{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-06_1_StR_513_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-28","aktenzeichen":"1 StR 513/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF.\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen _\n\nden Bauschlosser Jürgen R EEE zus + EEE\ngcboren arı EEE 935 ir. ven,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 1966 nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO in\nder Sitzung vom 28. Oktober 1966 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 14. Juli 1966 dahin klargestellt, daß der Angeklagte. wegen eines\nfahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe wird mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nZu neuer Verhandlung und Entscheidung über die\nVerhängung einer Einzelstrafe wegen des fahr-\n\nlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr\n\nund zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird\n\ndie Sache an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nwu il nun mu damen anche dran dia min weite Daten tn ‚mie\n\nDic Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit. sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren\nRaubes richtet.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer den Angeklagten eines fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) für schuldig befunden hat\n(s. S. 1o UA oben). Dies ist auch im Schuldspruch zum Ausdruck\nzu bringen; der Senat holt es nach. Zur Strafzumessung führt\ndas Landgericht zwar aus, daß auch für dieses Vergehen eine\n\nFreiheitsstrafe ausgesprochen werden mußte. Die Höhe der\nEinzelstrafe wird aber nicht mitgeteilt, so daß es insoweit\nan der Grundlage für die ausgesprochene Gesamtstrafe mangelt.\nDiese ist daher aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr einc\nEinzeistrafe für Trunkenheit im Verkehr auszusprechen und\neine neue Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGHSt 4, 345). Auch\nüber die Nebenstrafe nach § 32 StGB ist von neuem zu entscheiden (§ 76 StGB).\n\nDem Landgericht obliegt auch die Entscheidung über die\nKosten der Revision.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-28/1-str-513-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-28/1-str-513-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.595545+00:00"}}