{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-13_1_StR_311_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-13","aktenzeichen":"1 StR 311/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBa\n\nNn£\nLUOUN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 311/66 URTEIL.\n%\n\ni\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred K Ew. orne festen\nWohnsitz, geboren am GEB 936 in DB, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei.\n\n4\n\n050\n\nge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 13. September 1966,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| als beisitzende Richter,\nBundesanvelt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 6. April 1966 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nit un armen a dr Dt hd bi A ana ma rue\n\nGegen kanfred KB ist Anklage erhoben wegen\ngemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen durch Be-\n\nAN\n\n- 3 -\n\nteiligung an dem Überfall auf die Volksbank-Zweigstelle\nin CB zn 27. Juli 1965. Das Landgericht hat\ntrotz noch bestehender dringender Verdachtsgründe nicht\ndie Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Angeklagte\nan diesem Raub beteiligt war. Es Ist aber überzeugt,\n\ndaß der Angeklagte den bei seiner Festnahme bei ihm\ngefundenen Geldbetrag von 1 718,60 DM keinesfalls ehrlich erworben hat, sondern daß das Geld aus einen\nanderen Raub, einem Diebstahl oder einer Hehlerei stammt.\nDie Strafkanmer hat ihn deshalb als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wahlweise wegen einfachen Diebstahls\nim Rückfall oder Hehlerei zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDio Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Der von ihr vertretenen Ansicht,\ndaß die Feststellungen des Landgerichts zur Verurteilung\nnicht ausreichen, ist im Ergebnis zuzustimmen.\n\n1. Anklage ist nur erhoben wegen der Beteiligung\ndes Angeklagten an dem Raubüberfall in Cu:\nDieser allein ist der geschichtliche Vorgang, der den\nLandgericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet war (§§ 155, 264 StPO). Konnte der Angeklagte\nder strafbaren Beteiligung an jenem Raub nicht überführt\nwerden, so mußte er freigesprochen werden. Den Angeklagten - wahlweise - wegen eines anderen Raubes, eines\nDiebstahls oder einer mit den Raub in ee] nicht\nzusanmenhängenden Hehlerei zu. bestrafen, war das Landgericht nicht befugt. Denn wegen einer solchen anderen\nTat war keine Anklage erhoben. Für die Verurteilung\nfehlte es daher schon an einer Prozeßveraussetzung\n(§ 151 StPo).\n\n2. Eine Anklage wegen der anderen Straftat hätte\nauch nicht erhoben werden dürfen, wenigstens nicht mit\nden spärlichen tatsächlichen Angaben, auf die das Landgericht seine Verurteilung stützen zu können glaubt.\n\nDie Anklageschrift muß die dem Beschuldigten zur Last\nzelegte Tat bezeichnen (§ 200 StPO). Dazu genügt nicht\ndie Angabe der gesetzlichen Tatbestanismerkmale, es muß\nvielmehr der tatsächliche Vorgang angegeben werden, in\ndem die strafbare Handlung gesehen wird. Das ergibt sich\n\nbesonders deutlich aus der Neufassung des § 200 Abs.l StPO,\n\nwonach auch Zeit und Ort der Tat in die Anklageschrift\naufzunehmen sind. Daß der Angeklagte bei seiner Festnahme 1 718,60 DM bei sich trug, über deren redlichen\nErwerb er sich nicht ausweisen kann, mag ein Beweisan-\n\"zeichen für eine strafbare Handlung sein. Eine Anklageschrift, in der nur behauptet wird, daß der hngeklagte\ndiesen Betrag gestohlen, geraubt oder gehehlt habe, wäre\naber gänzlich unzureichend, da damit die \"Tat\" nach\nihren historischen Ablauf nicht bezeichnet wäre (vgl.\nBCHSt 10, 137). Fehlende Tatsachen können auch nicht\ndurch eine vermeintliche \"Wahlfeststellung\" ersetzt\nwerden. Bei einer \"wahlweisen'\" Anklage müssen, wie bel\neiner Verurteilung auf Grund Wahlfeststellung, die\nmehreren geschichtlichen Vorgänge angegeben werden,\n\nvon denen jedenfalls einer stattgefunden haben muß.\n\n3, Schon diese Ausführungen zeigen, daß die Verurteilung des Angeklagten nicht im Einklang mit den\nGesetz steht. Auch das Urteil muß im übrigen die für\nerwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die\ngesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nwerden (§ 267 Abs. 1 StPO). Erst solche Tatsachen unterscheiden die Tat so von möglichen anderen Taten, daß\n\n18\n\nsich daraus der Umfang der Rechtskraft zweifelsfrei ersehen läßt. An ihnen fehlt es aber hier völlig.\n\nDie Strafkamner hat zudem nicht alle Möglichkeiten\nstrafbaren Erwerbs ausdrücklich erwogen. Sie hat zwar\nUnterschlagung für ausgeschlossen angesehen. Sie hat\nsich aber nicht dazu geäußert, ob das Geld aus einem\nBetrug stammen könnte. Es ist ferner keineswegs sicher,\ndaß das bei dem Angeklagten gefundene Geld aus einer\n„traftat stammt. Für die Strafzumessung fehlt es an jeder\n#Wöglichkeit der Beurteilung der persönlichen Schuld des\nAngeklagten. Es steht nichts darüber fest, ob er die Tat\noder die Taten allein oder als Wittäter oder auch als\nGehilfe ausgeführt kat, ob er, wenn mehrere beteiligt\nwaren, der Anführer war oder unter dem bestimnenden £Einfluß eines anderen gehandelt hat. Von einer Tat, die so\nvöllig unbestimat ist, wird kaun festgestellt werden\nkönnen, daß sie der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher\nbegangen hat. Auch dies zeigt, daß eine Verurteilung\nobne veststellung bestimmter Tatsachen nicht zulässig\nsein kann.\n\n4. Das Landgericht hält den Beschwerdeführer nach\nwie vor der Tat für verdächtig, wegen der er angeklagt\nwar; denn es hält äringende Verdachtsgründe dafür gegeben, daß er einer der Täter des Raubüberfalls in Gottnadingen war. Dann kann aber der bei ihn gefundene “eldbetrag aus diesem Raub stammen und es ist ein denkgesetzlicher Widerspruch, wenn das Landgericht meint, daß\ndas Geld aus einem anderen Raub, einen Diebstahl oder\neiner Hehlerei herrühren müsse.\n\nDas Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Den\nAngeklagten freizusprechen, sieht der Senat allerdings\n\n-6 -\n\nkeinen Anlaß. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der\nRechtsirrtum, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt,\nauch die Feststellungen beeinflußt hat, die das Landgericht\nhinsichtlich der dem Angeklagten in der Anklageschrift\n\nzur last gelegten Tat getroffen hat.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 n.F. StPO.\n\nHübner Seibert Fischer\nPikart Pfeiffer\n\nAA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/1-str-311-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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