{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-28_1_StR_640_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-28","aktenzeichen":"1 StR 640/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Versuch der schweren Körperverletzung ist begrifflich möglich.\n\nb} Gefähriiche Körperverletzung und versuchte\n\nschwere Körperverletzung können tateinheitlich zusammentrefifen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 88 2233, 224, 43, 73\n\na) Versuch der schweren Körperverletzung ist begrifflich möglich.\n\nb} Gefähriiche Körperverletzung und versuchte\n\nschwere Körperverletzung können tateinheitlich zusammentrefifen.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1967 - 1 StR 640.66 - LG Ulm/\nu“ ER Br = ei E . u nn | Donau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromechaniker August H EB, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren an EP 1305 in 7\n\nZeit in Untersuchungshalt,\n\nwegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a:\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 7. Februar 1967.\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nMai\n\nFikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter on,\n\nfür Recht erkarint:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 28. September 1966 nit\nden Feststellungen aufgehoben\na) soweit er wegen Bedrohung ‘in zwei Fällen veru urteilt worden ist, . |\n0b) zur Gesamtstrafe; jedoch bleibt die Rinziehung\nnn aufrecht erhalten.\n\n0 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never\n_ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen. versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Vergehen der\nBedrohung ı$$ .223a, 224, 43, 241, 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung. des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß eine\nversuchte schwere Körperverletzung begrifflich nicht\nmöglich sei. Die schweren Folgen des § 224 StGB können\n\ndurch eine vorsätzliche Körperverletzung sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt werden vgl:\n\n§ 56 StGB). Im letzten Falle tritt allerdings, wenn\n\ndie Folgen \"beabsichtigt\" sind, d.h. mit direktem Vorsatz herbeigeführt werden, § 225 StGB ein. Das Lendgericht hat aber bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz festgestellt. Der Angeklagte hat bei seinem Schuß\nauf den Geschlechtsteil der Verletzten damit gerechnet\nund es billigend. in Kauf genommen, daß sie die \"Zeugungsfähigkeit\", d.h. hier die Empfängnisfähigkeit verlieren\n\n| weräüß. Er hat mit unbedingtem Verletzungsvorsatz und nit\n\nbedingten Vorsatz hinsichtlich. der schweren Folge gehandelt. Es ist daher § 224 StGB anwendbar. Da die schwere\nKörperverletzung des § 224 StGB ein Verbrechen ist, ist\n\nauch der Versuch strafbar |§§ 1, 45 StGB). Das ist im\nneueren Schrifttum zum mindesten für den Fall überwiegend anerkannt, daß, wie hier, das Grunddelikt, nämlich\ndie Körperverletzung nach § 223 oder § 223a StGB, vollendet ist iso insbesondere Schwarz/Dreher 28. Aufl» StGB\n§ 224 Anm. 3; Schönke.Schröder 12% 5; Aufl. StGB $- 224 Ann.:\nRn. 75 Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes: Teil, ko Aufl.\n8 9 im Gegensatz zu früheren Auflagen; Schmitt 92 1962;\n\n- A —\n\n389, 392; Stree GA 1960, 289, 295; Ulsenheimer GA 1966,\n257, 276‘. Die abweichenden früheren Entscheidungen des\nReichsgerichts {RGSt 9, 67; 61, 179, 180) sind wegen der\ninzwischen eingetretenen Gesetzesänderung {§ 56 StGB)\nüberholt, soweit sie § 224 StGB betreffen.\n\n2. Wenn die Revision einwendet, daß zwischen schwerer\nKörperverletzung \\§ 224 StGB} und gefährlicher Körperverletzung :.