{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-07_1_StR_275_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-07","aktenzeichen":"1 StR 275/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\\nPIRTA\n2u5? 297\n\n-BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_275/66 URTEI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurermeister Manfred D MED zu: N /\nVCH, senoren ar EEE 1936 in cap\nKrs. KR\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1966 auf Grund der Verhandlung am\n27. September 1966, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (mp. GENE.\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte B urn: EB\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger\ngegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n21. Januar 1966 werden verworfen.\nDer Angoklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDen Nebenklägern werden die Kosten ihrer Revisionen\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nBernhard DB, ein Bruder der Nebenkläger, stürzte\nam frühen Morgen des 25. April 1965 über das Geländer einer\nKB: Brücke in die Mosel. und ertrank. Das Landgericht\nhat den Angeklagten für schuldig .erachtet, dieses Unglück\ndurch Leichtsinn herbeigeführt zu haben, und ihn deshalb\nwegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt,\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger\nwenden sich hiergegen vergeblich mit verfahrensrechtlichen\nBeanstandungen und mit der allgemeinen Sachrüge.\n\nI. Auf beide Rechtsmittel hin ist vorweg von Amts\nwegen zu prüfen, ob die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit mit Recht angenommen hat (BGHSt 18, 79, 81}. Die\n\n\". Nebenkläger tragen dazu vor, ihrer Meinung nach sei das\n' Schwurgericht gömäß § 80 GVG zur Entscheidung berufen\n\ngeviesen, weil der Angeklagte nach dem Ergebnis d£r Hauptverhandlung einer vorsätzlichen Körperverletzung mit\nTodesfolge hinreichend verdächtig gewesen sei. Die Schilderung des Tatgeschehens im Urteil ergibt jedoch keine\nAnhaltspunkte für eine solche Annahme. Als Todesursache\nkam nach den Feststellungen allein der Umstand in Betracht,\n\n‘daß der Angeklagte DEE noch einmal über das Brücken-\n\ngeländer hochgestemnt hatte. Daraus einen hinreichenden\nVerdacht dahin zu entnehmen, daß der Angeklagte darauf\nausgegangen war, DM durch das abermalige Hochheben\n\n» ernstlich in Angst und Schrecken zu versetzen und. ihn\n- dadurch körperlich zu mißhandeln, hat die Strafkamner\n\nohne Rechtsirrtum abgelehnt, da zu einem solchen Verdacht\n\nz-\n\ngehört, daß ein für eine strafbare Handlung auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes genügender Beweis vorliegt\n(Sehwarz/Kleinknecht-StPO.§ 203 Anm: 23. DEE sclvst\n\n: hatte, wie.das Urteil feststellt, ein: ähnlich gefährliches\n. Verhalten .des:Angeklagten.:kurz zuvor ausdrücklich als \"Spaß\"\n\nbezeichnet. Der :Arigeklagte hat :sich seinerseits unwider-\n\n‚legt dahin eingelassen, daß:er DEE in dessen Einvernehmen hochgehoben habe, um den.hinzugekommenen Taxifahrer\n\nzu ärgern (UA 5, 6). Unter diesen Umständen ist die - mit\ndem Eröffnungsbeschluß übereinstimmende - Auffassung der\nStrafkammer,-daß sie- bei der Beurteilung des Sachverhalts\n\n“ihre, sachliche Zuständigkeit nicht überschritten habe, zu\n\nbilligen.. Die Entscheidung BGH GA 1962,.149 betraf einen\nanderen Fall, da dort der hinreichende Verdacht einer in\n\neine. höhergerichtliche Zuständigkeit. fallenden Tat rechts-\n.. irrig. verneint worden war. - un\n\nHa 2 le 2°\n\n 1I,:Die Revision des: Angeklagten rügt- in verfahrens-\n\n: rechtlicher Hinsicht vor’allem-eine mehrfache Verletzung\n\ndes.