{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-18_1_StR_350_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-18","aktenzeichen":"1 StR 350/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NN.\n\nst 1 mA\nu. UI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_350/66 URTEIL.\n\nARlic\nE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz Christien BP EB aus\nKO, geboren an ED 1910 in DB; zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R. Us.\n\ntg\n\nta\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. GENE. GERD ,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz von 16. Februar 1966 im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Dice\nSache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschceidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTA\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in 3 Fällen sowie wegen verbotener Berufsausübung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen\nverurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm\nfür die Dauer von 5 Jahren untersagt, den Beruf eines Werbers oder Vertreters auszuüben. Im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nSeine Revision greift förmlich nur den Schuldspruch\nwegen Vergehens gegen § 145 c StGB, die Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung, der Sache nach aber die Verurteilung\nim ganzen mit der Verfahrens- und Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 169 a Abs. 2 StPO gerügt und\nhierzu vorgetragen, dem Angeklagten sei keine Gelegenheit\ngegeben worden, Anträge auf Durchführung weiterer Ermittlungen zu stellen, Dieser Einwand greift nicht durch. Auf\neiner Unterlassung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren kann die Verurteilung nicht beruhen, zumal der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ausreichend Gelegenheit hatte, alle ihn\nsachdienlich erscheinenden Anträge nachzuholen.\n\nII. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie unbegründet. Die Ansicht des Angeklagten,\ndaß er gegen das vom Landgericht Düsseldorf durch Urteil\n\nvom 31. August 1959 (16 KLs 5/59) gemäß § 42 1 StGB ausgesprochene Berufsverbot nicht verstoßen habe, weil ihm\ndarin nur untersagt worden sei, für Zeitschriften und\nLeseringe zu werben, findet im Wortlaut des Verbots keine\nStütze. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert,\ndaß die Strafkammer in dem Fall des fortgesetzten Vertreterbetruges (\"Adreßbuchverlag\") keine Tateinheit mit dem\nzugleich begangenen Vergehen gegen § 145 c StGB angenommen\nhat. Hierdurch wird die Annahme eines selbständigen Verstoßes gegen das angeordnete Berufsverbot im Falle der\nFirma FB nicht ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich\nin diesem Fall als Werber betätigt hatte und ihm die Ausübung des Berufs als Vertreter und als Werber verboten war.\n\nMit Recht beanstandet die Revision aber den Strafausspruch. Zur Rechtfertigung ihrer Auffassung, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne\ndes § 20 a StGB anzusehen sei, bezieht die Strafkanmmer\nsich vorweg auf die letzten durch das Schöffengericht\n‘ Köln am 13. September 1961 und durch das Landgericht Darnstadt am 31. Oktober 1961 ausgesprochenen rechtskräftigen\nVerurteilungen und führt hierzu aus, daß in beiden Fällen\ndie insoweit - für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB -\nvorausgesetzte Mindeststrafe von 6 Monaten überschritten\nworden sei. Die Strafkammer hat hierbei jedoch übersehen,\ndaß das Landgericht Darmstadt nach den getroffönen Feststellungen die vom Schöffengericht Köln verhängte Strafe\ngemäß'§ 79 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe in seine\nEntscheidung einbezogen hatte. Es fehlte also im Verhältnis\nder beiden Verurteilungen untereinander offensichtlich\n' schon an dem Erfordernis, daß die näthste Tat der Rechtskraft der früheren Verurteilung nachfolgen muß (BGHSt 7;\n\nTe\n\n178, 179). Demnach kam für die Erfüllung der formellen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nur eine von beiden\nVerurteilungen, und zwar —- entsprechend dem Wesen der\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung - allein die letztgenannte in Betracht (RGSt 68, 149, 151).\n\nAuf der fehlerhaften Heranziehung einer ungeeigneten\nVerurteilung zur Begründung der Anwendung von § 20 a StGB\nkann das Urteil auch beruhen. Zwar ergeben die Urteilsfeststellungen, daß die Darlegungen zu den formellen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB, jedenfalls soweit\nRückfallbetrug in Frage steht, unschwer aus einer weiter\nzurückliegenden Verurteilung, nämlich dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 1959, ergänzt 'werden\nkönnen. Es 1äßt sich aber nicht ausschließen, daß die\nsachliche Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei\nVerwendung eines zutreffenden Anknüpfungspunktes anders\nausgefallen wäre. Dies gilt umsomehr, als die Strafkammer\nbei ihrer Gesamtwürdigung den zeitlichen Beginn der Betrügerlaufbahn des Angeklagten viel zu weit zurückverlegt;\n\nim Jahre 1935 war er nicht wegen Betruges, sondern wegen\nUntreue und Unterschlagung verurteilt worden, und erst im\n\nJahre 1950 begannen aufeinanderfolgende Verurteilungen\nwegen betrügerischen Verhaltens. Bei der Verurteilung des\nAngeklagten wegen Vergehens gegen § 145 c StGB kommt hinzu,\ndaß es hier überhaupt an der Darlegung der Grundlagen für\neine Strafschärfung fehlt. Die Vorschrift des § 20 a StGB\nkann nur auf solche Taten angewandt werden, die aus dem\nverbrecherischen Hang des Täters erwachsen sind (EGCH IM\nStGB § 20 a - Nr. 18). Es hätte also näher ausgeführt\nwerden müssen, daß auch der Verstoß gegen ein gemäß\n\n§ 42 1 StGB auferlegtes Berufsverbot für die Eigenschaft\ndes Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher symptomatisch\n\nsei (vgl. auch RGSt 70, 214; BGHSt 16, 296). Hierüber\nverlautet im Urteil nichts,\n\nDer gesamte Strafausspruch ist nach alledem aufzuheben. Gemäß § 76 StGB erfaßt die Aufhebung zugleich die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung sowie den erneuten Ausspruch des Berufsverböts (BGHSt 14, 381, 382}.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\nFür die neue Verhandlung ist zu bemerken, daß ein\n\nAusspruch darüber nachzuholen sein wird, auf welche der\nerkannten Strafen die Untersuchungshaft angerechnet werden\n\n...soll (BGH NJW 1962, 2311).\n\nHübner - ... . Beibert : u Loesdau\n\nPikart =\" Pfeiffer u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-18/1-str-350-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169a","ref_norm":"169a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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