{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-20_1_StR_421_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-20","aktenzeichen":"1 StR 421/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IS)\n\nc)\nEN\nPERSRN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_8tR_421/66 URTEII\nAg.\n\n{\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Rudolf T mp zus SEE, zeboren\nem GE 3: in N, Kreis CM (Schlesien),\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Fikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 23. März 1966\n\n1. dahin klargestellt, daß er im Fall Alp vwegen\nfahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist,\n\n2. zu I a des Urteilsspruchs dahin geändert, daß der\nAngeklagte im dritten Fall Ki „essen Vergenens\ngegen $_175_StGB verurteilt wird,\n\n3. mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch in\n\nden drei Fällen KB; in Faiı ren: zur\n\nGesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtcrmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU\n-3- 81\n\nGründe:\n\nne ne in en\n\nI. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen drei vollendeter und zwei versuchter Verbrechen nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB und wegen Volltrunkenheit zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nII. 1) Die erste Verfahrensrüge (angeblich mangelnde\nZeugenbelehrung) hat der Verteidiger in der Verhandlung\nvor dem Senat wirksam zurückgenommen.\n\n2) Den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über einen etwaigen ursächlichen Zusammenhang\n(\"ob\") zwischen den homosexuellen Taten und den Kriegsverletzungen des Angeklagten hat die Strafkammer zulässigerweise nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Wahrunte: stellung\nbeschieden (Bl. 128 d.A.). Daß die Wahrunterstellung dem\nBeweisthema nicht wörtlich entsprach, ist ohne Bedeutung.\nJedenfalls geschah sie sinngemäß, Der Tatrichter hat diese\nWahrunterstellung eingehalten (S. 2, 3, 14 UA). Die Strafkammer war jedoch nicht gehalten, aus der als wahr unterstellten Tatsdche dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angceklagte (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212). Die Strafkammer hat\nauch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der im Beisein\nseiner Verteidigerin auftretende Angeklagte hatte die Möglichkeit, nach der Bescheidung seines Antrags einen neuen Beweisamtrag mit dem Ziel einer Untersuchung auf Vorhandensein\neiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu stellen.\nDas hat er nicht getan, sondern zu einem ganz anderen Thema\neinen Zeugen benannt, der dann auch gehört wurde (Bl. 128,\n129 d.A.).\n\nDas Landgericht war jedenfalls nicht gedrängt, über den\netwaigen Krankheitswert der homosexuellen Neigungen des\nAngeklagten einen Sachverständigen zu hören, zumal der Angeklagte auch geschlechtliche Beziehungen zu Frauen unterhielt.\n\nIII. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu sagen:\n\nIm dritten Fall Ki (11 ı c, S. 6 UA) ist die\nAnnahme einer Verführung (§ 175 a Nr. 3 StGB) nicht gerechtfertigt. Die alle drei Vorkommnisse (§ 74 StGB; S. 11 UA)\nzusammenfassenden Darlegungen S, 11 UA berücksichtigen die\ntatsächlichen Feststellungen zum letzten Vorfall nicht genügend,\nDiese besagen vielmehr, daß der immerhin schon 19 Jahre alte\nPartner Manfred KB diesmal, wie vom Angeklagten erwartet, von sich aus zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen bereit war, so daß es seiner Verführung in diesem Fall\nnicht bedurfte. Es sind denn auch keine Verführungshandlungen\n(RcSt 70, 199, 200) festgestellt worden. Dieser Auffassung\nwar auch der Generalbundesanwalt.\n\nDa weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht\nkormen, und der Angeklagte insoweit selbst Verurteilung wegen\nVergsehens gegen § 175 StGB erstrebt (S.2R der Revisionsbegründung), ist der Schuldspruch in diesem dritten Fall von\nhier aus entsprechend zu ändern.\n\n‘Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs in den drei\n\nre\n\ndaß die fehlerhafte Beurteilung des letzten Vorfalls das\nStrafmaß auch bezüglich der beiden vorausgehenden Geschehnisse\n(5. 14, 15 UA) zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\nTasselbe gilt von dem Fall FW. bei dem übrigens zu Unrecht zehn Monate Zuchthaus als Einzelstrafe festgesetzt worden sind. Nach § 44 Abs. 3 S. 2 StGB wäre die verwirkte Zucht-Heusstrafe rach § 21 StGB sogleich in eine Gefängnisstrafe\n\nAu”\n\n-5- Ü\n\nvon fünfzehn Monaten umzuwandeln gewesen (RGSt 55, 97); unbeschadet der Tatsache, daß damals nach § 74 Abs. 2 St6B\neine Zuchthaus-Gesamtstrafe zu bilden war.\n\nDie übrigen Revisionsangriffe gehen offensichtlich fehl,\nso daß die weitergehende Revision, unbeschadet einer\n\nSchuldspruch-Klarstellung im Fall Alb (RcSt 69, 187-189),\nzu verwerfen war.\n\nHübner Seibert Bundesrichter\nFischer ist durch\nUrlaub verhindert,\nzu unterschreiben,\n\nHübner\nLoesdau Pikart\n\n* ’\nvn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/1-str-421-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/1-str-421-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.996204+00:00"}}