{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-07_1_StR_305_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-07","aktenzeichen":"1 StR 305/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"mr Im In mm wur mer mar m: arm me me Winner ab dem dan PR Be Dr. A a m A ie er a mb! mr Bee Amt o- Mr m Wr Zn AG na Ar A As am Damm ann Zr m u Mer mn men vr m von sem\n\nStPO § 8 261, 337 \\\n\nEs ist kein Freibeweis darüber zulässig, daß ein Zeuge in\nder Hauptverhandlung zur Schuläfrage anders ausgesagt habe,\nals es im Urteil festgestellt ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nmr Im In mm wur mer mar m: arm me me Winner ab dem dan PR Be Dr. A a m A ie er a mb! mr Bee Amt o- Mr m Wr Zn AG na Ar A As am Damm ann Zr m u Mer mn men vr m von sem\n\nStPO § 8 261, 337 \\\n\nEs ist kein Freibeweis darüber zulässig, daß ein Zeuge in\nder Hauptverhandlung zur Schuläfrage anders ausgesagt habe,\nals es im Urteil festgestellt ist.\n\nBGH, Urt. v. 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66 - IG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Heinz REED zu: 1\nWEB schoren amd 1922 in CE Kreis\n\n2. den Zahnarzt Dr. Harald H Emm zus Te\nSO, zeboren zrı ED 1912 ir Wo:\nKreis DENE:\n\n3. den Kaufmann Kurt (Ep zu: DEE.\ngeboren am EEE 1921 in re ze:. H-Schlesien,\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1966 auf Grund der Verhandlung an\n27. September 1966, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @&B au: iD\nals Verteidiger des Angeklagten Fuge»\n\n(nur in der Verhandlung),\n\nRechtsanwalt > :.: REED\nals Verteidiger des Angeklagten\na\nRechtsanwalt Prof. WB au: na\nRechtsanwalt ED :ı: en\n\nals Verteidiger des Angeklagten V@»-\n\\ AB (nur in der Verhandlung),\n\nJustizangestellteg un: >\n\nals Urkunäsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIl. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n26. Oktober 1965 wird je mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten Jga; soweit er verurteilt worden ist;\n\nb) auf die Revision des Angeklagten Dr. Hgp-WB; soweit er in den Fällen u\nverurteilt worden ist, sowie im gesamten\nStrafausspruch.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nDr. HB und die Revision des Angeklagten\nRED veräen verworfen.\n\nDer Angeklagte Re träst die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nam mr en mer DUm wer zur mer vorm mn mn mer ame\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei in Tateinheit mit eigennütziger Kuppelei in mehreren Fällen, den Angeklagten RÜMB außerdem wegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Abbildungen, zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt und die Unbrauchbarmachung\nvon Abbildungen und Negativen angeordnet. Die Angeklagten\nDr. HE un: Se hat es von dem Vorwurf der Kuppelei in zwei Fällen freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und erheben die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten RW ärinst nicht durch; die Revision\ndes Angeklagten Dr. FW nat teilweise Erfolg, während\ndie Verurteilung des Angeklagten IW in voliem Umfang aufgehoben werden muß.\n\n1. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf\nVerjährung, soweit das Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1\nStGB in Betracht kommt, wie bei Erörterung der Sachrüge\ndarzulegen ist.