{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-13_1_StR_331_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-13","aktenzeichen":"1 StR 331/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_331/66 URTEIN\n\na er\n\n73]4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmannsgehilfen Wilhelm H 0) ;„ ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 9:4 in TEC: zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED >:i ser Verkündung\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 15. März 1966\n\n1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte des Betrugs im Rückfall in 14\n- und nicht in 15 - Fällen schuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen Urkundenfälschung im Fall C 5\nverurteilt ist, |\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer.\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“N\n\n- 3 _\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nRückfall in 15 Fällen, in zwei Fällen je in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, versuchten Betrugs im Rückfall und\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nsechs Nonaten Gefängnis verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Seine Revision, mit der er\ndie Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.\n\nEntgegen dem Urteilsspruch hat der Angeklagte nach den\nin den Gründen getroffenen Feststellungen Betrug in 14\nFällen begangen (IIA 1; A 25; A 3; A 4; A 6; AT; A 8;\nA9; A 10; II Bi bis 23; IICi bis 5; IID 1; D2; IIE 1A\nbis 9).\n\nIm Fall C 5 (UA S. 22) liegt keine Urkundenfälschung\nvor; denn eine falsche Angabe auf dem Premdenschein ist\ngrundsätzlich nur eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 9 Abs. 1,\n17 des Bayer.Mceldegesetzos vom 28. November 1960 (BayerGVBl\n1960, 265). Hingegen sind nach den getroffenen Feststellungen\ndie Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im Fall ( 1\n(VA 8. 20/21) erfüllt, die mit dem fortgesetzten Betrug im\nRückfall im Fall C 1 bis 5 in Tatmehrheit steht. Die Aufhebung des Urteils insoweit ist erforderlich; denn es ist\nnicht ersichtlich, daß es sich lediglich um ein Schreibver-\n\n-4-\nsehen (C 5 an Stelle von C 1) handelt.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe mußte ebenfalls\naufgehoben werden; im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nHübner Seibert Fischer\n\n' Pikart = Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/1-str-331-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/1-str-331-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.766747+00:00"}}