{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-20_1_StR_419_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-20","aktenzeichen":"1 StR 419/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"061\n\n2\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 419/66 URTEIL\n\nng Zug\n\nAp!e\n\nA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternchmer Helmut CB u:\nED. sort geboren am EEE 9:5, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht.\n\nÜ\n\nAq\n\nio\n\n1\n18)\n\nI\nPan\nIm\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Kichter,\n\nStaatsanwalt GEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED 2:\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12, April 1966 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. April 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die _Verfahrensrügen:\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\nüber die Glaubwürdigkeit der damals 17-jährigen Zeugin Hilde-\n\n- 3 -\n\ngard ver - des Opfers - einen Sachverständigen zu\nhören. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt und\nzwar als unzulässig, weil die Einwilligung des Mädchens\nfehle, ferner als unbegründet, weil die Aussage dieser Zeugin nicht das einzige Indiz sei. Die Rüge, die sich gegen\ndiese Ablehnung wendet, geht fehl.\n\nDie Untersuchung eines Zeugen durch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit darf nur mit der Einwilligung des Zeugen vorgenommen werden. Das gilt entgegen\nder Ansicht der Revision auch für einen jugendlichen Zeugen\n(BGHSt 14, 21, 23, 24). Da die Zeugin und ihre Eltern die\nEinwilligung verweigert haben, durfte also schon aus diesem\nGrunde die beantragte Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht angeordnet werden.\n\nMit der weiteren Begründung des Ablehnungsbeschlusses,\ndaß die Aussage der Zeugin \"nicht das einzige Indiz\" sei,\nwollte die Strafkammer offensichtlich ausdrücken, daß sie\nrach der Sachlage selbst die erforderliche Sachkunde habe,\nzumal die Aussage der Zeugin nicht das einzige Beweismittel\nsei. Die Ablehnung mit dieser Begründung ist ebenfalls nicht\nzu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 82, 85; BGH IM Nr. 12 zu\n§ 244 Abs. 4 StPO). Mangels Einwilligung in eine Untersuchung\nwäre ohnehin nur die Beiziehung eines Sachverständigen zur\nHauptverhandlung in Betracht gekommen, der nur auf Grund des\nVerhaltens der Zeugin in der Verhandlung, insbesondere bei\nihrer Vernehmung, sich hätte gutachtlich äußern können. Insoweit konnte sich aber die Strafkammer eigene Sachkunde zutrauen. Sie hat äurch die Ablehnung des Beweisamtrags weder\n§ 244 Abs. A noch § 244 Abs. 2 StPO verletzt.\n\n2. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Zeugin\nGertrud Eg@habe sich zur angeblichen Tatzeit auf ihrem\nin der Nähe liegenden Grundstück aufgehalten, sie habe die\nvorgebliche Tat aber weder optisch noch akustisch wahrge-\n\nnommen, hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Sie hat\nsich mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Sie brauchte aus der als wahr unterstellten Behauptung\nnicht die Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte daraus\ngezogen haben will. Zwar befaßt sich die Strafkammer (auf\n\nS. 16 UA) nur mit der Darlegung, daß Frau Egg nach den\nörtlichen Verhältnissen nichts habe hören können. Aus der\nSchilderung dieser örtlichen Verhältnisse ergibt sich jedoch\nauch dic Überzeugung der Strafkammer, daß Frau IP von dem\nVorfall zumindest nichts schen mußte, da sie zur Tatzeit\ndurch ein breites dichtes Kornfeld mit mannshohem Korn\n\nund weitere Felder vom Tatort getrennt war (S. 6, 16 UA). Ein\nWiderspruch zur Wahrunterstellung ist nicht darin zu finden,\ndaß die Strafkammer ihren Ausführungen - überflüssigerweise -\nhinzufügt, daß der Zeuge WB sich noch genau erinnern\n\nzu können glaubt, er habe am Tattage Frau Egpauf den Feld\nnicht gesehen. Auf diese Angabe des Zeugen VB s:ützt\nsich das Urteil nicht. Die Strafkammer hat auch keine\nFolgerungen daraus gezogen, daß der Zeuge TED ‚„ der auf\nAntrag des Angeklagten vernommen wurde, zum gleichen Beweis-\n\nthema nichts auszusagen vermochte.