{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-23_1_StR_427_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-23","aktenzeichen":"1 StR 427/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2\n\nin der Strafsache\ngegen\nden wissenschaftlichen Mitarbeiter Horst — )\n\naus IM üiver sc, zeboren am 1922 in\nCE, ci: VREEW/ Mecklenburg,\n\n4\nwegen schwerer Unzucht mit Männern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen: .\n\nAuf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil\n.des Landgerichts Mainz vom 13. ‚Mai 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Einzelstrafe wegen schwerer\nUnzucht zwischen Männern,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des\nRechtsmittels, an eine. andere Strafkammer des.\nLandgerichts Mainz zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte wegen einfacher Unzucht zwischen\nMännern in zwei Fällen zu Einzelstrafen von fünf und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt wurde, 1äßt das angefochtene\nUrteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafzumessung ist\ninsoweit zwar knapp, aber noch ausreichend begründet.\n\nWegen schwerer Unzucht. zwischen Männern hat das Landgericht eine Einzelstrafe von einen Jahr Zuchthaus ausgesprochen, ohne sich in den Gründen darüber zu äußern, daß\nund warum es mildernde Umstände nach § 175 a StGB nicht für\ngegeben hält. Die Strafkammer hätte aber hierzu ausdrück-\n\n-3-\n\nlich Stellung nehmen müssen, weil der Verteidiger, wie das\nSitzungsprotokoll ausweist, beantragt hatte, dem Angeklagten\n\"die möglichst scheinende mildeste Strafe aufzuerlegen\", worin nach den Umständen der Antrag zu sehen ist, das Vorhandensein mildernder Umstände zu bejahen (§ 267 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO; vgl. RGSt 29, 276; 43, 297). Auf dem Fehler\nkann die ausgesprochene Strafe beruhen. Die Einzelstrafe\nwegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB muß daher aufgehoben werden, womit auch die Gesamtstrafe entfällt.\n\nIm übrigen ist die Revision als offensichtlich unbe-\n\ngründet zu verwerfen.\n\nZur Klarstellung sei noch bemerkt, daß, da der Senat das\nUrteil des Landgerichts Koblenz im Strafausspruch und im\nAusspruch, über die Unterbringung gänzlich aufgehoben hat,\nhierüber völlig neu entschieden werden mußte und kein Raum\nwar zu einer \"Abänderung\" des früheren Strafausspruchs und\nzu einem Ausspruch über den \"Wegfall! der früher angeordneten\n\nUnterbringung.\nHübner Seibert _ Fischer\n\nLoesdau “ Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/1-str-427-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/1-str-427-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.070863+00:00"}}