{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-13_1_StR_437_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-13","aktenzeichen":"1 StR 437/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 437/66 URTEII\n\n11a\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Bergmann Reinhold H EB zu: NEE / Saar,\ndort geboren am EEE 930, zur Zeit in Untersuchungshaft, |\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in. der Verhandlung,\nStaatsanwalt GE ve. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, an vier Tagen\nim Dezember 1964 mit seiner damals 10-jährigen Tochter\nEllen (geb. am B'954) Unzucht begangen zu haben. Die\nJugendkamnmer hat ihn hierwegen gemäß §§ 174 Nr. 1, 176\nAbs. 1 Nr. 3, 73, 74 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist nur im Strafausspruch begründet.\n\nDie Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB lehnt die\nJugendkammer mit der Erwägung ab, nach den überzeugenden\nDarlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Witter, denen\nsich die Kammer in vollem Unfange anschließe, könne keine\nim Rahmen des § 51 StGB beachtliche Trunkenheit vorgelegen\nhaben, weil die Taten ein planvolles Vorgehen erkennen\nließen und vom Angeklagten auch keine der sonst nach starkem\nAlkoholgenuß auftretenden Erinnerungslücken geschildert worden seien. Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nur\nzum Teil stand. Zwar kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einer völligen Unfähigkeit des Angeklagten, das\nUnerlaubte unzüchtigen Umgangs mit seiner eigenen, in noch\njugendlichen Alter stehenden Tochter einzusehen oder nach\ndieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 St@B), nicht die\nRede sein. Die für die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB\ngegebene Begründung ist aber bedenklich, weil sie sich\nsinngemäß nur mit der durch Alkoholbeeinflussung möglicherweise beeinträchtigten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten\nbefaßt und daher nicht sicher erkennen läßt, ob der Tatrichter sich auch genügend mit der Frage einer erheblichen\n\nVerminderung des Hemmungsvermögens auseinandergesetzt hat\n(vgl. auch BGHSt 1, 384 ff; BGH Urt. v. 24. Mai 1966\n- 1 StR 125/66 -}.\n\nNach alledem ist das Urteil im Strafausspruch nit den\nFeststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückzuverweisen.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. j\n\nHübner Seibert . Fischer\n\nPikart . Pfeiffer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/1-str-437-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/1-str-437-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.800236+00:00"}}