{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-20_1_StR_243_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-20","aktenzeichen":"1 StR 243/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n&\n\nC©)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_243/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Geschörtsführer Robert W ED zus\nCE. «rei: SED. zevoren en 91 in\nEEE...\n\nwegen Untreue U.8.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nRegierungsrat\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertreter der Gemeinsanen Strafsachenstelle beim Finanzamt\n\nJustizangesteilter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Gemeinsamen\nStrafsachenstelle beim Finanzamt KB 15 Tebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 25. Juni 1965 werden verworfen.\n\n%\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die\nKosten des Rechtsmittels der Nebenklägerin cinschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\n\ngegen § 81 a GmbHG in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnis-\n\nstrafe von 10 Monaten und zu Geldstrafen von 3.000.-- und\n1.000.-- DM verurteilt. Von weiteren Schuldvorwürfen ist\n\nder Angeklagte, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde,\n\nfreigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, der seinen Freispruch\nin vollen Unfeng erstrebt, rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nDie Gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanzamt Ki\n\nals Nebenklägerin greift das Urteil mit ihrer Revision\ninsoweit en, als der Angeklagte in einigen - unten näher\ntekandelten - Fällen vom Vorwurf der Steuerverkürzung freigesprochen worden ist. Sie erhebt in wesentlichen dic\nSachrüge.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos,\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n-—\n\n1. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die\nRevision zunächst, daß die Aussagen der im Ermittlungsverfahren vor den Amtsgericht uneidlich vernommenen Zeugen\nID una SEE in der Hauptverhandlung gemäß § 251\nAbs. 1 Nr. A StPO verlesen und entsprechend verwertet\nworden seien, ohne daß das Gericht die in § 251 Abs. 4\nSatz 4 vorgeschriebene Entscheidung über die Nachholung\n\nder Beeidigaung getroffen habe. Auch fehle es, so meint\n\ndie Revision weiter, an der Angabe des Grundes der Nichtvereidigung. In der fat hätte die Strafkammer eine noch\ndurchführbare Vereidigung der Zeugen. von Amts wegen nachholen müssen, wenn sie nicht einen der Gründe des § 60 oder\ndes § 61 StPO, welche diese Maßnahme verbieten oder in\n\ndas pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellen, als vorliegend ansah. Unterblieb dic Vereidigung, so mußte der\nGrund hierfür angegeben werden (BGHSt 1, 269, 272; 17,\n186). Auch das ist nicht geschehen. Auf diesen Unterlassungen\nberuht das Urteil jedoch nicht (§ 337 StPO}. Beide Zeugen\nhaben vor dem Ermittliungsrichter bekundet, daß sie zu den\nBeschuldiguasen gegen den Angeklagten keine Angaben machen\nkönnten (AS 545, 633 - 635). ICE kannte den Angeklagten\nnicht einmal und hatte niemals mit ihm korrespondiert\n\n(AS 633 Rs.). Die Strafkammer hat den Aussagen daher für\nalle Prozeßbeteiligten erkennbar und auch für das Revisionsgericht offensichtlich (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO\n\n8 64 Anm. 2) keine wesentliche Bedeutung beigemessen und\nvon einer Beeidigunz nicht mehr erwartet (§ 61 Nr. 3 StPO).\nDie Einbezichung ?:r Zeugenaussagen in die formelhafte\nAufzählung der Beweismittel (UA 4) vermag an dieser Beurteilung nichts zu Zadern (vel. BGH Urteil vom 29. Januar\n1953 - 5 StR 833/52).\n\nb) Die Revision rügt ferner eine Verletzung der §§ 273;\n53, 53 a StPO. Sie hält es für fehlerhaft, daß die Zeugen\nvn, :ew, Dr. SEE un: Legenicht über ihr\nRecht belehrt worden seien, ihr Zeugnis aus beruflichen\nGründen zu verweigern. Dieser Angriff geht deshalb fehl,\nweil die Zeugen säntlich von ihrer Schweigepflicht entbunden waren (§§ 53 Abs. 2, 53 a Abs. 2 StPO). Für den\n\n-5.