\n\n3. Im Urteil ist zwar vermerkt, daß zur Zeit der Hauptverhandlung noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten schwebten. Es ist jedoch nirgends ersichtlich, daß\nsich die Strafkammer in ihrer Überzeugungsbildung hiervon\nhat bestimmen lassen und damit gegen § 261 StPO verstoßen\nhat. Wenn die Strafkammer ausführt, daß die dem Angeklagten\nzur Last gelegte Tat diesem nicht persönlichkeitsfremd sei,\nso bezieht sie das ausdrücklich auf seine im Urteil angeführte einschlägige Vorstrafe.,\n\n4. Der Angeklagte hat gegen Ende der Beweisaufnahme den\nAntrag gestellt, den in der Haftenstalt in Mg vefinälichen Johann SED - seinen Bruder - als Zeugen darüber\n\n- 5.\n\nzu vernehmen, daß sich der Angeklagte am Tattag in der Zeit\nzwischen 17.00 und 22.00 Uhr mit dem Zeugen auf einem etwa\n\n2 km vom Tatort entfernten Feld ununterbrochen aufgehalten\nhabe. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung\nabgelehnt, daß er offensichtlich gestellt sei, um den Prozeß\nzu verschleppen. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe,\nsoweit sie rechtzeitig sind, bleiben erfolglos. Zwar hat\n\ndie Strafkammer die Ablehnung in der Hauptverhandlung nur\nkurz begründet und weitere Gründe erst im Urteil nachgeschoben. Das hat aber die Revision nicht gerügt. Nach den Umständen ist auch anzunehmen, daß den Beteiligten die näheren\nGründe nach dem Verhandlungsverlauf ohne weiteres erkennbar\nwaren (vgl. BGHSt 1, 29, 33). Der Beschwerdeführer wendet\nsich denn auch in der Revisionsbegründung vom 27. Juni 1966\nnur dagegen, daß die Strafkammer eine Verschleppungsabsicht\nangenommen habe. Indessen ist dies hier rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Es ist insbesondere nichts dagegen einzuwenden,\ndaß es der Tatrichter auf die Absicht des Angeklagten und\nnicht auf die des Verteidigers abgestellt hat, obwohl formell\ndieser den Beweisamtrag stellte. Denn der Verteidiger hatte\nauf Befragen ausdrücklich erklärt, daß er den Antrag auf\nWeisurg seines Mandanten stelle, also ohne eigene Sachprüfung. Es handelte sich also in Wirklichkeit um den Antrag des Angeklagten und es kam daher auf seine mit der\nAntragstellung verbundene Absicht an (vgl. BGH NJW 1953,\n1314 Kr. 21; NJW 1964, 2118 Nr. 17). Was die Strafkammer\n\nzur Begründung der Verschleppungsabsicht ausführt, läßt\nkeinen Rechtsirrtum ersehen. Die unter Beweis gestellte Behaupturg stand im völligen Widerspruch zu der früheren Einlassung des Angeklagten. In der Hauptverhandlung hatte er zwar\nim Gegensatz hierzu angegeben, daß er um 15.30 Uhr auf das\nFeld gekommen sei, aber eingeräumt, daß er noch auf dem Feld\ngewesen sei, als die Eltern VB hirzukamen, wofür nach\nden ganzen bisherigen Ermittlungen die Zeit nach 18.00 Uhr\nin Eetracht kam. Daß jemand nach fast zwei Jahren sich noch\n\nan seinen Aufenthalt an einem bestimmten Wochentag zu einer\nkbestimmten Stunde erinnern kann, ist im übrigen sehr unwehrscheinlich, wenn nicht bestimmte Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Solche sind im Beweisamtrag nicht angeführt und\nkönnen auch von der Revision nicht angegeben werden, was\nebenfalls nicht für die Ernstlichkeit des Beweisamtrags\nspricht. Bei diesem Sachverhalt verstieß die Strafkammer\n\nauch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht, wenn sie die Ladung\nund Vernehmung des benannten Zeugen unterließ.\n\nAuf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu\ndieser Rüge im Schriftsatz vom 20. Juli 1966 braucht nicht\neingegangen zu werden, da sie verspätet sind (8 345 Abs. I\nStPO; vgl. auch BGH MDR 1951, 371 Nr. 253).\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, Widersprüche\nund Verstöße gegen die Denkgesetze hat die Nachprüfung des\nUrteils nicht ergeben. Die Anwendung der §§ 177, 43 StGB auf\n\n- 7 -\n\nden festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erschen\n\n154ßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLIoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/1-str-419-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/1-str-419-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.976048+00:00"}}