\n\n2. Die Rüge einer Verletzung des § 237 StPO ist unbegründet. Ob eine Verbindung nach dieser Vorschrift vorzunehmen ist, hat der Tatrichter nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu beurteilen; ein irgendwie gearteter Zusammenhang\ngenügt (BGH NIW 1953, 836 Nr. 22). Ein Rechtsfehler ist\nbei der vom Landgericht getroffenen Ermessensentscheidung\nnicht zu erkennen. Für die Verbindung sprach, daß Dr. Hg-EB 215 Unzuchtspartner in allen Fällen beteiligt war.\n\n3. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens\ngegen § 1184 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht legt ausreichend dar, daß die vom\nAngeklagten gesammelten Fotos zum größten Teil, die aus\ndiesem Bestand weitergegebenen Abbildungen etwa zur Hälfte\nunzüchtig waren. Hiergegen wendet sich die Revision auch\nnicht. Sie macht jedoch geltend, daß von den Empfängern\n\nein Mißbrauch, insbesondere eine Weitergabe der Fotos\nnicht zu erwarten gewesen sei; deshalb liege kein \"Verbreiten\" im Sinne der Strafvorschritt vor. Indessen stellt\ndie Strafkammer ausdrücklich fest, daß eine Weitergabe der\nFotos im Tauschverkehr -— ungeachtet der Zusage vertraulicher Behandlung - beabsichtigt gewesen und dies vom\nAngeklagten erkannt worden ist. Der Kreis, dem der Angeklagte die Abbildungen durch seine Tauschbeziehungen zugänglich machte, war also für ihn nicht kontrollierbar.\nDas Landgericht durfte deshalb in dem Verhalten des Angeklagten ein \"Verbreiten\" im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1\nStGB sehen [BGHSt 13, 257, 258).\n\ndb) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den gesamten Bestand seiner unzüchtigen Abbildungen auch zum\nZweck der Verbreitung vorrätig gehalten, In dieser weiteren Tatbestandsverwirklichung hat das Landgericht mit\nRecht keine selbständige strafbare Handlung gesehen; es\nhandelt sich nur um eine andere Begehungsform derselben\nStraftat (BGHSt 5, 381, 383).\n\nc) Die Revision meint, das Vergehen gegen § 184 Abs.1\nNr. 1 StGB sei mindestens teilweise, hinsichtlich einzelner\nVerbreitungshandiungen verjährt. Wie die Akten ergeben,\nhat die erste richterliche Handlung dieserhalb am 5. August\n1964 stattgefunden (Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts\nHeilbronn, Bl. 24 d.A.). Das Landgericht geht davon aus,\ndaß die Weitergabe der Abbildungen aus dem Vorrat des Angeklagten an fünf verschiedene Tauschpartner in der Zeit\nvon 1949 bis 1962 eine fortgesetzte Handlung sei; da der\nletzte Teilakt für die Verjährung maßgebend ist (BGHSt 1;\n84, 91, 92), konnte ihr Lauf erst 1962 beginnen. Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs, jedoch zu Unrecht,\n\nNach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte die\nunzüchtigei. apoildungen nicht nur auf, sondern bemutztc\nsie während des ganzen Zeitraums von 1949 bis 1962 dazu,\nden Tauschverkehr zu bewerkstelligen (UA S. 10). Hierdurch erneuerte er den Bestand immer wieder. Für den\nTausch stand das gesamte in dieser Weise \"bearbeitete\"\nMaterial zur Verfügung. \"Aus diesem umfangreichen Material\nbestritt\" der Angeklagte die Sendungen an die Partner\n(UA S. 6, 9), so daß \"der gesamte Fotobesitz ausgenutzt\nund ausgewertet wurde\" (UA S. 11). Das war von vornherein\ndas Ziel des Angeklagten, mochte auch die Person der Empfänger und Zahl und Art der weggegebenen Abbildungen noch\nnicht von Anfang an feststehen. Demnach ist das Urteil\ndahin zu verstehen, daß der Angeklagte nicht bloß sich\n‚zufällig bietende Gelegenheiten zu einzelnen Tauschgeschäften wahrnahm, sondern entsprechend einem vorgefaßten\n-Plan Tauschbeziehungen suchte, anknüpfte, aus dem immer\nwieder ergänzten Vorrat pflegte und, wenn auch im Wechsel\nder Tauschpartner, über den ganzen Zeitraum bis 1962 aufrecht erhielt. Bei dieser Sachlage kann der Annahme des\nLandgerichts rechtlich nicht entgegengetreten werden, der\nAngeklagte habe das Verbreiten unzüchtiger Abbildungen\nmit Gesamtvorsatz betrieben. Da eine fortgesetzte Tat erst\nmit Beendigung der letzten Teilhandlung zu verjähren beginnt - :hier 1962 -, ist keine Verjährung eingetreten\n(§ 67 Abs. 2 StGB).