{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-13_1_StR_389_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-13","aktenzeichen":"1 StR 389/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2061 091\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_389/66 _ URTEIN.\n\nee ea\n\na3y8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbahnarbeiter ?Zeter MP ..: >.\ndort geboren am 0) 1944,\n\nwegen Freiheitsberaubung ueäs\n\nx\n\nNÜ\n\nLer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 13. September 1966,\nan der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanvalt We: dor Verkündung\nals Vertroter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes landgerichts Trier von 23. Mai 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Straffestsetzung und zur\nEntscheidung über die Kosten des kechtsmittels an\ndag Amtsgericht (Schöffengericht) Trier zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nF\n\nlo Der Angeklagte hatte schon in Februar 1965 mit der\nim April 1950 geborenen Kinderbetreuerin Hannelore Ip\nGeschlechtsverkehr gehabt.\n\nAm Abend des 15. Dezember 1965 traf er sie zufällig\nwieder. Er brachte sie in sein Schlafzimmer in der elterlichen Wohnung. Die beiden blieben dort fast drei Stunden.\nEs kar zum Austausch von Zärtlichkeiten. Der Versuch\ndes Angeklagten, bei dieser Gelegenheit mit Hannelore\ngeschlechtlich zu verkehren, scheiterte jedoch an ihren\nwiderstand. Er ließ schließlich von ihr ab, war aber\nentschlossen, auf dem lleimweg zum Geschlechtsverkehr\nzu kommen.\n\nAuf diesen Weg drängte er Hannelore gegen einen\nDrahtzaun. Er hielt sie so mehrere Minuten eingeklemnt,\nobwohl sie ihn mehrfach aufforderte, sie gehen zu lassen,\nund mehrrals versuchte, sich aus der Umklammerung zu\nbefreien. Er wollte Hannelore gegen ihren Willen längere\nZeit festhalten, bis sie bereit gewesen wäre, sich ihm\ngeschlechtlich hinzugeben. Um den Angeklagten zu bewegen, von ihr abzulassen, täuschte das Mädchen schließlich eine Ohnmacht vor und ließ sich - scheinbar - kraftlos auf die Knie sinken. Der Angeklagte drückte sie\naber sofort weiter zu Boden. Der anfänglich weitere\nWwiderstand Hannelores ließ daraufhin bald nach, und es\ngelang run dem Angeklagten, mit ihr zu verkehren.\n\nDie Strafkammer glaubte gleichwohl, den Nachweis\neiner Yotzucht oder versuchten ‚otzucht nicht hinreichend\nsicher führen zu können. Auch Entführung (§§ 236,237 Et6B)\nhielt das Landgericht nicht für nachweisbar.\n\nFa\n\nas\n\nEs hat jedoch den Angeklagten der Freineitsberaubung\nin Tateinheit mit Beleidigung (des Üädchens und seiner\nzltern) für schuldig erachtet und ihn dieserialb zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die kevision des Angeklagten\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1I. 1) Was zunächst die Freiheitsberauhung (§ 239\n\nAbs. 1 StGB) betrifft: Hätte die Strafkanmer den Angeklagten wegen Notzucht verurteilt, so hätte sie allerdings daneben nicht auch noch wegen Freiheitsberaubung\nverurteilen können. Denn eine Freiheitsberaubung ist\nregelmäßig nur Mittel und Bestandteil der Notzuchtshandlung, wenn auch Sonderfülle denkbar sind (vel.\n\nBCH Urt.v. 1. Dezember 1955, 4 StR 420/55, bei Dallinger\niIDR 1956, 144 zu § 177 StGB mit weiteren Nachweisen;\n\nBCH LH Nr. 8 zu § 177 StGB).\n\nDas Landgericht hat jedoch, wie schon zu i erwähnt,\ngemeint, nicht zu einer Verurteilung wegen Notzucht\noder Notzuchtsversuchs zelangen zu können. Hlervon\nist auszugehen. Die Trage der Gesetzeseinheit stellt\nsich daher nicht, und der Anwendbarkeit des allgeneineren\nGesetzes steht nichts im Wege (RGSt 47, 385, 388/389).\nDie Entscheidung BGHSt 19, 320 betraf den Fall des\n- für das engere Gesetz - fehlenden \\trafantrags\n(§ 226 Abs. 2 StGB), worum es hier nicht geht.\n\nDie Voraussetzungen der Freiheitsberaubung (§ 239\nAbs. 1 StGB) sind festgestellt. Es ist unerheblich,\ndaß die Freikeitsberaubung (am Drahtzaun) nicht sehr\nlange dauerte (BCHSt 14, 314, 315). Daß hannelore ihren\nWiderstand gegen die auf den Geschlechtsverkehr abzielenden Zudrirglichkeiten schließlich aufgab (ü. %, 5,\n\n-5-\n\n6 UA), keseitigte nicht die “iderrechtlichkeit des\nfestraltens am Zaun. liier hatte sie sich, dem Angeklagten bewußt, ernstlich gewehrt; anders als vorher\nin Schlafzimmer ($. 5 UA).\n\nAuch soweit tätliche Beleidigung des Määchens\nangencmmen worden ist, ergibt sich kein Rechtsfehler\n(vel. BGHSt 5, 362, 3631 2. Absatz; BGHSt 8, 357,\n258; BGH GA 1956, 316, 317). Die Feststellungen zün\ninneren Tatbestand (S. 7, 8 UA) werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte mit den\n- wie ihm bekannt — sehr jungen “ädchen schon einmal Geschlechtsverkehr gehabt hatte, und er von\ngeringer Intelligenz, primitiv und ohne nennenswerte sittliche Vorstellungen ist (S. 8, 9 UA).\n\nDagegen ist die weitere Annahme einer Beleidigung\nder Eltern des Mädchens nicht zu halten. Die Darlegungen der Strafkammer (S. 8 UA) reichen insoweit\nnicht aus. Besondere Umstände i.9. der Rechtsprechung\n(z.B. BSH HJW 1951, 531 Nr. 21) sind nicht festsestellt. Es kann auf das Urteil des Senats v.10.liai 1966\n- 1 StR 118/66 - (in der Trierer Sache A., 3 Kls\n25/65) verwiesen werden, das der Strafkamner in\nZeitpunkt ihrer jetzigen Entscheidung noch nicht\nbekarnt sein kornte. Dieser Fehler berührt zwar den\nUrteilsspruch nicht. Da jedoch weitero Feststellungen\nnicht mehr zu erwarten sind, wird der Schuldspruch\nhiernit auf Freiheitsberaubung und tätliche Beleidigung des Kädchens beschränkt. Daher schien es\ngetoten, das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache ist\n\nNe\n\ngemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht (Schöffen-\n\ngericht) irier zurückzuverweisen.\nDie weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen:\n\nHübner Seibert Fischer\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/1-str-389-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/1-str-389-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.781618+00:00"}}