{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-10-04_1_StR_408_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-04","aktenzeichen":"1 StR 408/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n.iet na\nu uw Zu La\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ne URTEIN\n\n\\. 2.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann S ED zus v ED,\ndort geboren am EB 325;\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\n1\n\n-2-\n\n. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt.Dr. EB au: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom\n24. November 1965 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Staabskasse trägt die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten\nverurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\n- 3-\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachrüge zum Freispruch führt.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\nin vermeintlicher Notwehr gehandelt habe; es macht ihn\nauch nicht den Vorwurf, er habe pflichtwidrig und sorgfaltslos angenommen, daß KB ihn erneut angriff. Es\nmeint aber, der Angeklagte hätte den irrtümlich erwartcten Angriff durch leichtes Zurückschieben abwehren können,\nweil er sich auch in der kurzen Überlegungszeit hätte sagen können und müssen, daß KB sofort friedlich werden würde, wenn er ihn wegschiebe (UA S. 20); hieran\nknüpft das Schwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit.\n\nSeine Auffassung 1äßt sich aber, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht mit den Feststellungen über das\nvorangehende Verhalten Kohlhaas' vereinbaren: Nach der Beärohung mit dem erhobenen Stuhl versuchte der Angeklagte\nihn zu beruhigen, gleichwohl schimpfte KM weiter\nund gab schließlich dem Angeklagten einen Stoß, so daß\ndieser vom Stuhl stürzte (UA S. 4, 5). Jetzt sah er KB\nWED it ausgestreckten Händen vor sich stehen und nahm\nan, daß er ihn möglicherweise schlagen würde (UA S. 19).\nDer Angeklagte durfte zur Abwehr das Mittel gebrauchen,\ndas den - vermeintlichen - Angriff sofort und endgültig\nabwendete. Das Schwurgericht meint, dem Angeklagten habe\nein leichtes Zurückschieben hierfür als ausreichend erscheinen müssen.\n\nDiese Auffassung stellt auf das sonst übliche, auch\ndem Angeklagten bekannte Benehmen des KB au (vA 5.\n3); sie hat jedoch keine Grundlage in den tatsächlichen\nFeststellungen, die das Schwurgerächt für das Verhalten\nam Tage der Tat getroffen hat: KÜEEEW ließ es nicht;\nwie üblich, bei einer drohenden Gebärde (\"Boxerstellung\")\n\nı\n\n-A-\n\nbewenden, sondern blieb hartnäckig dabei, den Angeklagten\nzu belästigen, zu bedrohen und tätlich anzugreifen, zuletzt wenigstens nach dessen Annahme. Ein solches Benchmen war der Angeklagte bei KB nicht gewöhnt. Die\nFeststellungen tragen daher nicht den Schluß, daß dem\nAngeklagten cin bloßes Wegschieben als hinreichende Gegenwehr erscheinen mußte. Vielmehr ist die Folgerung gerechtfertigt, daß der abwehrende Schlag dem Angeklagten aus sciner Sicht als notwendige Verteidigung erscheinen durfte.\n\nDie Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.\nDa weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten\nnicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten\nfrei, mangels eines verbleibenden begründeten Tatverdachts\nmit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nHübner Loesdau Mai\n\nPikart Pfeiffer\n\nee |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-04/1-str-408-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-04/1-str-408-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.361488+00:00"}}