\n\nÜbrigens gilt das auch deswegen, weil der Angeklagte\nseine Sammlung unzüchtiger Abbildungen, wie einwandfrei\nim Urteil festgestellt, kraft einheitlichen Vorsatzes von\nAnfang an bis in das Jahr 1962 zum Zweck der Verbreitung\nvorrätig hielt. Denn da das \"Vorrätighalten\" und das \"Verbreiten\" unzüchtiger Abbildungen nur verschiedene Erschei-\n\nnungsformen derselben Straftat sind (s. oben Abschn. 5 b),\nbeging der Angeklagte diese über die einzelnen Vertriebshandlungen hin weiter durch \"Vorrätighalten\" bis zur Entdeckung, jedenfalls bis in das Jahr 1962. Eine einheitliche Tat kann nur einheitlich verjähren. Daher ist es\nunerheblich, daß einzelne Vertriebshandlungen verjährt\nwären, wenn man sie für sich allein betrachtete.\n\n4. Die Verurteilung wegen Kuppelei (§§ 180 Abs. 1,\n181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) besteht zu Recht.\n\na) Nach den Feststellungen förderte der Angeklagte\ndas Unzuchttreiben seiner Frau durch tätiges Handeln, nänlich durch Eiriaden der Partner in seine Wohnung und durch\nVorführen und Anfertigen ungzüchtiger Aufnahmen. Er unterließ es also nicht bloß, gegen den Geschlechtsverkehr\nseiner Ehefrau mit anderen Männern einzuschreiten; die\nvon dieser Annahme ausgehenden Darlegungen der Revision\nliegen mithin neben der Sache.\n\ndb) § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht verfassungswidrig, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat\n(BGHSt 6, 167; Urteile vom 8. Mai 1963 - 2 StR 103/63 und\nvom 28. September 1965 - 1 StR 301/65). Das Bundesverfassungsgericht billigt diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung durch Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden\ngemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1965 - 1 BvR 452/65).\n\n5. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß in anderen, möglicherweise ähnlichen\n\nFällen, geringere Strafen verhängt worden sind (BGH Urteil vom 29. Juni 1965 - 1 StR 151/65).\n\nm a a m ar m me en an mn me m a ae a nn a ee er m m rn er rm\n\n1. Das Landgericht vernahm die Ehefrau des Angeklagten wegen ihrer vorher erklärten Aussageverweigerung (Bl.\n244 d.A.) nicht als Zeugin in der Hauptverhandlung. Es verwertete jedoch ihre früheren Angaben zu den Kuppeleifällen\nICE (Abschn. IV der Urteilsgründe). Frau He hatte,\nwie sich aus dem Urteil ergibt (UA S. 26), vor der Polizei\nbekundet, sie habe am 7. Oktober 1964 in ihrer Wohnung im\nEinverständnis ihres Ehemannes mit dem Mitangeklagten -\nGEB z::chlechtlich verkehrt; vor dem Ermittlungsrichter\nhatte sie - nach Belehrung über ihr Zeugnisverveigerungsrecht - diese ihr vorgehaltene Aussage widerrufen. Gleichwohl verwertet das Landgericht diese Angaben. Es meint,\n\"auf diese polizeilichen Aussagen der Frau Hi -urückgreifen\" zu können, und zwar \"über die glaubhaften und zuverlässigen Bekundungen\" des Ermittlungsrichters (UA S. 26,\n27).\n\nHierin sieht die Revision einen Verstoß gegen 88 252,\n261 StPO. Die Rüge greift durch.