{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-04_1_StR_441_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-04","aktenzeichen":"1 StR 441/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"On21 023\nLüöäıi Uno\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 441/66 URTEII\n\n[ao\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenibur Heinz-Joset TED ..: ı@-\nCE zeuoren zıı U 1925 ir OD\n\nhi\n\nwegen fahrliässiger Volltrunkenheit.\n\nTU\n\nTA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 20. Mai 1966 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\n,\nVon Rechts wegen\n\nTh\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\"Rauschtat\" (§ 330 a StGB) zu fünf Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, nit der Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts\ngerügt wird, ist im Ergebnis begründet.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge. beanstandet die Revision\neine Abweichung der Urteilsfeststellungen von dem protokollierten Inhalt einer Zeugenaussago. Sie sieht hierin\neinen Verstoß gegen § 261 StPO. Auf Widersprüche zwischen\nden Urteilsgründen und den Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls über die wesentlichen Ergebnisse der Vernchmungen (§ 273 Abs. 2 StPO) kann die Revision jedoch nicht\ngestützt werden (BGH NJW 1966, 63).\n\n2. Dagegen greift die Sachrüge durch.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n(vgl. UA 8) kenn, wie die Revision mit Recht ausführt,\ngeshalb keinen Bestand haben, weil gegen die Annahme der\ndie Strafbarkeit bedingenden Rauschtat durchgreifende\nBedenken bestehen. Das Urteil nimmt einen mit natürlichen\n. Vorsatz begangenen Verführungsversuch im Sinne des § 195 a\nNx..3 St6B an. Es stellt hierzu einorseits fest, daß die\n\"Handlungen des Ängeklagten von dem Willen getragen waren,\nden - 17-jährigen - Zeugen SEE, üessen Alter ihm bekannt\nwar, dazu zu bewegen, sich mit ihm in unzüchtiger Weise\n\neinzulassen (UA 9). Andererseits geht die Strafkamner\ndavon aus, daß der Angeklagte mit seinen unzüchtigen\nBerührungen - Öffnen der Hose - begonnen hatte, als Simon\n\nnoch schlief, und daß. er seine Hand zurückzog, sobald\n\nder Zeuge erwachte (UA 4). Diese — zumindest teilweise\nwiderspruchsvollen - Feststellungen reichen zur Annahne\neines strafbaren Verführungsversuchs nicht aus. Eine Verführung setzt voraus, daß cs der Täter darauf anlegt, auf\ndie Vorstellungswelt, das Gefühlsleben und den Willen\n\ndes zu Verleitenden einzuwirken. Schliafende Personen\nkommen demnach als Objekte für eine vollendete Verführung\nüberhaupt nicht (vgl. RG HRR 1941, 1024; BGHSt 1, 293,\n296; 15, 197, 198) und auch für eine versuchte Verführung\nnur unter besonderen Umständen in Betracht. Solche Unstände können z.B. gegeben sein, wenn der Täter an den\nSchlafenden unzüchtige Handlungen vornimmt in der — später\nfchlschlagenden - Erwartung, sein Opfer werde auf Grund\ndieser Einwirkungen erwachen und noch unter ihrem Einfluß\nnach Überwindung eines Zustands der Unentschlossenheit\ngeneigt sein, sich nunmehr an der Unzucht zu beteiligen\noder sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Dahingehende\nFeststellungen trifft das Urteil aber nicht. Im Gegenteil:\nder in den Urteilsgründen angeführte Umstand, daß der\nAngeklagte seine Hand zurückzog, als er das Wachwerden\nSED: bemerkte, legte die Annahme besonders nahe, deß er\nnur Vorbereitungen dafür getroffen hatte, sich an dem\nKörper des schlafenden Jugendlichen in unsittlicher Weise\nzu betätigen. In einer solchen - durch den festgestellten\nSachverhalt nicht ausgeschlossenen — Möglichkeit könnte\nindessen ein Verführungsversuch nicht gesehen werden.\n\nIN\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes Urteils. Ergänzende Feststellungen zum Nachteil des\nAngeklagten sind nach Sachlage nicht zu erwarten. Der festgestellte Sachverhalt läßt auch die Annahme eines anderen\nstrafbaren Rauschtatbestandes, etwa eines vollendeten\nVergehens gegen § 175 StGB oder einer tätlichen Beleidigung\nnicht zu; Strafantrag wegen Beleidigung ist übrigens nicht\ngestellt. Der Angeklagte ist daher zugleich gemäß § 354\nAbs. 1 StPO mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO: urgebenden\nKostenfolge freizusprechen.\n\nDa gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht verbleibt und es dem Senat auch nicht geboten erscheint, von\nder Befugnis nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu\nmachen, wird davon abgesehen, die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generulbundesanwalts.\n\nHübner Ioesdau Mai\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-04/1-str-441-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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