\n\nZeugen Dr. DD gilt das zwar nur teilweise; die\nRevision hat aber nicht dargelegt, daß er zu Punkten vernommen worden ist, für die eine Pflicht zur Verschwiegenheit fortbestand.\n\nc) Auch die von der Revision gerügte Verletzung der\n88 59, 60 Nr. 3 StPO bei Vereidigung der Zeugen Kr\nund A liest nicht vor. Anhaltspunkte für den\nVerdacht einer strafbaren Mitwirkung der Zeugen an der\ndem Angeklagten zur Last gelegten Tat bestanden ersichtlich nicht. Auf einer Unzulässigkeit der Vereidigung des\nZeugen KB könnte das Urteil außerdem nicht beruhen, da\nseine Aussagen nur einen Tatausschnitt betreffen, wegen\ndessen der Anzeklagte nicht verurteilt worden ist\n(VA 48 - 51),\n\nd) Schließlich sicht die Revision noch einen Verfahrensverstoß darin, daß der Zeuge Ste: der an\n14. Mai 1965 gemäß § 60 Nr. 3 StPO uneidlich vernommen\n\n{\n\n>\n\nworden war, am 15. Juni 1965 erneut gehört wurde, ohnc aber-\n\nmals über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO\nbelehrt worden zu sein. Auch damit dringt die Revision\nnicht durch. Auf das Unterbleiben der Belehrung über das\nRecht der Auskunftsverveigerung nach § 55 Abs. 2 StPO\nkann die Revision des Angeklagten nicht gestützt werden\n(EGHSt 11, 213).\n\n2. Die Sachrüge greift die Verurteilung ebenfalls\nvergeblich an. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat\nder Angeklagte die Tatbestandsmerkmale zweier Vergehen\ngegen § 81 a GmbHG nach der äußeren und inneren Tatseite\neinwandfrei erfüllt. Auch die Darlegungen der Strafkamner\n\n4\n\nzur Schadenshöhe begegnen keinen rechtlichen Bedenken,\nSie hat insbesondere nicht verkannt, daß der Sg Ti@p-GmbH durch das eigenmächtige Vorgehen des Angeklagten\nmöglicherweise auch Vorteile erwachsen sind, Das Urteil\ngeht aber offenbar davon aus, daß dadurch die der GmbH\nzugefügten Nachteile jedenfalls nicht von vornherein - ganz\noder teilweise — ausgeglichen wurden. Die Annahme eines\nVermögensschadens in der vom Landgericht festgestellten\nHöhe kann daher nicht beanstandet werden (vgl. RGSt 65,\n430; 73, 2853; BGHSt 15, 342}. Entgegen der Meinung der\nRevision bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die\nStrafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat\n(vgl. BGHS+ 12, 148, 155%,\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nII, Revision der Nebenklägerin\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Beschwerdcführerin entgegen » 'i4 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen\nangibt, die ihrer Meinung nach einen Verfahrensmangel enthalten. Der bloße Hinweis auf eine Verletzung des § 244 StPO\nist nicht ausreichend.\n\nDie Sachrüge stellt das Urteil zufolge wirksamer Beschränkung der Revision nur in den nachstehend behandelten\nPunkten zur Nachprüfung, vermag aber auch insoweit keine\nRechtsfehler aufzudecken.\n\n1. Die Revision beanstandet zunächst den Freispruch\ndes Angeklagten von dem Schuldvorwurf, Einkommensteuer und\n\nWotopfer Berlin hinsichtlich eines Betrages von 32.121.-- DM,\nder ihm in den Jahren 1955 und 1954 von der Gögw-Druckerci\nzugeflossen sei, in strafbarer Weise verkürzt zu haben.\n\nSie meint, das Landgericht habe zu Unrecht den Standpunkt\nvertreten, daß dieses Geld dem Angeklagten einkommensteuerlich nicht zugerechnet werden könne, weil es nicht an\n\nihn, sondern an den Inhaber der Firma \"Dre\", Ve\ngezahlt und von diesem nicht nachweisbar an den Angeklagten\nweitergeleitet worden sei. Hierin liege eine Verkennung\n\nder im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätze der Zurechnung von Einnahmen, die eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangten. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt\nwerden. Richtig ist zwar, daß es für den Begriff des Zufließens von Einnahmen im Sinne von § 11 EStG an sich\n\nohne Bedeutung ist, ob eine geldwerte Leistung an den\nSteuerpflichtigen selbst oder in seinem Auftrag an einen\nDritten bewirkt wird (vgl. Lademann/Lenski/Brockhoff EStG\n\n3, Aufl. 1963 § 11 Anm. 3). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß eine Einnahme nur dann als zugeflossen angesehen werden kann, wenn der Empfänger in der lage war,\nüber den zugewandten Betrag zu verfügen (RFH RStBl. 35,\n\n697; 42, 77}; das setzt voraus, daß das Geld entweder\nbereits tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen\nüberführt wurde oder daß die Verwirklichung des Anspruchs\nhierauf in unmittelbare Nähe gerückt und so gesichert war,\ndaß dies bei wirtschaftlicher Betrachtung der zu beanspruchenden Leistung gleichstand (RFH RStBl. 29, 224;\nBlümich/Falk EStG 9. Aufl. 1964 § 11 Anm. 2 a). Das an\nDaehler überwiesene Geld hätte dem Angeklagten daher unter\nden festgestellten Umständen dann als zugeflossene Einnahme angerechnet werden dürfen, wenn er durch die Ausführung der Überweisung einen entsprechenden Vermögensvortcil\n\nerlangt hätte - etwa dadurch, daß er von einer Verbindlichkeit freigestellt worden wäre - oder wenn ihn\nwenigstens die Befugnis zugestanden hätte, sich durch\nVerfügung über den eingegangenen Betrag dessen wirtschaftlichen Wert zuzuführen (vgl. Littmann, Einkommensteucrrecht, 8. Aufl. 1966 EStG § 11 Anm. 2). Diese Voraussetzungen lagen indessen nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht vor, Das Landgericht hat daher hier\nschon aus objektiven Gründen mit Recht von ciner Bestrafung wegen Steuervergehens abgesehen,\n\n2. Vergeblich wendet sich die Nebenklägerin auch\ndagegen, daß der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen\nworden ist, die Umsätze der \"A@p-Werbung\" sowie Gewinne\ndieses Unternehmens in Höhe von 7.250.-- Dü, 41.574.-—- DM\nund 47.158,60 DM verschwiegen und dadurch Umsatzsteuer,\nEinkomnensteuer und Notopfer Berlin hinterzogen zu haben.\nIn allen diesen Fällen konnte der Angeklagte mar dann\ngegen eine Steuerpflicht verstoßen haben, wenn er Unternehmer - oder Mitunternehmer - der AB-Setrieve war\n(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Das hat die Strafkammer jedoch in ausführlichen Darlegungen, die eine sorgfältige\nAbwägung der für und gegen die Unternehnereigenschaft\nsprechenden Gesichtspunkte enthalten, verneint. Sie hat\nlediglich einige wenige - wenn auch gewichtige - Merkmale\nherausgestellt, die im Hinblick auf die Tätigkeit im Rahnen\nder A@B-Betriebe die Annahme einer Selbständigkeit des\nAngeklagten nahelegen, demgegenüber aber eine Vielzahl von\nMerkmalen angeführt, die gegen eine Unternehmereigenschaft\nsprechen. Nach feststehenden Rechtsgrundsätzen geben bci\nder Früfung einer selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit diejenigen Merkmale den Ausschlag, die im Rahmen des\n\ni\n\nGesamtbildes das Übergewicht haben (Plückebaum/Malitzky\nUStG 9. Aufl. Bd. 1 Erl. zu §§ 1 - 3 Textziff. 115). Hiernach kann die Auffassung des Landgerichts, aus der Gegenüberstellung der einzelnen Merkmale ergebe sich bei zusemmenfassender Betrachtung eine unselbständige Stellung\ndes Angeklagten, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zumal die Revision selbst nicht geltend macht, daß\nbei der Abwägung wesentliche Gesichtspunkte übersehen\nworden seien.\n\nAbgesehen davon würde für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung auch aus subjektiven\nGründen kein Raum sein, da er nach seiner Einlassung,\ndie das Urteil für unwiderlegt hält, von seinem inzwischen\nverstorbenen Steuerberater Hip -usärücklich dahin\nunterrichtet worden ist, daß eine Steuerpflicht nicht bestehe.\n\n3. Soweit die Revision schließlich noch den Freispruch\ndes Angeklagten vom Vorwurf der Gewerbesteuerhinterzichung\n\nrügt, gilt im Ergebnis nichts anderes,\n\n- 10 -\n\nDie Revision der Nebenklägerin ist daher cbenfalls\nzu verwerfen.\n\nBundesrichter Fischer\n\nHübner Seibert ist urlaubshalber an\nder Unterschrift verhindert,\n\nHübner\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/1-str-243-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/1-str-243-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.953066+00:00"}}