{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-27_1_StR_418_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-27","aktenzeichen":"1 StR 418/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[2\n‚nt Nn2,3\n\nHE Er 3\nrt\n\nnn g\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIr\nKen\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n7577 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Hans Werner EEEEED\n\naus WE. zeboren ar GE 1956 in Tamm (Pfalz).\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :.: iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Hainz\nvom 15. Dezember 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu. Dr cc\n\nI. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem /\"im ersten_/ Fall in Tat-\n\neinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden,\n\nSeine Revision wendet sich mur gegen den Strafausspruch. Die weitergehende Rüge zum Schuldspruch hat der\ndazu ermächtigte Verteidiger in der Verhandlung vor den\nSenat zurückgenommen. Die Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nSie wendet sich dagegen, daß der Angeklagte wegen\nzweier besonders schwerer Fälle der Nötigung verurteilt\nworden sei. Ein förmlicher Ausspruch ist allerdings insoweit nicht erfolgt. Es handelte sich bei der Bejahung besonders schwerer Fälle nur um die Anwendung einer Strafzumessungsregel, die mit Recht im entscheidenden Teil des\nUrteils nicht zum Ausdruck gebracht worden ist (RGSt 69,\n164, 168/169; BGH IM Nr. 17 zu § 265 StPO). In Wirklichkeit will die Revision geltend machen, daß der Tatrichter\ndurch die Annahme besonders schwerer Fälle der Nötigung\neinen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt habe. Der Angriff muß jedoch erfolglos bleiben.\n\nDie in § 240 Abs. 1 StGB für das Vergehen der Ilötigung vorgesehene Strafe ist eigenartig bemessen: Sie beträgt für den Normalfall Gefängnis oder Geldstrafe, dagegsn\nin besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren\noder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Strafrahmen\nfür besonders schwere Fälle ist also sehr weit gespannt;\nanders als z. B. in den §§ 49 b Abs. 2, 223 db Abs. 2, 253\nAbs. 1, 263 Abs. 4 und 266 Abs. 2 StGB, wo für solche Fallgestaltungen ausschließlich zeitliche Zuchthausstrafe angedroht ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gibt\nes somit besonders gravierende Fälle der Nötigung, bei\n\nnü\n\ndenen eine Ahndung mit sechs Monaten Gefängnis (unter Umständen mit Strafausscetzung zur Bewährung, § 23 Abs. 1\nStGB) ausreicht, während für die schwersten Fälle - also\nder Hochkriminalität - bis zu zehn Jahren Zuchthaus hinaufgegangen werden kann (Strafrahmen des § 171 des Entwurfs\n1962: sechs Monate bis zu zehn Jahren Gefängnis; vgl.\n\n§ 46 und die Begründung S. 310). Dieser ungewöhnlich weite\nStrafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB (letzter Halbsatz) muß\nbei der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 337 StPO) berücksichtigt werden. Ob ein besonders schuerer Fall anzunchnen\nist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die entsprechende\n\"vertausfüllende Betrachtung\" (BGHSt 2, 181, 185) ist ihm\nvorbehalten. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der\nHauptverhandlung ein hinreichend zuverlässiges Bild von\n\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters zu machen (RG DR\n1941, 2445 Nr. 6 zu 8 266 Abs. 2 StGB a.F.). Das hat das\nSchwurgericht hier getan. Die Strafzumessungsgründe (S. 20/\n21 UA) könnten zwar den Eindruck erwecken, als wenn der\nTatrichter bei der Bejahung besonders schwerer Fälle nur\ndas äußere Tatbild berücksichtigt hätte. Dies ist jedcch\n\nin Wirklichkeit nicht der Fall. Das Schwurgericht leitet\nseine diesbezüglichen Ausführungen bereits mit dem Satz\nein: \"Der für seine Taten voll verantwortliche Angeklagte\nhat schwere Schuld auf sich geladen\" (S. 20). Auf S. 20\nunten und ı21 (vgl. auch S. 14 UA) wird dann sowohl der Beveggrund (sexualpsychische Unausgereiftheit und eine gewisse Geschlechtsnot) als auch der Umstand erörtert, daß\nder Angeklagte in der gegebenen lage nicht mehr den rcchten Weg fand, sich zurückzuziehen; bei seinem Bestreben,\nunerkannt zu entkommen, habe er sich \"immer mehr in Fchuiäl\"\nverstrickt. Damit ist auch der inneren Tatseite, der Fersönlichkeit des Angeklagten und seiner besonderen Situation\n\nin der Tatnacht Rechnung getragen. Diesen Umständen giaubte\n\njedoch der Tatrichter nicht soviel Gewicht beilegen zu\nsollen, um deswegen besonders schwere Fälle zu verneinen\n(vgl. BGH NIW 1952, 234 Nr. 31 zu II 1 jenes Urteils;\n\nBGHSt 12, 253, 256 ff.). Diese Gesichtspunkte - vom Schwurgericht \"mildernde Umstände\" genannt - wurden jedoch zum\nAnlaß genommen, nur auf Gefängnis zu erkennen.\n\nHiergegen läßt sich rechtlich nichts einvenden; vgl.\nauch EGHSt 18, 9, 12 betr. Unfallflucht. Was dort bezüglich der Gefährdung eines verfolgenden Polizeibeamten ausgeführt wird, gilt im Rahmen des § 240 Abs. 1 StGB entsprechend, wenn ein Polizeibeamter friedliche Passamten\nund seine Verfolger gefährdet, wie hier, Alles und jedes\nbraucht der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht zu\nerörtern (RG DR 1941, 2443; BCHSt 3, 179). Die Revision\nwendet sich weitgehend gegen die Teststellungen und versucht, die schwerwiegenden Verfehlungen des Angeklagten\nzu bagatellisieren. Für solches Vorbringen ist im Revisionsrechtszug kein Raun.\n\nZu Unrecht beruft sich der Verteidiger auf die Entscheidung RG DR 1943, 757 Nr. 18. Jenes Urteil war zu\n8 263 Abs. 4 a.F. StGB ergangen; es betraf keinen Fall\nder Nötigung. Hier aber war das Würgen des einen Opfers,\nein Vergehen gegen § 223 a StGB, ein Mittel der Gewaltanwendung bei der Nötigung. Dies durfte durchaus zur Bejahung eines besonders schweren Falles verwertet werden.\nSo wird denn auch in § 171 Nr. 1 des Entwurfs 1962 das\nDrohen mit einem Verbrechen als gesetzliches Beispiel für\neinen besonders schweren Nötigungsfall angeführt, obwohl\ndie Bedrohung in § 169 Entw. gesondert unter Strafe gestellt wird (wie nach geltendem Recht in § 241 StB).\n\nmh\n\nBei der Bemessung der Gefängnisstrafen (innerhalb\ndes geschärften Rahmens des § 240 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB) hat das Schwurgericht ohne Rechtsfchler auch\ndem Gesichtspunkt der Abschreckung Rechnung getragen\n(vgl. BGHSt 7, 28, 32).\n\nDas höchst seltsame Vorgehen des Angeklagten, cines\nPolizeibeamten, der nachts ein Liebespaar überfiel, den\nmännlichen Partner würgte und später mehrere scharfe\nSchüsse abgab, hatte allerdings Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Bedenken in dieser Hinsicht hat jedoch das Schwurgericht, das zwei Universitätsgutachter hörte, rechtlich unangreifbar ausgeschlossen\n(5. 12-15 UA). Die Revision erhebt denn auch in dieser\nHinsicht keine besonderen Beanstandungen.\n\n.II. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-27/1-str-418-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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