§ 244 Abs. 2 StPO. Sie meint zunächst, dae.Landgericht\n\n- habe .es; versäumt, durch Einnahme des. Augenscheins die Höhe\n' des Brückengeländers ‘festzustellen, über das Te in\n\ndie Mose} \"gefallen sei. Die Klärung dieser Frage hätte\n\nentgegen der Annahme der Strafkammer, die ersichtlich von\n\n0,50. m ausgegangen sei, eine Geländerhöhe von 1,20 m er-\n\n“geben und damit einen Wert, der.es dem Angeklagten unmög-\n‚lich gemacht habe, DEE aliein so hoch zu.heben, daß\n:er ernstlich in Gefahr geriet, von der Brücke: in den Fluß\n\nzu. stürzen. Dieses Vorbringen greift nicht .durch. Aus der\nFeststellung des Urteils, der. Angeklagte und .der Zeuge\nSchlemmer hätten ID \"etwa einen halben Meter\" vom\nBoden dergestalt hochgehoben, daß er bäuchlings. auf den\n\n“r \\\nom\n\nlinken Brückengeländer zu liegen kam (UA 3), geht keineswegs hervor, daß die Strafkammer damit - im Widerspruch\nzur Lebenserfahrung - die Höhe des Geländers mit nur\n\n0,50 m angenommen habe. Anderseits sind. dem Urteil aber\nauch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte - der das Hochheben zugegeben hatte - nicht in\nder Lage gewesen scin sollte, Daubach schließlich allein\nbis zur Höhe eines normalen Brückengeländers hochzusternmen,\ndabei ein Bein des Opfers über das Geländer zu heben und\nhierdurch die unmittelbare Absturzgefahr herbeizuführen.\n\n: Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, was das\nLandgericht hätte veranlassen müssen, die physikalische\nMöglichkeit des von ihm angenommenen Unfallablaufs durch\nSachverständigengutachten nachzuprüfen. - Soweit dic Revision\nweiterhin eine Verletzung des § 261 StPO rügt, greift sie\nin unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung\nan. Auf Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und den\n\"Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls über die wesentlichen Erg&bnisse der Vernehmungen (§ 273 Abs. 2 StrÜ)\n\nkann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63}.\n\nDas Urteil enthält aber auch keine sachlich-rechtlichen\nFehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Annahme\ndes Landgerichts, daß der Angeklagte, gewarnt durch das\nEinschreiten des Zeugen WEM und durch den Zeugen CEE>\nsogar noch ausdrücklich auf das Gefährliche seines Verhaltens hingewiesen, den Todessturz DB; fahrlässig\nverursacht hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt\nrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nIII. Soweit die Revisionen der Nebenkläger eine Verletzung der §§ 209, 269, 270, 338 Nr. 4 StPO in Verbindung\n„mit § 80 GVG rügen, können sie aus den bereits von Amts\n. wegen ‚angestellten. Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit,\nauf die Bezug genommen wird. (s. ::oben zu I), keinen Erfolg haben. Die Strafkammer durfte sich, wie Schon: . ausgeführt, bis zum ‚Zeitpunkt der Urteilsfällung als zuständig\nbetrachten und hat daher die Verweisung der Sache an\ndas Schwurgericht mit Recht abgelehnt.\n\nAus den Erörterungen zur Zuständigkeitsfrage ergikt\nsich zugleich, daß das Landgericht dem Unrechtsgehalt der\nTat durch Anwendung des § 222 StGB voll Rechnung getragen\nhat, Die Nebenkläger dringen daher auch mit ihrer - allgemein erhobenen - Sachrüge nicht durch. .\n\nNach alledem unterliegen die Revisionen der Nebenkläger ebenfalls der Verwerfung. Das hat im gegebenen Fall\nzur Folge, daß die Nebenkläger auch die dem Angeklagten\n‚hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen haben\n(BGHSt 11, 189).\n\nHübner Seibert . Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/1-str-275-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/1-str-275-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.615804+00:00"}}