{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-09-06_1_StR_396_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-09-06","aktenzeichen":"1 StR 396/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1)\n\n>\nUN\nBERN\nI\nu)\nwD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n._- [or —m= De\n\n0/4 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Gärtner Erich Albert E ED ;\nzuletzt wohnhaft in MER zceboren an EEE 1951 in\n\nSED. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall.\n\nAr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscha. %,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Lrreil\n\ndes Landgerichts Augsburg vom 9. Mai 1966 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft\n\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nnn mn u m nn en a mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs ir\nRückfall in 20 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von insgesamt 2 700 DM\nverurteilt. Im Falle der Uneinbringlichkeit soll an die\nStelle von je 10 DM der Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe von cinem Tag Zuchthaus treten. Auf die Strafen\nwurde die Untersuchungshaft angerechnet und zwar \"in der\nWeise, daß zunächst die ausgesprochenen Gelästrafen als\ngetilgt gelten\". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel. hat\nzum Teil Erfolg.\n\nDice Revision ist auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen und den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt. Diese Beschränkung ist zulässig\n(vgl. BGH NdW 1962, 2311).\n\nDer Angeklagte beanstandet die Höhe der Ersuavuireciheitsstrafen. Er meint, daß nach den heutigen „irtschaftlichen Verhältnissen nicht schon für 10 DM ein Tag Zuchthaus angesetzt werden dürfe. Das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich jedoch, wie § 29 Abs. 3 StGB ausdrücklich bestimnt, nach dem freien Ermessen des Gerichts, wobei\nnur der in § 29 Abs. 2 StGB gegebene Rahmen einzuahalten ist.\nEs ist hier ferner zu bedenken, daß bei der Bemessung der\nGeldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu\nberücksichtigen sind (§ 27 c StGB) und daß daher die gegen\nden Angeklagten verhängten Geldstrafen, wie auch die Revision zugibt, verhältnismäßig niedrig sind, was sich denn\naber auch auf den Unrechnungnmfstab auswirkt.\n\nNicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nWas dic Revision hierzu ausführt, ist allerdings\nnicht stichhaltig. Wird auf Freiheits- und Geldstrafe\nnebeneinander erkannt, so liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Untersuchungshaft auf die Geldstrafe\noder auf die Freiheitsstrafe anrechnen will. Es ist also\nnicht gehalten, die Untersuchungshaft zunächst auf die\nFreiheitsstrafe anzurechnen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, die Geldstrafe zu zahlen. Daran ändert\nnichts, daß § 28 Abs. 1 StGB dem Richter die Pflicht auferlegt, dem zur Geldstrafe Verurteilten eine Zahlungsfrist\noder dic Zahlung in Teilbeträgen zu. bewilligen, wenn ihn\nnach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige\nZahlung nicht zuzumuten ist. Diese Pflicht besteht nur\ndann, wenn Zahlung durch den Verurteilten überhaupt zu cerwarten ist (BGHSt 13, 356). Das ist hier nicht der Fall;\ndenn der Angeklagte ist mittellos und hat ersichtlich ven\nseinen Betrügereien gelebt. Daß die Geldstrafe von Verwandten aufgebracht wird, würde dem Strafzweck nicht entsprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 29\nAbs. 6 StGB. Diese Vorschrift ist überdies regelmäßig nicht\nanwendbar, wenn, wie hier, von vornherein Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht,\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der Untersuchungshaft ist jedoch unklar. Es sollen danach \"zunächst\ndie ausgesprochenen Geldstrafen als getilgt gelten!. [Taraus\nallein kann nicht entnommen werden, in welchem Umfang die\nGeldstrafen durch die Untersuchungshaft getilgt sind und\nob etwa auch noch ein Teil der Zuchthausstrafe dadurch verbüßt sein soll. Möglicherweise schwebte dem Landgericht\nvor, daß die Gelästrafen nach dem Haß der für sie festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen getilgt sein sollen cder\ndaß ein Tag der Ersatzfreiheitsstrafe durch einen Tag\n\nKr\n\nUntersuchungshaft als verbüßt gelten soll, was letztlich\ndaraus hinausliefe, daß je 10 DM der Geldstrafen durch jc\neinen Tag der Untersuchungshaft abgegolten wären. Es ist\naber unzulässig, die Untersuchungshaft auf die Ersatzfrciheitsstrafe anzurechnen, sie muß vielmehr unmittelbar auf\ndie Geldstrafe angerechnet werden (RG DJ 1940, 1248; BGHSt\n10, 235, 237), wobei durchaus ein anderer Anrechnungsnaßstab in Betracht käme.\n\nDer Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft muß hiernach aufgehoben werden. Im übrigen ist die\nRevision zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-06/1-str-396-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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