\n\na) Frühore Vernehmungen eines die Aussage gemäß § 52\nStPO verweigernden Zeugen dürfen nicht verwertet werden\n(BGHSt 2, 99). Wie der Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung entschieden hat, darf dann nur das herangezogen werden, was der vernehmende Richter über die vor\nihm abgegebenen Erklärungen des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belchrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm scin Vernehmungsproto-\n\nkoll - notfalls durch Verlesung -— vorgehalten werden; die\nEntscheidung BGHSt 7, 194 besagt nichts anderes: sie vergen. Verwertbar ist jedoch nur das, was auf den Vorhalt\nhin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es genügt nicht, wenn er nur erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen (BGHSt 11, 338, 341).\n\nGegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.\nDie wörtlich angeführten und andere Urteilsstellen ergeben\nzur Überzeugung des Senats, daß die Strafkammer bei ihrer\nEntscheidung nicht die Bekundungen des vernehmenden Richters, Gerichtsassessor vo; verwertet, sondern unnittelbar auf die Aussage der Frau Hg vor der Polizei zurückgegriffen hat. Nur diese selbst teilt sie nämlich im Urteil mit, dagegen nicht auch, daß der Richter als Zeuge\nsie aus seiner Erinnerung bestätigt habe. Als seine Aussage ist vielmehr nur festgestellt, daß Frau Home vei\nder richterlichen Vernehmung ihre \"belastenden Angaben bei\nder Polizei\" widerrufen habe mit der Begründung, die Polizei habe sie überrumpelt. Ist mithin als Ergebnis seiner\nAussage im Urteil festgehalten, daß er sich zwar des Widerrufs, nicht aber des Inhalts der \"belastenden Angaben!\nder Frau Hg erinnerte, so kommt nichts mehr darauf\nan, daß er ausweislich der Sitzungsniederschrift sich für\nden Inhalt der polizeilichen Bekundungen der Frau He»\nüberhaupt nur auf das frühere Vernehmungsprotokoll berufen\nhatte, noch auch darauf, daß er nach den dienstlichen Erklärungen der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter — entgegen der Sitzungsniederschrift - doch die früheren Angaben der Frau Hg vor der Polizei aus seiner\nErinnerung an ihre richterliche Vernehmung bestätigt habe.\nDas Ergebnis der Aussage eines Zeugen, wie überhaupt das\n\n- 10 -\n\nErgebnis der Hauptverhandlung, festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis\nder Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten\nist, bindet das Revisionsgericht. Darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (§ 337 StPO; so auch Ditzen, Dreierlei\nBeweis im Strafverfahren S. 97; Schäfer in Löwe/Rosenberg,\nStPO, 21. Aufl. Einl. Kap. 10 A 5; KMR 6, Aufl. Einl. 11h;\nvgl. ferner BGHSt 16, 164, 166 und BGH Urt. vom 11. Oktober 1966 S. 6 - 5 StR 404/66 -).\n\nDa somit der Verfahrensfehler feststeht, braucht\nnicht erörtert zu werden, ob das Landgericht der Besonderheit des Falles ausreichend Rechnung getragen hat: daß\nnämlich Gerichtsassessor WEM als unmittelbares Ergebnis\nseiner Vernehmung nur das hätte wiedergeben können, was\nFrau HB in Gegensatz zu ihrer früheren polizeilichen\nAussage bekundete.\n\nb) Auf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil beruhen, soweit der Schuldspruch gegen den Angeklagten Dr.\nHs vegen der Kuppeleifälle I in Betracht kommt.\nDenn die Strafkammer stützt die Verurteilung nicht nur\n(zulässigerweise) auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren, sondern ausdrücklich auch auf die \"übereinstimmenden\" Aussagen seiner Ehefrau (UA S. 27, 29). Es 1äßt\nsich hiernach nicht ausschließen, daß ihre Bekundungen zu\nder Überzeugung von der Schuld des Angeklagten beigetragen\nhaben.