{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-18_1_StR_243_65_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-18","aktenzeichen":"1 StR 243/65","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«u66 082\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun en gm\n\nAt ORTEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Angestellten Icoek Rn ED zu: vage\ngeboren amfEEEp 1212 in DEE. Kreis: DE\n\n(Polen),\n\n2. den Kaufmann Josef \\l EEE zu: FD:\ngeboren am ED '310 in SW, Kreis LEW (Polen),\n\n3. den Kaufmann Salomon DB zus TB zcboren am EEE 1920 in na. Kreis I]\n\n(VASSR),\n\nwegen Verbreitung von Falschgeld.\n\ngr\n\nTb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer.\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n25. September 1964 abgeändert:\n\nDie Staatskasse trägt auch die den Angeklagten\nim ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen\nAuslagen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten\nREED un VEEREEEEED einschließlich ihrer\n\nnotwendigen Auslagen fallen ebenfalls der Stuatskasse zur last. .\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nDBEEED ira verworfen. Er trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Den Angeklagten war vorgeworfen, fortgesetzt nachgemachtes ausländisches Metallgelä (Nachprägungen von US-Golddollars) sich verschafft und in den Verkehr gebracht\nzu haben (§ 147 StGB).\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen,\nweil sie möglicherweise nicht gewußt hatten, daß der US-Golddollar noch Geld sei (S. 77 UA). Der Tatrichter hat\nes jedoch in den Gründen des Urteils abgelehnt, der Staatskasse auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen aufzuerlegen; der gegen sie bestehende Tatverdacht sei nicht derart ausgeräumt, daß der Freispruch\neinem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkomme (S. 86,\n87 UA).\n\nDie Angeklagten haben Revision singelegt.\n\nIT. Die Revisionen der Angeklagten RW und\nVEEEEED venden sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß\nihre notwendigen Auslagen nicht ebenfalls der Iandeskasse\nauferlegt worden sind. Diese Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nEs bedarf keiner Erörterung) ob der US-Golddollar\nnoch ein gültiges Zahlungsmittel ist. Jedenfalls lassen\n\nTe\n\ndie Feststellungen des Tatrichters (S. 20, 22, 57 UA)\ndie Annahme zu, daß die Angeklagten, die im Schmuckhandel tätig waren, die betreffenden Nachprägungen nicht\nals Geld, sondern nur als Schmuck, also nur als Handelsware, beschafft und abgegeben haben (vgl. dazu RGSt 16,\n111, 1135 OLG Karlsruhe GA Bd. 37, 74, 75).\n\nSomit hat das Verfahren dargetan, daß gegen die Angeklagten FEED und ve - dies gilt auch für\nBerger -— ein begründeter Verdacht der Falschgeldverbreitung (§ 147 StGB) nicht mehr vorliegt (BGHSt 11, 383;\nBGH VRS 16, 374, 375; BGHSt 20, 208). Zur Annahme einer\nvon den Beschwerdeführern begangenen \"groben Unredlichkeit\" (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2\nAbs. 2 des UHaft-Entsch.-Ges.; BGHSt 7, 276) reichen die\nFeststellungen nicht aus.\n\nDaher ist das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die. Staatskasse auch die den drei Angeklagten\nim ersten Rechtszug erwachsenen Auslagen zu tragen hat\n(§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Kosten der Rechtsmittel\nder Angeklagten FED un: vWeinschließlich\nihrer notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszuges sind\nebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGHSt 16,\n168 £ffı; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 6, 7 u\n§ 473 StPO).\n\nIII. Der Verteidiger des Angeklagten Egg hat in\nder Revisionsbegründung beantragt:\n\n1.)das Urteil des Landgerichts samt den zugrunde\nliegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen\naufzuheben,\n\n2. )den Angeklagten BilWwegen erwiesener Unschuld\nfreizusprechen,\n\n3.)die Kosten des Verfahrens, einschließlich der\ndem Angeklagten Be entstandenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen,\n\n4. Jauszusprechen, daß dieser Angeklagte für die von\nihm in dieser Sache unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 17.11. — 27.11.1961 angemessen zu entschädigen\nist.\n\nZu diesem Rechtsmittel ist zu bemerken:\n\nDie Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils\noffensichtlich unbegründet.\n\nMit dem Antrag zu 3.)hat die Revision bezüglich der\ndem Beschwerdeführer DW im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen aus den zu II angeführten Gründen Erfolg. Wegen des im Antrag Nr. 4. enthaltenen Begehrens ergeht besonderer Beschluß des Senats (§ 4 U-Haft-Entsch.-Ges.; BGHSt 15, 151 £f£.).\n\nDagegen sind die Anträge zu 1.) und 2.) unzulässig.\nDer Angeklagte ist freigesprochen. Er kann somit weder\nAufhebung des ganzen Urteils noch die Freisprechung wegen\nerwiesener Unschuld begehren (BGHSt 7, 153; BGH NJW 1966,\n1975 Nr. 11; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 4 zu\n§ 260 StPO). Insoweit ist daher die Revision des Angeklagten DW zu verwerfen. -_\n\nDa diese Revision sonach nur geringen Teilerfolg\nhat, sind dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch erscheint es angemessen,\ndie Revisionsgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Dagegen\nmuß er seine Auslagen im Revisionsverfahren selbst tragen\n(§ 473 Abs. 1 StPO; BGHSt 10, 15).\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Ioesdau\n\nPikart Pfeiffer\n\niu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-18/1-str-243-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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