§ 223a StGB) keine Tateinheit, sondern Gesetzes-\n'einheit bestehe, kann sie sich allerdings auf die Rechtsprechung berufen, die Tateinheit zwischen gefährlicher\nKörperverletzung und vollendeter schwerer Körperverletzung\nverneint {RGSt 26, 312, 313; 63, 423, 424; OGHSt 1, 113;\nUrteil des Senats vom 8. November 1966 - 1 StR 450.66 =\nNIW 1967, 297 Nr. 5): An dieser Rechtsprechung hält der.\nSenat fest.\n\nBine andere Frage ist jedoch, ob zwischen gefährlicher\nKörperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung\nTateinheit möglich ist. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Prage in seinem Urteil vom 24. Mai\n1966 - 5 StR 206/66 bejaht. Der erkennende Senat tritt\nihm bei. Im allgemeinen wird zwar die Frage, ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit zwischen zwei Straftatbeständen gegeben ist, Tür Ver&uch und Vollendung der Tat\ngleich zu beantworten sein (iso auch Geeräs, Zur Lehre\n\nvon der Konkurrenz im Strafrecht S. 171). Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Unrechtsgehalt der Tat\nnicht erschöpft wäre, wenn der Täter nur wegen des versuchten qualifizierten Delikts bestraft würde, der vollendete einfachere Tatbestand im Schuldspruch also nicht\nzum Ausdruck kommt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung tateinheitliches Zusammentreffen bejaht, So\ninsbesondere bei dem versuchten Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 StGB und dem Vergehen gegen § 175 StGB, obwohl\ndieses zu dem vollendeten Verbrechen in Gesetzeskon-\n\n-5-\n\nkurrenz steht {RG HRR 1937 Nr. 485, 487; BGH IM StGB % 73\nNr. 10). Auch in anderen Fällen ist das geschehen /{vgel.\nBGHSt 10, 230; RGSt 68, 197; BGH NJW 1958, 1243). Für\ndas rechtliche Verhältnis von § 224 und § 223a StGB\nkommt hinzu, daß der letztere als strafschärfende Merkmale mehrere gefährliche Ausführungsarten der Körperverletzung anführt, die auch nebeneinander gegeben sein können. Es ist denkbar, daß der Versuch der schweren Körperverletzung als solcher untauglich war, dennoch aber eine\ngefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügt wurde. Jedenfalls kann der\nUnrechtsgehalt des § 223a StGB gegenüber einer nur versuchten schweren Körperverletzung nach § 224 StGB mehr\nGewicht haben äls gegenüber dem vollendeten Verbrechen.\nDie Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung\nkann daher im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden:\nAuch die Strafzumessung läßt insoweit keinen Rechtsirr-\n\ntum erkennen.\n\n3, Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen Bedrohung. Nach § 241 StGB wird bestraft,\nwer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens\nbedroht. Das Landgericht stellt hierzu nur fest, daß\nder Angeklagte, als er auf Gerhard und Berta Se\nmit seinem Kieinkalibergewehr zielte und über sie hinvegschoß, die beiden habe \"erschrecken\" wollen. Was\n\ndies im Hinblick auf den Tatbestand des § 241 StGB bedeuten soll, bleibt unklar. Es wäre zwar möglich, daß\ner durch sein Verhalten Gerhard und Berta Sl IE\ndem Erschießen, also mit Mord oder Totschlag, demnach\nmit einem Verbrechen bedrohen wolite und. daß jene es\nauch so aufgefaßt haben. Darüber fehlen jedoch nähere\nAusführungen. Die bisherigen Feststellungen tragen al-\n\nso die Verurteilung wegen zweier Vergehen der Bedrohung\nnicht. Insoweit ist also das Urteil aufzuheben, was auch\n\n-6 -\n\nden Wegfali der Gesamtstrafe zur Folge hat :§ 76 StGB).\nDie Einziehung des Gewehrs bleibt davon unberührt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob sich\nder Angeklagte statt der Bedrohung nicht der Nötigung\n1§ 240 StGB! schuldig gemacht: hat:\n\nHübner . 0 Fischer '- Bundesrichter Mai\nist urlaubsabwesend\nund daher verhindert;\nzu unterschreiben.\n\nPikart Pfeiffer Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-28/1-str-640-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-28/1-str-640-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.181026+00:00"}}