 338 Nr. 1 - richtig Nr. 3 — StPO,\ndie Strafkammer habe das gegen den Vorsitzenden des erkennenden Gerichte, Landgerichtedirektor KB, zerichtete Ablehnungsgesuch vom 10. Januar 1966 durch den\nan gleichen Tag ergangenen Beschluß zu Unrecht und mit\n unvorschriftsmäßiger Besetzung für unbegründet erklärt,\ngreift nicht durch.\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPü\nist nicht schon deshalb gegeben, weil das Abiennungsgesuch von einen angeblich unvorschriftsmäßig besetzten\nGericht als unbegründet verworfen worden ist. Es kommt\nvielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt\nwar (BGHSt 18, 200).\n\nDem Ablehnungsgesuch ist jedoch aus zutreffenden\nGründen nicht stattgegeben worden. Im einzelnen ist zu\nden geltend gemachten Ablehnungsgründen folgendes zu\nbenerken;\n\nDer Eindruck einer Voreingsnommenheit gegenüber den\nAngeklagten kann nicht dadurch entstehen, daß Lanägerichtsdirektor EB in der (ausgesetzten) Hauptverhandlung\nvom 23. September 1965 die Vorstrafen der Angeklagten\n- wie die Revision geltend macht - verfrüht erwähnt\nhabe. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Feststellung einer Vorstrafe (§ 243 Abs. 4 Satz 4 StPO).\n\nDie Hauptverhandlung von 23. September 1965 ist\ndurch Beschluß ausgesetzt worden, weil weitere krmittlungen\nerforderlich waren. Die -— sogar vom Standpunkt der Kevision aus gesehen — sachgerechte üntscheidung der Strafkammer kann keinen Zweifel an der Unbefangenheit des Vorsitzenden aufkommen lassen.\n\nDa das Protokoll den Gang und die Ergebnisse der\nHauptverhandlung nur im wesentlichen wiedergeben muß\n(8 273 Abs. 1 StPO}, ist die allgemeine Behauptung von\nLücken und Fehlern des Proto:olls über die frühere Hauptverhandlung vom 23. September 1965 ungeei.net, den Anschein der Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu be-.\ngründen. Dieser hat nach dem Inhalt des Ablehnungsgesucähs\ndie angeblichen Fehler gar nicht veranlaßt. Die Behauptung;\nder Vorsitzende habe dem Angeklagten FED eine Ordnungsstrafe angedroht, um seine Aussage zu erzwingen, ist\nverspätet erhoben; sie steht auch nicht mit dem inhalt\ndes Protokolls im Einklang.\n\nEin Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Landgerichtsdirektors KB konnten die Beschwerdeführer\nauch nicht daraus herleiten, daß dieser eine telefonische\nhuskunft der sachbearbeitenden Kriminalsolizei in einer\nZuleitungsverfügung vom 8. Oktober 1965 an die Staatsanwaltschaft Landshut (Bl. 577 d.A.) aufnahm, ohne zur\n\nsachlichen Richtigkeit Stellung zu nehmen. Da es zrundsätzlich dem Vorsitzenden innerhalb seiner Befugnis\nnach § 221 StPO nicht verwehrt ist, auch vor Beginn\n\nder Hauptverhandlung schriftlichen oder mündlichen\nVerkehr mit dem Angeklagten, den Zeugen oder Sachverständigen aufzunehmen (RGSt 65, 322), konnte ferner das\nzwischen Landgerichtsdirektor Kg und den Zeugen\nWalter AD an 24. September 1965 zufällig auf der\nGeschäftsstelle geführte kurze Gespräch über weitere\nBelastungstatsachen keinen vernünftigen Grund abgeben,\nan der Unvoreingenonmmenheit des Richters zu zweifeln.\n\nDie beiden Erklärungen, die der Vorsitzende nach\nder Verkündung des die Ablehnung zurückweisenden Beschlusses und an Schluß der Plädoyers abgegeben hat,\nmüssen bei der Nachprüfung der Frage, ob das Ablehnungsgesuch begründet war, außer Betracht bleiben; denn auf\nsie ist eine Ablehnung nicht gestützt worden (RGSt 74,\n296 £).\n\n2. Ein Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO durch Vereidigung der verletzten Zeugen Kr und HB 1iest\nnicht vor. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest\n(VA S. 22), daß die sog. Pestkapelle in Hi und\ndamit auch die in ihr befindlichen Heiligenfiguren und\n\nLeuchter im Miteigentum dieser Zeugen standen. Es ist\n\ndaher ausgeschlossen, daß die Strafkammer diesen Umstand bei der Frage, ob die Zeugen vereidigt werden\nsollten, übersehen hat. Da der Grund für die Vereidigung eines Zeugen im Protokoll nicht angegeben zu werden\nbraucht, beweist das Schweigen des Protokolls nicht, daß\ndie Strafkammer den § 61 Nr. 2 StPO etwa verkannt hätte\n(BGH Urt. v. 2. Oktober 1952 - 5 StR 623/52 -; Urt.ve\n16. März 1962 - 4 StR 16/62 -).\n\not\nSur;\nFi\n\n3. Auch § 60 Nr. %3 StPO ist nicht verletzt. Der\nZeuge DEE ist ausdrücklich nach § 55 StPO belehrt\nworden. Die Strafkammer hat ihn vereidigt, obwohl er\nnach den Feststellungen einen Teil der gestohlenen\nHeiligenfiguren angekauft hat. ös oblag dem Tatrichter\nnach seiner. Überzeugung zu entscheiden, ob der Verdacht\nder Hehlerei bei diesem Zeugen bestand. Eine Begründung\nfür die angeordnete Vereidigung war nicht erforderlich\n(BGHSt 17, 186 f). Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.\nDie Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß\nder Zeuge Ib Hein Ankauf gutgläubig war und sich\nnicht einer Hehlerei schuldig gemacht hat; denn sie hat\nden Zeugen Keil wegen eines solchen Verädachts\nunvereidigt gelassen.\n\n4. bie Rüge, der Verteidiger der Angeklagten sei\nwährend der Verkündung des Beschlusses über die Verlesung\nder Aussagen Weg und Ze und der beiden Vorstrafenurteile der Angeklagten nicht arwesend gewesen (§ 338\nNr. 5 StPO), greift nicht durch. Nach der hierfür beweiserbringenden Sitzungsniederschrift war der Verteidiger der Angeklagten anwesend (§ 274 StPO).\n\n5. Die Revision weist Zwar zutreffend darauf hin,\ndaß der Zeuge Michael YB nicht vereidigt worden\n(§ 59 StPO) und eine Entscheidung über die Vereidigung\n\"dieses Zeugen unterblieben ist. Auf dieser Unterlassung\nberuht jedoch das Urteil nicht. Vie Strafkammer hat\nsich durch Vornahme von Hörproben an Ort und Stelle\n(VA S. 120) selbst ein Urteil darüber gebildet, ob von\nder geöffneten Wohnungstür der. kheleute AB aus ein\nwortwechsel in der darunter liegenden Wohnung des Angeklagten VB zenört und verstander” werden kann. Die\n\n- T-\n\nAussage des Zeugen Nichael WB ist nur als zusätzliche\nErwägung (...\"ergibt sich im übrigen auch ..:. UA L, 120/121)\nherangezogen worden. Der Strafkammer kam es für ihre\nSberzeugungsbildung auf die Angaben dieses Zeugen nicht\nehr an.\n\n6. Ohne Bedeutung ist, daß der Vorsitzende die Frage\nan den Angeklagten DR) während des Augenscheins (am\n19. Januar 1966), ob der kitangeklagte FT :it ihn\nas 14. November 1964 an der Kieshalde gewesen sei, bei\nder Wiederholung des Augenscheins (am 25. Januar 1966)\nnicht nochmals gestellt hat, und die bejahende Antwort\ndes VW Hierbei nicht hat wiederholen lassen. Denn\ndas war ausweislich der Sitzungsniederschrift schon.\nvorher, in Anschluß an den ersten Augenschein geschehen\n(Frotokoll S. 118/119).\n\n7. Die Revision rügt auch vergeblich, daß die Strafkammer in der Besetzung mit den drei Berufsrichtern\nim schriftlichen Verfahren über den Wiedereintritt\nin die Beweisaufnahme entschieden habe. Die Beweisaufrahme wird zwar von Vorsitzenden regelmäßig ausdrücklich geschlossen. Dies ist aber nicht notwendig; denn\nes handelt sich dabei stets nur um eine vorläufige\nAnordnung, die der Vorsitzende auf Grund seiner Befugnis\nzur Leitung der Verhandlung trifft (§ 238 Abs. 1 StP6).\nDas Gericht kann die Verhandlung von Amts wegen jederzeit wieder aufnehmen. Die Prozeßoränung erfordert zum\nwiedereintritt nicht die Beobachtung besonderer Förmlichkeiten, insbesondere keinen ausdrücklichen Gerichtsbeschluß (RGSt 59, 420). Es genügt jede Betätigung, in\nwelcher der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im\nZusammenwirken mit den Prozeßbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren. Den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme hat also in Wirklichkeit die Strafkammer in der\n\nHauptverhandlung beschlossen, und der vorhergehende schriftliche Beschluß ist lediglich als sine nicht madgebende vorbereitende sXaßnahme anzusehen; er ist, im übrigen nach der\ndienstlichen Erklärung des Landgerichtsrats Eberhardinger\nvor 25. Juli 1966 sowie naciı den Gründen des Beschlusses\n\ndes Landgerichts vom 2. August 1966 (Ablehnung einer Protokollberichtigung) ebenfalls von allen “itglisdern der\nStrafkammer, also einschließlich der Schöffen, gefaßt worden.\n\n8. Durch die (überflüssige) Erklärung des Vorsitzenden\nam Schluß der Verhandlung sind die Angeklagten schon nach\ndem Inhalt dieser Äußerung nicht in ihren Rechten verkürzt\nworden; außerdem hatten sie noch einmal Gelegenheit zum\nletzten “ort, nachdem auch der Verteidiger Stellung g6erommen hatte.\n\nil. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich”unbegründet.\nEg bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die\nStrafkamier die Untersuchungshaft nur teilweise angerechnet\nhate\nHübner Seibert : -_ ... Fischer\nMai | - Rfeiffer,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-25/1-str-402-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-25/1-str-402-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.963040+00:00"}}