\n\nDas gilt jedoch nicht Tür die Verurteilung wegen des\nVorfalls im Fasching 1961 (Abschn. III der Urteilsgründe).\n\n- 11 -\n\nHier bezieht sich die Strafkammer ausschließlich auf die\nAngaben des Angeklagten, die Bekundungen des Beteiligten\nSCHE unä den Inhalt des Lichtbildes, das die unzüchtige Szene festhielt (UA S. 21, 22).\n\n2. Da die oben bezeichnete Verfahrensrüge zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen TB zwingt,\nkommt es auf die weiteren Beanstandungen der Revision zu\ndiesem Punkt nicht mehr an. Deshalb kann die Ablehnung\ndes auf Vernehmung der Frau Hi und Frau Eee ze -\nrichteten Beweisamtrags unerörtert bleiben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachbeschwerde\ngeben Veranlassung zu folgendem Hinweis:\n\nWie das Urteil ausführt (UA 5. 28), gab Kriminalobermeister B@Pin der Hauptverhandlung an, er wisse nicht,\n‚daß er gegenüber Frau HoiD über sein Privatleben gesprochen und hierbei behauptet habe, seine erste Frau und\nsein Sohn seien bei einem Fliegerangriff ums Leben gekommen. Das Landgericht hält die abweichende Darstellung der\nFrau Ho für richtig, meint andererseits aber, Be\nhabe nicht bewußt die Unwahrheit gesagt; er habe nur versucht, einer Bestätigung des Gesprächs \"auszuweichen!\".\n‚Hierin liegt ein Widerspruch: Wenn BEEB:ich nicht mehr\nan den Inhalt des Gesprächs erinnerte und sich deshalb der\nobjektiven Unrichtigkeit seiner Bekundung nicht bewußt\nwar, so bestand für ihn kein Anlaß, eine genaue Beantwortung \"in betonter Abwehr\" zu umgehen. Die Begründung des\nLandgerichts ist daher nicht stichhaltig.\n\n3. Der Schuldspruch im Fall Tg S EEE» vi rü\n\nvon dieser Unklarheit nicht betroffen; die Feststellungen\n\n- 12 —\n\nstützen sich hier nicht auf Bekundungen des Zeugen DI.\nAuch sonst ist ein Rechtsfehler insoweit nicht erkennbar. Das Unrechtsbewußtsein ist einwandfrei festgestellt\n\n(VA S. 37).\n\nDagegen kann auch die für diesen Fall festgesetzte\nEinzelstrafe nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich der Schuldspruch in den beiden\n\nFällen He SD Hierauf ausgewirkt hat.\n\nDer Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, sich mit\nden Ausführungen der Revision zur Strafzumessung auseinanderzusetzen,\n\nIII. Revision des Angeklagten u»\n\nDie auch von diesem Beschwerdeführer erhobene Rüge\neiner Verletzung der §§ 252, 261 StPO greift durch, wie\noben (Abschnitt II 1) dargelegt ist. Der Gesetzesverstoß\ndurfte auch vom Angeklagten ICEEEB zeltenäd gemacht werden (BGHSt 7, 194, 196). Er war ebenfalls durch den Verfahrensfehler beschwert. Der Ablauf des Geschehens konnte\nfür die Angeklagten Dr. Hp uns SB nur einneitlich festgestellt werden.\n\nt\n\nSchon aus diesem Grunde kann die Verurteilung des\nAngeklagten EB, sem nur diese Vorfälle zur last gelegt worden sind, nicht bestehen bleiben. Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. Was die\nRevision zur Sachbeschwerde vorträgt, wird der Tatrichter\n\n- 13 -\n\nin der neuen Verhandlung zu berücksichtigen haben. Im\nFalle einer Verurteilung hat er Gelegenheit, auf die Bcdenken einzugehen, die die Revision gegen dic Ablehnung\nder Strafaussetzung zur Bewährung vorgebracht hat (BGHSt\n20, 138),\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/1-str-305-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/1-str-305-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.637718+00:00"}}